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Was bringen die Energiepreisbremsen?

Fragen und Antworten zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme
Zwei Gasflammen auf einem Herd im Dunklen

Gas soll für Bürger und Unternehmen weiterhin erschwinglich bleiben

© Jacques Julien / Moment / Getty Images

Nachdem der Deutsche Bundestag am 15. Dezember den Gesetzentwurf zur Gas- und Strompreisbremse in zweiter und dritter Lesung beraten hatte, passierten die Bremsen am 16. Dezember auch den Bundesrat. Am 1. Januar 2023 traten sie in Kraft. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Die nachfolgenden FAQ werden regelmäßig und entsprechend den Vorgaben der Bundesregierung und der EU aktualisiert. Die Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, für die Richtigkeit kann dennoch keine Haftung übernommen werden. Da es sich um ein lebendes Dokument handelt, kommen Sie bei Unklarheiten oder Missverständnisse gerne auf uns zu.

 1. Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse

Die drei Preisbremsen unterscheiden jeweils zwei Gruppen in Abhängigkeit des jährlichen Verbrauchs. Für die Gruppe 1 gilt jeweils ein Brutto-Arbeitspreis, inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile und sämtlicher Steuern, für die Gruppe 2 der Netto-Arbeitspreis. Zum Arbeitspreis kommen noch Netzentgelte, Energiesteuer, Gasumlagen sowie CO2-Kosten hinzu.

Alle Unternehmen, die eine Entlastung von über 2 Millionen Euro erhalten, müssen zusätzliche, vom Grundmodell nicht erfasste Kriterien einhalten.

Die Preisbremsen werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar ausgezahlt – außer für alle Gasverbraucher ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden, hier wirkt die Preisbremse bereits seit dem 1. Januar 2023. Die Bremsen sind maximal bis zum 30. April 2024 vorgesehen. Der Versorger reduziert die Preise automatisch, ein freiwilliger Verzicht (Opt-out) ist nach unserem Verständnis bisher nicht rechtssicher möglich.

Grundmodell Preisbremsen:

Grafik Grundmodell Energiepreisbremsen

© DIHK

Details zur Betroffenheit – Gaspreisbremse:

Gruppe 1: Enthält alle privaten Haushalte und Gewerbe sowie industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden, die hauptsächlich Gas für Raumwärme und Warmwasser beziehen. Auch große Wohneinheiten und Wohnungsunternehmen mit Zentralheizungen werden dieser ersten Gruppe zugeordnet. Diese Gruppe erhielt im Dezember eine Einmalzahlung. Für die Gruppe 1 gilt ein maximaler Brutto-Arbeitspreis von 12 Cent/Kilowattstunde für Gas. Das Kontingent für den entsprechenden Gaspreis beträgt 80 Prozent der aktuell gültigen Jahresverbrauchsprognose. Für jegliche Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

Gruppe 2: Betrifft alle Gasverbraucher ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden, hier wirkt die Preisbremse bereits seit dem 1. Januar 2023 mit einem garantierten Netto-Beschaffungspreis von 7 Cent/Kilowattstunde für Gas. Das Kontingent für den entsprechenden Gaspreis umfasst dabei 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs 2021. Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Details zur Betroffenheit – Strompreisbremse:

Bei der Strompreisbremse bildet der jährliche Stromverbrauch von 30.000 Kilowattstunden die Grenze zwischen den beiden Verbrauchsgruppen. Wer weniger Strom im Jahr verbraucht, erhält 80 Prozent des Strombedarfs zu einem Endkundenpreis – inklusive Steuern, Umlagen und Abgaben – von 40 Cent. Wer mehr Strom im Jahr verbraucht, erhält 70 Prozent zu 13 Cent Arbeitspreis, zusätzlich aller weiteren Umlagen, Abgaben und Steuern. 

Entscheidend für die Einteilung der Bezugsgruppen (40 beziehungsweise 12 Cent Endkundenpreis oder 13 beziehungsweise 7 Cent Arbeitspreis) ist die Netzentnahmestelle.

Im Gesetz wird zwischen verschiedenen Gruppen für die Ermittlung der Höchstgrenzen unterschieden. Für Unternehmen ohne "besondere Betroffenheit" liegt sie generell bei maximal 4 Millionen Euro. Wurde durch die Prüfbehörde auf Antrag eine "besondere Betroffenheit" festgestellt, liegt die Höchstgrenze zwischen 50 Millionen und 150 Millionen Euro.

Für Produzenten landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse liegt die Grenze bei 250.000 Euro, für aquakulturelle Erzeugnisse bei 300.000 Euro. Darüber hinaus gibt es für die jeweiligen Gruppen verschiedene zusätzliche Regelungen, welche die Entlastungssumme auf einen bestimmten Prozentsatz der krisenbedingten Mehrkosten beschränken.

Außerdem darf für Kunden mit nachgewiesener besonderer Betroffenheit das EBITDA im Jahr 2023 durch die Förderung nicht höher als 70 Prozent des EBITDA im Jahr 2021 liegen beziehungsweise positiv sein, wenn es im Jahr 2021 negativ war.

Beträgt die Gesamtentlastungssumme mehr als 150 Millionen Euro im Unternehmensverbund, ist eine Einzelfall-Notifizierung bei der EU-Kommission notwendig.

Im Einzelnen:

Die Höchstgrenzen der Entlastungen ergeben sich aus sämtlichen Netzentnahmestellen eines Unternehmens sowie möglicher weiterer verbundener Unternehmen.

Allgemein ist zwischen absoluten und relativen Höchstwerten zu unterscheiden. Maßgeblich für die Entlastung von Unternehmen ist immer die Höchstgrenze des niedrigeren Wertes:

  • Die absoluten Höchstwerte sind gestaffelt: 2 Millionen, 4 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und 150 Millionen Euro. Dabei ist die Bestimmung der für das jeweilige Unternehmen relevanten absoluten Höchstwerte an zusätzliche Kriterien gebunden.
    Je mehr zusätzliche Kriterien ein Unternehmen erfüllen kann, desto höher ist der absolute Höchstwert an möglichen Entlastungen. Zusätzliche Kriterien sind
    – erstens der Nachweis der besonderen Betroffenheit, welche sich aus einem prozentual rückläufigen EBITDA-Wert der Bezugsjahre im Vergleich zum Referenzjahr 2021 ergibt,
    – zweitens die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer in Anlage 2 aufgeführten Branche und
    – drittens der Nachweis als energieintensiver Letztverbraucher, dessen Energiebeschaffungskosten im Verhältnis zum Produktionswert oder zum Umsatzes 3 Prozent im Jahr 2021 beziehungsweise 6 Prozent im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022 überstiegen haben.
  • Die relativen Höchstwerte ergeben sich aus den tatsächlichen krisenbedingten Energiemehrkosten des Unternehmens in den Entlastungsmonaten der Strom- und Gaspreisbremse im Vergleich zum Referenzjahr 2021 und sind in Anlage 1 des Gesetzes ausgeführt (Hier geht es zum Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse und zur Strompreisbremse).

Bei verbundenen Unternehmen sind die absoluten Höchstgrenzen konzernbezogen und dürfen im Verbund nicht überschritten werden. Die relativen Höchstgrenzen beziehen sich hingegen auf die einzelnen Konzerngesellschaften.

Jedoch ist zu beachten, dass die Höhe der Energiebeihilfen sich aus der Summe aller Beihilfen im Kontext der Energiekrise ergeben, etwa aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) sowie den Entlastungen aus der Gas- und Strompreisbremse in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Für die Bestimmung der "besonderen Betroffenheit" wird das EBITDA als Bemessungsgrundlage verwendet. Sinkt dieses nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um mindestens 30 beziehungsweise 40 Prozent im Vergleich zu 2021, liegt eine besondere Betroffenheit vor. Eine Feststellung durch die Prüfbehörde ist hierfür zwingend erforderlich.

Grafik Besondere Betroffenheit

© DIHK

Das richtet sich nach der Höhe der Entlastungssumme:

  • Bis zu 25 Millionen Euro: Unternehmen dürfen Boni und Dividenden auszahlen.
  • Zwischen 25 und 50 Millionen Euro: Die vereinbarten Boni dürfen nicht erhöht werden.
  • Ab 50 Millionen Euro: Die Auszahlung von Boni und Dividenden ist ganz verboten.

Ein Opt-out-Verfahren ist jedoch im Gesetz vorgesehen. Ein Unternehmen kann auf eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro verzichten und somit die Boni und Dividenden ohne Einschränkung auszahlen. Hierzu muss das Unternehmen eine formlose Erklärung bis zum 31. März 2023 bei der Prüfbehörde einreichen.

Wenn die Entlastungssumme 150.000 Euro in einem Monat übersteigt:

  • Mitteilungspflicht über die kalkulierten absoluten und relativen Höchstgrenzen an den Lieferanten bis 31. März 2023; wenn Informationen erst später vorliegen, dann schnellstmöglich bis zum 30. November 2023. Bis dann ist auch jederzeit eine Neubestimmung für den verbleibenden Zeitraum möglich.
  • Unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und bis spätestens zum 31. Mai 2024 ist die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze dem Lieferanten mitzuteilen.

Wenn die Entlastungssumme insgesamt 2 Millionen Euro überschreitet: Unverzügliche Mitteilungspflicht an Lieferanten und Prüfungsbehörde.

Wenn die Entlastungssumme 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigt: Mitteilungspflicht an regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024. Bei Tätigkeit in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultur-Sektor, schon ab 10.000 Euro.

Wenn die Entlastungssumme insgesamt 50 Millionen Euro übersteigt, Pflicht zur Vorlegung eines Plans bis 31. Dezember 2024 bei Gas beziehungsweise 31. Dezember 2023 bei Strom bezüglich Elektrifizierungsmaßnahmen, Steigerung der Energieeffizienz, et cetera (eine Angleichung der Fristen hat bisher nicht stattgefunden).

Bei einer Entlastungssumme von ingesamt über 2 Millionen Euro ist der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung über eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 als Nachweis über die Arbeitsplatzerhaltungspflicht abzugeben. Unternehmen, die keine Tarif- und Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vorlegen und sich verpflichten, 90 Prozent der vollzeitäquivalenten Arbeitsplätze, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten. 

Wir gehen davon aus, dass die Beihilfen ähnlich wie die einmalige Entlastung für Letztverbraucher bei Wärme und Erdgas (Dezemberhilfe) zu versteuern sein werden. Für private Letztverbraucher sind die Entlastungen in 2023 zu versteuern, wenn das Einkommen mehr als etwa 74.000 Euro beträgt (Solidaritätszuschlag-Pflichtige). Unternehmen jeglicher Rechtsform versteuern die Entlastungen automatisch, weil sie dadurch geringere Kosten und höhere Gewinne haben.

Wer die Bundesprüfbehörde ist, steht nicht im Gesetz und ist noch nicht bekannt. Dies wird noch von der Bundesregierung per Verordnung bestimmt.

Beispiel für die Anwendung der Strompreisbremse

In unserem Bespiel hat das Unternehmen einen jährlichen Stromverbrauch von 1.000.000 Kilowattstunden. Für das Unternehmen gilt also die Gruppe 2 mit einem Referenzpreis von 13 Cent/Kilowattstunde.

Nach der im Gesetz vorgesehene Formel ergibt sich:

p(ref(m)*1,5) = 6,71 Cent (durchschnittlicher Arbeitspreis 4,48 Cent im Referenzjahr 2021 x 1,5)

p(t(m)) = 36,347 Cent (Arbeitspreis gemäß bestehendem Stromliefervertrag für 2023)

Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze):

Über die relativen Höchstgrenzen erfolgt eine weitere Einschränkung auf die krisenbedingten Mehrkosten. Um diese krisenbedingten Mehrkosten zu berechnen, beziehen wir uns auf die Formel der Anlage 1 der Gesetze zur Einführung der Energiepreisbremsen:

Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * q(ref) (m))

September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * (q(ref) (m) * 0,7))

Differenz aus p(t(m)) und p(ref(m*1,5)) = 29,637 Cent

29,637 Cent * 1.000.000 = 296.370 Euro

Berechnung des Entlastungsbetrages:

Für die Gruppe 2 gilt ein Kontingent von 70 Prozent, also 0,7 von der Summe werden berechnet

(36,347 Cent – 13 Cent) * 1.000.000 * 0,7 = 163.429 Euro.

Das Unternehmen erhält somit einen Entlastungsbetrag von 163.429 Euro. Weil das Beispielunternehmen unterhalb der absoluten Höchstgrenzen (ab 2 Millionen Euro) und unterhalb der relativen Höchstgrenze bleibt, darf das Unternehmen den gesamten Entlastungsbetrag behalten.

Es ist zu beachten, dass mehrere Beihilfen eines Unternehmens (oder Unternehmensverbund) im Rahmen der Energiekrise zusammen berechnet werden.

Beispiel für die Anwendung der Gaspreisbremse

In unserem Bespiel hat das Unternehmen einen jährlichen Gasverbrauch von 3.470.000 Kilowattstunden.

Für das Unternehmen gilt also ein gedeckelter Referenzpreis von 7 Cent/Kilowattstunde.

p(ref(m)*1,5) = 5,1 Cent (durchschnittlicher Arbeitspreis 3,4 Cent im Referenzjahr 2021x 1,5)

p(t(m)) = 17,34 Cent (Arbeitspreis gemäß bestehendem Gasliefervertrag für 2023)

Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze):

Über die relativen Höchstgrenzen erfolgt eine weitere Einschränkung auf die krisenbedingten Mehrkosten. Um diese krisenbedingten Mehrkosten zu berechnen, beziehen wir uns auf die Formel in der Anlage 1 der Gesetze (siehe auch "weiterführende Links"):

Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * q(ref) (m))

September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref (m) * 1,5)) * (q(ref) (m) * 0,7))

Differenz aus p(t(m)) und p(ref(m*1,5) = 12,24 Cent

12,24 Cent * 3.470.000 = 424.728 Euro

Berechnung des Entlastungsbetrages:

(17,34 Cent – 3,4 Cent) * 3.470.000 * 0,7 = 338.602 Euro.

Für die Gruppe 2 gilt ein Kontingent von 70 Prozent, also 0,7 von der Summe werden berechnet.

Das Unternehmen erhält somit einen Entlastungsbetrag von 338.602 Euro aus der Gaspreisbremse, welcher auch unterhalb der individuellen Höchstgrenze liegt. Da das Unternehmen bereits im Rahmen der Strompreisbremse eine Entlastung von 163.429 Euro erhalten hat, summiert sich der Entlastungsbeitrag auf 502.031 Euro im Jahr 2023. Weil der Entlastungsbetrag damit immer noch unterhalb der Grenze von 2 Millionen Euro Beihilfebetrag liegt, darf das Unternehmen den gesamten Entlastungsbetrag aus den Energiepreisbremsen behalten.

Meldepflichten:

In unserem Beispielfall muss das Unternehmen die Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber erfüllen, die ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von insgesamt über 100.000 Euro durchzuführen ist.

Weitere Meldungen und Pflichten sind in diesem Fallbeispiel nicht notwendig.

