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Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter
Digitale Wirtschaftsgüter

© marchmeena29 / iStock / Getty Images Plus

Am 26.02.2021 hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben zur Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter veröffentlicht.

Mit dem BMF-Schreiben wird die Nutzungsdauer für die dort genannten Investitionen als Wahlrecht auf ein Jahr festgelegt – im Ergebnis läuft dies auf eine Sofortabschreibung hinaus. In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 hatte man sich auf eine Sofortabschreibung digitaler Anlagegüter verständigt, um zusätzliche Anreize für die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und die nötigen Investitionen in Homeoffice-Arbeitsplätze zu geben.  

In Rz. 1 des BMF-Schreibens wird dargelegt, dass für die dort näher beschriebenen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Es soll sich also um ein Wahlrecht handeln. Die Computerhardware wird sehr umfangreich definiert, anscheinend sollen jedoch (sehr) große Server nicht hierunter fallen, da in Rz. 7 lediglich von „Small-Scale-Server“ die Rede ist und lediglich Nr. 6.14.3.2 der AfA-Tabellen (Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.)) ersetzt werden soll (Rz. 8).  

Darüber hinaus ist für einen Teil der Computerhardware erforderlich, dass eine Ökodesign-Kennzeichnung erfolgt ist (Rs. 4).  

In Rz. 5 ist eine Definition der vom BMF-Schreiben erfassten Software enthalten.  

Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungsjahr 2021 (Rz. 6) und ersetzt entsprechende Regelungen in den AfA-Tabellen (Rz. 8).  

Das BMF-Schreiben kann hier abgerufen werden.  

Kontakt

Porträtfoto Benjamin Baykal
Benjamin Baykal Referatsleiter Wirtschaftspolitische Positionen, Bürokratieabbau