Kassenbon-Pflicht – und keine Ausnahmen?

Ob Brötchenkauf oder Friseurbesuch: Der Kassenbon wird zum unvermeidlichen Begleiter
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Das Kassengesetz in Theorie und Praxis
Bundestag und Bundesrat haben eine Reihe von Gesetzen beschlossen, um Betrug an der Kasse einzudämmen: Bereits seit 2018 müssen Unternehmer jeden Verkaufsvorgang detailliert in einem elektronischen System aufzeichnen. Außerdem müssen sie eine Verfahrensdokumentation erstellen, die auch Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem enthält. Dazu zählen etwa Fabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten oder Programmieranleitungen. Zugleich wurde die "Kassennachschau" eingeführt, die es Prüfern der Finanzverwaltung erlaubt, unangekündigt die Kassenbuchführung sowie die Kasse selbst zu überprüfen.
Seit Anfang 2020 müssen alle Kassen zudem grundsätzlich mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Gleichzeitig gilt seit dem 1. Januar 2020 die sogenannte Belegausgabepflicht für elektronische Kassen – ebenso bekannt wie umstritten als "Kassenbon-Pflicht".
Das Ziel – den Steuerbetrug zu bekämpfen – ist anerkannt. Über den Sinn der Bon-Pflicht wird allerdings sehr kontrovers diskutiert. Die ersten Rückmeldungen aus der betrieblichen Praxis decken sich mit den Bedenken, die der DIHK bereits vor der gesetzlichen Einführung der Belegausgabepflicht geltend gemacht hatte: Die betroffenen Unternehmen müssen viel Zeit und Geld investieren, um sich danach über aus ihrer Sicht überflüssige Müllberge zu ärgern. Deshalb wären zumindest Ausnahmen von der starren Kassenbon-Pflicht angebracht – etwa beim Zahlen mit EC-, Mitarbeiter- oder Kundenkarte.

Die "Belegausgabepflicht" in der Praxis
"Möchten Sie den Beleg dazu?" Gerade in Betriebskantinen lautet die Antwort fast immer "nein". Dennoch gilt auch hier die sogenannte Belegausgabepflicht – selbst dann, wenn nur mit Karte bezahlt werden kann. Ein Vor-Ort-Termin mit DIHK-Steuerexperte Guido Vogt.