2. Besonderheiten bei der Strompreisbremse

Für private Fernwärmekunden soll, analog zum Gaspreis, ein garantierter Brutto-Arbeitspreis von 9,5 Cent/Kilowattstunde für Fernwärme eingeführt werden – begrenzt auf ein Kontingent von 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde liegt.

Für Industriekunden gilt ein Brutto-Arbeitspreis von 7,5 Cent pro Kilowattstunde – begrenzt auf ein Kontingent von 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021.

Die Herstellung von Dampf auf verschiedenen Druckstufen erfordert in der Regel deutlich mehr Erdgas als zur Fernwärmeerzeugung und ist damit entsprechend kostspieliger. Vor diesem Hintergrund soll Kunden, die unmittelbar mit Dampf versorgt werden, ein Nettopreis von 9 Cent/Kilowattstunde für ein Kontingent von 70 Prozent garantiert werden, der ungefähr dem Preis für Fernwärmekunden entspricht. Konditioniert ist die Förderung an den Standorterhalt und an eine Transformationsperspektive.

Für selbst genutzte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder deren Kundinnen und Kunden, die im Bereich der Wärme nicht gefördert werden, gilt die Gaspreisbremse. Die Anlagen werden entsprechend der obigen Kriterien den beiden Gruppen zugeordnet.

Allerdings müssen die an Dritte gelieferten Strom- und Wärmemengen von der Entlastung abgezogen werden. Gleiches gilt für Gas, das zur Erzeugung von Kondensationsstrom benötigt wird. Die maximale Entlastung für Netzentnahmestellen mit KWK-Anlagen beträgt allerdings 2 Millionen Euro.

Reine Stromerzeugungsanlagen auf Gasbasis sind hingegen von einer Förderung ausgeschlossen.

3. Besonderheiten bei der Gas- und Wärmepreisbremse

Laut § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Haushalte und Kleinstbetriebe in Niederspannung oder Niederdruck berechtigt, in die Ersatzversorgung zu fallen. In diesem "Sicherheitsnetz" werden Kunden drei Monate lang weiterhin mit Gas und Strom versorgt. Danach kann die beschriebene Gruppe in die Grundversorgung gehen. Anderen Unternehmen bietet sich diese Möglichkeit nicht; sie kommen zwar ebenfalls in den Genuss der Ersatzversorgung, werden aber nach Ablauf der drei Monate nicht gesichert vom Grundversorger mit Gas beliefert.

§ 118c des Energiewirtschaftsgesetzes sieht ebenfalls für Januar und Februar eine befristete Notversorgung vor. Diese greift für Entnahmestellen von Letztverbrauchern in der Mittelspannung im Sinne einer von uns geforderten Ersatzversorgung für Unternehmen, die zum Jahreswechsel keinen Vertrag mehr haben.

Weiterführende Links

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG):
www.gesetze-im-internet.de

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG):
www.gesetze-im-internet.de

BDEW-Rechner: Strompreisbremse & Gaspreisbremse für Privat- und Kleinverbraucher der Gruppe 1:
www.bdew.de

PwC, Antragsportal für die Selbsterklärung:
gaswaermepreisbremse.pwc.de 

BMWK-Website für die Gas- und Strompreisbremse und weitere nützliche Dokumente:
www.bmwk.de

Schlaglichter der Wirtschaftspolitik mit Beispielen:
www.bmwk.de

FAQ Strompreisbremse:
www.bmwk.de

FAQ Gaspreisbremse:
www.bmwk.de

FAQ Abschöpfung von Zufallsgewinnen:
www.bmwk.de

FAQ zu den Höchstgrenzen und zur Selbsterklärung:
www.bmwk.de

EU-Kriterien:
competition-policy.ec.europa.eu 

DIHK-Stellungnahme Gaspreisbremse

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften bezog der DIHK am 29. November 2022 wie folgt Stellung: