Beispiel für die Anwendung der Strompreisbremse
In unserem Bespiel hat das Unternehmen einen jährlichen Stromverbrauch von 1.000.000 Kilowattstunden. Für das Unternehmen gilt also die Gruppe 2 mit einem Referenzpreis von 13 Cent/Kilowattstunde.
Nach der im Gesetz vorgesehene Formel ergibt sich:
p(ref(m)*1,5) = 6,71 Cent (durchschnittlicher Arbeitspreis 4,48 Cent im Referenzjahr 2021 x 1,5) p(t(m)) = 36,347 Cent (Arbeitspreis gemäß bestehendem Stromliefervertrag für 2023) |
Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze):
Über die relativen Höchstgrenzen erfolgt eine weitere Einschränkung auf die krisenbedingten Mehrkosten. Um diese krisenbedingten Mehrkosten zu berechnen, beziehen wir uns auf die Formel der Anlage 1 der Gesetze zur Einführung der Energiepreisbremsen:
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * q(ref) (m)) September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * (q(ref) (m) * 0,7)) |
Differenz aus p(t(m)) und p(ref(m*1,5)) = 29,637 Cent 29,637 Cent * 1.000.000 = 296.370 Euro |
Berechnung des Entlastungsbetrages:
Für die Gruppe 2 gilt ein Kontingent von 70 Prozent, also 0,7 von der Summe werden berechnet (36,347 Cent – 13 Cent) * 1.000.000 * 0,7 = 163.429 Euro. |
Das Unternehmen erhält somit einen Entlastungsbetrag von 163.429 Euro. Weil das Beispielunternehmen unterhalb der absoluten Höchstgrenzen (ab 2 Millionen Euro) und unterhalb der relativen Höchstgrenze bleibt, darf das Unternehmen den gesamten Entlastungsbetrag behalten.
Es ist zu beachten, dass mehrere Beihilfen eines Unternehmens (oder Unternehmensverbund) im Rahmen der Energiekrise zusammen berechnet werden.
Beispiel für die Anwendung der Gaspreisbremse
In unserem Bespiel hat das Unternehmen einen jährlichen Gasverbrauch von 3.470.000 Kilowattstunden.
Für das Unternehmen gilt also ein gedeckelter Referenzpreis von 7 Cent/Kilowattstunde.
p(ref(m)*1,5) = 5,1 Cent (durchschnittlicher Arbeitspreis 3,4 Cent im Referenzjahr 2021x 1,5) p(t(m)) = 17,34 Cent (Arbeitspreis gemäß bestehendem Gasliefervertrag für 2023) |
Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze):
Über die relativen Höchstgrenzen erfolgt eine weitere Einschränkung auf die krisenbedingten Mehrkosten. Um diese krisenbedingten Mehrkosten zu berechnen, beziehen wir uns auf die Formel in der Anlage 1 der Gesetze (siehe auch "weiterführende Links"):
Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * q(ref) (m)) September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * (q(ref) (m) * 0,7)) |
Differenz aus p(t(m)) und p(ref(m*1,5) = 12,24 Cent 12,24 Cent * 3.470.000 = 424.728 Euro |
Berechnung des Entlastungsbetrages:
(17,34 Cent – 3,4 Cent) * 3.470.000 * 0,7 = 338.602 Euro. Für die Gruppe 2 gilt ein Kontingent von 70 Prozent, also 0,7 von der Summe werden berechnet. |
Das Unternehmen erhält somit einen Entlastungsbetrag von 338.602 Euro aus der Gaspreisbremse, welcher auch unterhalb der individuellen Höchstgrenze liegt. Da das Unternehmen bereits im Rahmen der Strompreisbremse eine Entlastung von 163.429 Euro erhalten hat, summiert sich der Entlastungsbeitrag auf 502.031 Euro im Jahr 2023. Weil der Entlastungsbetrag damit immer noch unterhalb der Grenze von 2 Millionen Euro Beihilfebetrag liegt, darf das Unternehmen den gesamten Entlastungsbetrag aus den Energiepreisbremsen behalten.
Meldepflichten:
In unserem Beispielfall muss das Unternehmen die Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber erfüllen, die ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von insgesamt über 100.000 Euro durchzuführen ist.
Weitere Meldungen und Pflichten sind in diesem Fallbeispiel nicht notwendig.