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Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen des Jahres 2020

Bundesfinanzministerium äußert sich zu Anwendungsfragen
Abgabefristen für Steuererklärungen

© Ulrich Baumgarten / Kontributor / Ulrich Baumgarten / Getty Images

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hatte der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz die Steuererklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um drei Monate verlängert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu weitere Detailregelungen veröffentlicht.

Nach langwierigen Beratungen wurde am 21. Mai 2021 das "Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie" vom Deutschen Bundestag beschlossen und nach Zustimmung durch den Bundesrat am 25. Juni 2021 am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Fokus der öffentlichen Diskussionen standen seinerzeit die umfangreichen Veränderungen bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte (Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, hybride Gestaltungen).

Fristverlängerungen und Erweiterung der Karenzzeit

Auf Anregung des Bundesrates wurden kurzfristig jedoch noch weitere verfahrensrechtliche Regelungen vor der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag aufgenommen:

  • Aufgenommen wurde eine dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraumes 2020, welche sowohl von Steuerpflichtigen selbst (Fristende 31. Oktober 2021) als auch durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (Fristende 31. Mai 2022) erstellt werden.
  • Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.
  • Parallel wird die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet und geregelt, dass auch Verspätungszuschläge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden.

Besondere Belastung durch Corona-Pandemie

Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich ("unberatene Fälle") bis 31. Juli 2021, also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Für 2020 gilt nun eine längere Frist (vergleiche § 108 Abs. 3 AO) bis zum 31. Oktober 2021. In sogenannten "beratenen Fällen" ist eine Abgabe grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar möglich (neu: 31. Mai 2022 für Erklärungen 2020).

BMF-Schreiben mit konkreten Anwendungsfragen

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 werden Anwendungsfragen aufgegriffen.

  • So wird unter anderem bestimmt, dass die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten sind und ein Antrag des Steuerpflichtigen entbehrlich ist.
  • In nichtberatenen Fällen bleibt die Möglichkeit unberührt, über die gesetzliche Verlängerung hinaus eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen beziehungsweise zu gewähren. In beratenen Fällen hingegen gilt dieses nur dann, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
  • In letzteren Fällen kann auch weiterhin von der sogenannten Vorabanforderung Gebrauch gemacht werden.
  • In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.

Kontakt

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht