Mit dem BMF-Schreiben „Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine“ vom 5. Oktober 2022 können die Finanzämter die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen. Ihnen stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten und Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Verfügung, wie zum Beispiel
- Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
- Stundung oder
- einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen und diese zeitnah zu entscheiden. Dabei sollen die Finanzämter den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen.
Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Verzicht auf Stundungszinsen
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei werden Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Regelmäßig kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in Betracht, wenn diese Maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Weiterhin gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO, welche im BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz dargelegt sind.