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Entlastung atypischer Verbräuche: Antragsfrist faktisch verlängert

Die Beantragung von Entlastungsbeträgen bei atypischen Verbräuchen im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremsen ist de facto nach wie vor möglich. Allerdings nicht mehr lange: Ab November werden Anträge nicht mehr berücksichtigt.

Unternehmen, die bei atypischen Verbräuchen nach § 12b StromPBG beziehungsweise § 37a EWPBG zusätzliche Entlastungsbeträge beantragen möchten, können dies nach wie vor tun. Die offizielle Antragsfrist hierfür war kurzfristig bis zum 30. September angesetzt worden (siehe auch Meldung vom 25. September).

Mittlerweile hat die Prüfbehörde allerdings auf ihrer Website bekanntgegeben, dass ein Fristversäumnis bei Anträgen zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nicht beanstandet wird, wenn diese bis einschließlich 31. Oktober 2023 eingehen.

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Porträtfoto von Erik Pfeifer
Erik Pfeifer Referatsleiter Betrieblicher Klimaschutz