Pfadnavigation

Verlängerte Reinvestitionsfrist bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Informationen aus dem Bundesfinanzministerium

Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen die Fristen zur Vornahme der Reinvestitionen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) um ein Jahr verlängert.

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so können die darauf entfallenden stillen Reserven innerhalb einer bestimmten Frist auf ein neu angeschafftes, funktionsgleiches Wirtschaftsgut übertragen werden, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssten. Grundsätzlich beträgt diese Frist zur Reinvestition ein Jahr, bei Immobilien können sie bis zu sechs Jahre betragen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Fristen mit beigefügtem Schreiben um ein Jahr verlängert.

Kontakt

Porträtfoto Malte Weisshaar
Malte Weisshaar Referatsleiter Steuern in der EU | EU-Haushalt | Energiesteuern