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Corona-Zuschüsse weiter verbessert

Erleichterungen für Großunternehmen
Überbrückungshilfe

© Plateresca / iStock / Getty Images Plus

Seit 4. März 2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. IHKs unterstützen Soloselbstständige bei der Entscheidung zu Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe.

Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. 
  
Das Bundeswirtschaftsministerium hat zudem seinen Fragenkatalog (FAQs) zur Überbrückungshilfe III umfassend aktualisiert. Dabei wurden viele Anregungen aus dem Kreis der Industrie- und Handelskammern aufgenommen. Der Katalog enthält u. a. umfassende Beispiele zur Warenwertabschreibung für den Einzelhandel (dort in Anhang 2, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html
  
Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III? Vor dieser Frage stehen viele Soloselbstständige. Die IHKs unterstützen hier bei der Entscheidungsfindung, z. B. die IHK für München und Oberbayern (Überbrückungshilfe I IHK München), die IHK Oldenburg stellt ein Tutorial zur Beantragung der Neustarthilfe zur Verfügung (https://ihk-oldenburg.readyplace.net/public/tutorial/603f7a04a2831f005f66c183). 
  

Kontakt

Porträtfoto Benjamin Baykal
Benjamin Baykal Referatsleiter Wirtschaftspolitische Positionen, Bürokratieabbau