Seit 1. Januar 2020 sind die Angabe einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers und die korrekte Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung. In Bezug auf die Pflicht zur Abgabe der ZM sah der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 Satz 2 auch die fristgerechte (erstmalige) Abgabe der Erklärung als zwingend für die Steuerbefreiung an.
Widerspruch zum Gesetzestext
Diese sehr strenge Auslegung geht über den Gesetzestext des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG hinaus. Demnach ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn der Lieferant insgesamt keine ZM abgegeben hat oder wenn er die entsprechende Lieferung nicht oder unrichtig in der ZM erklärt hat. Eine zeitliche Komponente enthält die Vorschrift nicht; lediglich über den Verweis auf § 18a UStG hätte die Frist herangezogen werden können. Auch die Vorschriften der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, auf denen § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG beruht, enthalten keine zeitliche Einschränkung.
Umsatzsteuerfreiheit rückwirkend gegeben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt nun klar, dass die Umsatzsteuerfreiheit für die jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferungen (rückwirkend) gegeben ist, wenn eine unrichtige ZM berichtigt oder nach Ablauf der für sie geltenden Frist eingereicht wird; vorausgesetzt, die entsprechenden Steuererklärungen sind noch änderbar. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der rückwirkenden Steuerbefreiung bei einer verspäteten oder korrigierten Abgabe der ZM ein Bußgeldverfahren nicht ausgeschlossen wird (vergleiche Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 Sätze 8 bis 10 UStAE n.F.).
Maßgeblicher Meldezeitraum
Gleichzeitig korrigiert das BMF seine Ausführungen zum maßgeblichen Meldezeitraum der ZM. Entsprechend § 18a Abs. 8 Satz 1 UStG sind Lieferungen „für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung […] ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.“ Dazu wird in Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 UStAE n.F. nunmehr ausdrücklich auf § 18a Abs. 8 UStG verwiesen.
Die bisherige Angabe des Meldezeitraums in Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 a.F. („Meldezeitraum, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde“) würde zu einer unrichtigen ZM und damit zum Ausschluss der Steuerbefreiung führen.
Anwendungsregelung
Die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 sind auf alle nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuwenden.
Den Text des Schreibens vom 20. Mai 2022 finden Sie hier.