Bundeswirtschaftsministerium liefert Berechnungsbeispiel
Die Förderung bemisst sich für diese Unternehmen entweder
(a) nach dem Umsatzeinbruch im Juni 2021 (also nicht des Fördermonats) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019 oder – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist –
oder
(b) nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch im Fördermonat im Verhältnis zu dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019. Es sind in der Antragstellung die entsprechend relevanten Umsätze anzugeben.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Änderungen im FAQ-Katalog zu den Überbrückungshilfen unter Punkt 5.7 umgesetzt. Dort ist auch ein Berechnungsbeispiel hinterlegt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt.
Damit ist eine wichtige Empfehlung der IHK-Organisation umgesetzt worden.