Dem Beschwerdeverfahren liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 2021 (Az.: VI R 31/18, BStBl 2021 II S. 606) zugrunde. In diesem hatte der BFH zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Aufwendungen beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen. Während das Finanzgericht Köln als Vorinstanz im Urteil vom 27. Juli 2018 (Az.: 3 K 870/17) diese Kosten noch auf die angemeldeten Teilnehmer verteilt hatte, urteilte der BFH, dass die Gesamtkosten auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien. Damit sind nach Auffassung des BFH auch „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer in die Gesamtkosten mit einzubeziehen und den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils anteilig zuzurechnen.
Verstoß gegen das Gebot des Leistungsfähigkeitsprinzips?
Diese Auffassung könnte jedoch dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) widersprechen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die vergeblichen Aufwendungen zugunsten nicht teilnehmender Arbeitnehmer bereichert oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird.
Verfahren offenhalten
Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung weiter verfolgen. Bei etwaigen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung könnte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.