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Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsumwandlung

BMF nimmt BFH-Rechtsprechung auf
Gs Gehaltsumwandlung

© Seksan Mongkhonkhamsao / Moment / Getty Images

Am 05.01.2022 erklärte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zum lohnsteuerlichen Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsumwandlungen für anwendbar - allerdings nur bis einschließlich 2019.

BFH-Urteil zur Zusätzlichkeit

Mit Urteil vom 1. August 2019 hatte der BFH (Aktenzeichen: VI R 32/18) entschieden, dass das für bestimmte, lohnsteuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen, zu erfüllende Kriterium der Zusätzlichkeit (sogenanntes Zusätzlichkeitserfordernis) schon dann gegeben ist, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (sog. Lohnformwechsel). Im entschiedenen Fall wurde das Bruttogehalt der Arbeitnehmer zugunsten (lohnsteuerlich begünstigter) Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und Internetnutzung vereinbart.

In allen offenen Fällen anwendbar – bis 2019

Das BMF hat diese Rechtsprechung nun für allgemein anwendbar erklärt; allerdings nur bis einschließlich 2019, denn ab 2020 wurde § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) dahingehend geändert, dass das Zusätzlichkeitserfordernis nur dann erfüllt ist, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

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Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer