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Veröffentlichung von Steuerdaten wird umgesetzt

Begrenzte Ausnahmeregelung von der Offenlegungspflicht vorgesehen
Gs Ertragsteuerinformationen

© Lucas Ninno / Moment / Getty Images

Inländische Unternehmen, deren Umsatz mindestens 750 Millionen Euro beträgt, sollen künftig nicht nur gegenüber der Steuerverwaltung ihre Ertragsteuerinformationen offenlegen, sondern auch diese für die Allgemeinheit veröffentlichen müssen. Das Public Country-by-Country-Reporting betrifft inländische und ausländische Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland.

Die Offenlegungspflicht gilt ab Geschäftsjahren, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. EU-Niederlassungen und Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sollen ebenso zu dieser Offenlegung verpflichtet werden. Das HGB soll dafür um einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs (§§ 342 bis 342p HGB-Neu) ergänzt werden. Die neue Offenlegungspflicht und die tatsächliche Offenlegung von Ertragsteuerinformationen sollen künftig auch Bestandteil der Jahresbeschlussprüfung sein.

Das sogenannte Public Country-by-Country-Reporting-(PCbCR) betrifft inländische Unternehmen, verbunden oder unverbunden, die mindestens durch eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit multinational aufgestellt sind. Multinational agierende Unternehmen, die einen Sitz außerhalb der EU haben (Drittstaaten), werden auch zur Transparenz verpflichtet, wenn sie ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen in Deutschland oder eine inländische Zweigniederlassung ab einem Umsatz von 12 Millionen Euro haben (§ 342 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a HGB-E). Umgehungen dieser Veröffentlichungspflicht durch Gestaltungen von Drittstaatsunternehmen sollen mit einer Herabsetzung der formellen Kriterien unterbunden werden.

Ertragsteuerberichterstattung getrennt nach Staaten

Die Ertragsteuerberichterstattung (vgl. § 342 h i.V. m. § 342 i HGB-E) hat getrennt nach Staaten zu erfolgen. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem der Name des Unternehmens oder des im Verbund obersten Mutterunternehmens sowie der Name aller Tochterunternehmen, die ihren Sitz in der EU oder in Steuerhoheitsgebieten, die von der EU für Steuerzwecke als nicht kooperativ klassifiziert worden sind, haben. Die Art der Geschäftstätigkeit, die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge (ausgenommen die Dividenden aus dem Verbund), der Gewinn beziehungsweise Verlust vor Steuern, die Summe der Ertragssteuer (ohne latente Steuern), die tatsächliche getätigte Steuerzahlung (inkl. Quellensteuer) sowie die einbehaltenen Gewinne, überperiodisch so lange noch kein Beschluss darüber gefasst worden ist, sollen ebenfalls veröffentlicht werden.

Ausnahme bei erheblichem Nachteil

§ 342k HGB-E regelt einen Dispens dieser Verpflichtungen, wenn die Veröffentlichung der Ertragsteuerdaten einen erheblichen Nachteil für das Unternehmen bedeuten würde. Die Beweislast hierfür soll beim Unternehmen liegen. Spätestens nach fünf Jahren soll die aus diesen Gründen nicht vorgenommene Veröffentlichung nachgeholt werden müssen.

Bericht mittels Musterformblatt

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für inländische Unternehmen in Euro zu fassen, für Drittstattunternehmen in der jeweiligen Währung (vgl. § 342j HGB-E). Vorgesehen sind eine elektronische Übermittlung und ein Musterformatblatt in deutscher Sprache. Spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtzeitraums soll der Bericht an das zuständige Unternehmensregister übermittelt werden.

Veröffentlichung auch auf Internetseite

Anders als beim länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO, ist der Adressat dieser steuerrelevanten Informationen nicht die Finanzverwaltung, sondern die Allgemeinheit. Der Ertragssteuerinformationsbericht muss daher auch auf der Internetseite des Unternehmens fünf Jahre lang veröffentlicht werden. Alternativ kann auf der Internetseite des Unternehmens ein Hinweis auf die Möglichkeit des Abrufs des Berichts auf der Internetseite des Unternehmensregisters erfolgen. Die Durchführung von Sanktionsverfahren obliegt dem Bundesamt für Justiz.

Nach § 317 Abs. 3b HGB-E soll der Abschlussprüfer auch zu prüfen haben, ob das Unternehmen Ertragssteuerinformationen offenlegen muss und ob es seine Verpflichtung erfüllt hat. Er soll im Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB-E hierzu berichten müssen. Die erweiterte Abschlussprüfung gilt erstmals ein Jahr später, also für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 22. Juni 2025 oder später beginnen.

Neuer Gebührentatbestand

Für die Offenlegung der Ertragssteuerinformationen im Unternehmensregister nach § 342m HGB-E soll ein Gebührentatbestand, vgl. Art. Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes, in Höhe von 220 Euro eingeführt werden.

Weitere Änderungen im HGB betreffen die Definition des Unternehmensverbundes im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB-E sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 325a HGB (Offenlegung) um inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.

Mit dem Entwurf sollen eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt und weitere Änderungen im Handelsgesetzbuch sowie im Aktienrecht erfolgen.

Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer