As the world's largest single market, it offers unprecedented potential. It promotes economic cooperation and prosperity within the EU and strengthens its sovereignty and competitiveness externally.
From the perspective of the German Chamber of Commerce and Industry (IHK), the EU single market is still not fully realized but remains fragmented in many areas. For the practical functioning of the free cross-border movement of goods, services, people, and capital among member states, it is essential to dismantle numerous remaining barriers and obstacles. The single market, as a free and integrated common market, is explicitly an objective of the Union and should not be instrumentalized or restricted to achieve other EU goals.
Following guidelines should define economic policy actions
The full potential of the EU Single Market can unfold when the EU and Member States return to the core idea underlying the Single Market – an open market economy with free competition. Crisis prevention and response capabilities are important. However, all instruments of a controlled economy, which disproportionately restrict entrepreneurial decision-making freedom, are incompatible with a free market. For example, measures such as mandatory formation of strategic reserves determined by the EU, creation of lists of significant economic participants by Member States, directives for accepting priority European orders, and extensive mandatory information requests spanning all areas of business activity are viewed critically by many businesses. Even and especially in potentially upcoming crisis times, voluntary actions and initiatives should be prioritized wherever possible. Instruments for managing current and future crises should be designed and implemented effectively and proportionately.
Open borders within the European Union remain the most important prerequisite for completing the single market. Exceptionally necessary border controls, such as in the Schengen Area, should minimise disruptions to the cross-border movement of businesses and goods. In particular, cross-border commuting employees of companies must not face disadvantages due to controls. A complete border closure, as occurred at the start of the COVID-19 pandemic in spring 2020, must not be repeated. The Union and Member States should aim to reduce discrimination and restrictions on the free movement of goods, services, people, and capital. The 'Single Market Enforcement Taskforce' (SMET) established for this purpose should operate with a results-oriented approach, transparency, and close involvement of stakeholders from the economy.
The competition also applies to complementary dispute resolution options: In addition to state jurisdiction guaranteed by the rule of law principle, consumers and companies should also be provided with alternative forms of dispute resolution as an option, whereby access to the European Court of Justice (ECJ) should also be possible. The reform of the ADR Directive on "Alternative Dispute Resolution" already partially pursues these goals. However, the principle of voluntariness must also be preserved in the field of alternative dispute resolution. Mandatory conciliation procedures, for example, are just as incompatible as unilateral cost-bearing obligations.
Do not overload the internal market with political ambitions
The European Union is a legal community – the internal market can only thrive under clear legal rules. Overloading the fundamental economic freedoms with societal or changing political ambitions is viewed very critically by the business sector.
Cross-border companies are still exposed to numerous barriers and obstacles that should be addressed and eliminated (see DIHK survey on internal market barriers 2024 (PDF, 2 MB)). The EU also needs common rules for many new developments to ensure equal competitive conditions for all. Harmonisation of national regulations and alignment of technical standards can contribute to creating a "level playing field".
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten allein begründen keine europäischen Eingriffe in die nationalen Rechts- und Wirtschaftssysteme – die EU sollte sich auf ihre Kernkompetenzen und Zuständigkeitsbereiche besinnen.
Die Binnenmarktnorm des Artikel 114 AEUV darf nicht zur Generalklausel werden, mit der die EU jeden Wirtschaftsbereich, auch soweit sie nur Koordinierungskompetenz wie etwa im Gesundheits- und Bildungssektor besitzt, detailliert regulieren könnte. Aus Sicht der Wirtschaft ist es zur Planung und Umsetzung von Regulierungsmaßnahmen wichtig, die von den EU-Verträgen vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu wahren. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit führen dazu, dass es keinen grundsätzlichen Vorrang von Verordnungen gegenüber Richtlinien gibt, sondern die Regulierung des Themas auf EU-Ebene ebenso wie Wahl des rechtlichen Instruments im Einzelfall begründet wird.
Aus diesem Grund sind auch keine Regulierungen angezeigt, mit denen die EU ergebnisorientiert und punktuell in die in nationaler Kompetenz liegenden Zivilrechtsordnungen eingreift (zum Beispiel "discovery", Strafschadenersatz, Beweislastumkehr).
Neue behördliche Strukturen und staatliche Eingriffe in das Zivilrecht lehnt die Wirtschaft überwiegend strikt ab. Die Privatrechtsgesellschaft ist ebenso wie die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu achten.
Auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist neben der Harmonisierung das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung bei gleichzeitiger Achtung der nationalen Identität wichtiges Instrument.
Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen bedarf es einer gleichermaßen konsequenten Umsetzung des Rechts sowohl auf der Ebene aller EU-Mitgliedstaten durch die nationalen Behörden und Gerichte als auch der unpolitischen Kontrolle durch die EU-Kommission. Ein besserer, weil effizienter Gebrauch des Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission könnte hier eine wichtige Rolle spielen. Bei der Entscheidung über die Einleitung und das Durchlaufen des Vertragsverletzungsverfahrens, welches im Ermessen der Kommission steht, sollte sich diese ausschließlich als Hüterin der Verträge verstehen und sich an rechtlichen Erwägungen orientieren. Es könnte so zu der für Unternehmen wichtigen Rechtssicherheit und vor allem Einheitlichkeit des Binnenmarktes im Sinne eines "Level Playing Field" in der gesamten EU beitragen. Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit im Binnenmarkt, darin enthalten die verlässliche Durchsetzung des Rechts, sind zentrale Standortfaktoren für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU.
Bei der Umsetzung europäischer Vorschriften ist es wichtig, dass sie hinreichend rechtssicher und klar sind. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die unklaren Kriterien des Digital Services Act (DSA) zu beanstanden, zum Beispiel der dortige Verweis auf "illegale" Inhalte, die aber nach Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Diese Unsicherheiten belasten Unternehmen, zumal bei Rechtsirrtümern erhebliche Sanktionen drohen.
Der wachsende Umfang an Anzeige-, Melde-, Statistik-, Nachweis- und Informationspflichten kann den Warenverkehr stark einschränken. Vorgaben für Dienstleistungserbringer, zum Beispiel in Bezug auf Sprachkenntnisse, sollten reduziert werden. Die unterschiedliche nationale Anwendung von EU-Recht führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und bereitet insbesondere im Bereich der Dienstleistungsfreiheit Probleme, vor allem den KMU.
Ein prioritäres Ziel der EU-Kommission sollte die Stärkung des Binnenmarkts sein. Ein besonderer Fokus sollte dabei auf den Abbau von Hürden gelegt werden, die das Wachstumspotenzial des Dienstleistungshandels einschränken. Hierbei wäre eine koordinierende Unterstützung durch die EU hilfreich, um heterogene nationale Regelungen stärker zu harmonisieren oder um das bereits harmonisierte Recht konsequenter anzuwenden. Gleichzeitig sollte es die EU vermeiden, restriktive Vorschriften einzuführen. Bürokratische Vorschriften wie die Entsenderichtlinie sollten gestrichen oder zumindest stark überarbeitet werden.
Administrative Anforderungen bei der Arbeitnehmerentsendung sollten abgebaut und innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht werden (vergleiche Kapitel "Fach- und Arbeitskräftesicherung umfassend angehen"). Auch die A1-Bescheinigung, welche bei den Mitgliedstaaten unterschiedliche, vielfach überflüssige bürokratische Anforderungen und Prozesse aufstellt, wird überaus häufig von den Unternehmen als Beispiel für unverhältnismäßige Bürokratie und großes Hemmnis genannt (vergleiche Kapitel "Bürokratieabbau und Besseres Recht").
Zur Förderung des freien Warenverkehrs sollten (unter anderem technische) Standards möglichst EU-weit harmonisiert und kostengünstig zugänglich werden. Um den grenzüberschreitenden Versandhandel nicht zu hemmen, sollten europäische Verpackungsvorschriften im B2C-Bereich durch die Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Die Belastung von Unternehmen durch immer neue nationale Registrierungsvorschriften und Pflichten zur Benennung von Bevollmächtigten sollten minimiert werden. Informationen und Verwaltungsverfahren sollten aus Wirtschaftssicht zukünftig in allen Mitgliedstaaten online und neben der jeweiligen Landessprache zumindest auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Der sogenannte "Einheitliche Ansprechpartner" sollte europaweit möglichst gleich ausgestaltet und beworben werden. Außerdem muss er rechtlich so ausgestattet sein, dass er alle unternehmensrelevanten Prozesse anstoßen und begleiten kann. Das "Single Digital Gateway" ist ein Anfang. Der Ausbau der zentralen EU-Online-Plattform ("Single Digital Gateway") sollte zügiger umgesetzt und ausgebaut werden. Diese Plattform sollte umfassende Informationen zu allen relevanten Prozessen und Regeln der einzelnen Mitgliedsländer bieten, in verschiedenen Sprachen zugänglich sein und die digitale sowie zentrale Abwicklung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren unterstützen. Die einheitliche EU-weite Plattform wäre insbesondere für KMU eine Entlastung und Hilfe.
In der Zukunft sollten möglichst alle Verwaltungsverfahren, die beim grenzüberschreitenden Wirtschaften relevant sind, online durchgeführt werden können. Voraussetzung hierfür ist eine verlässliche, datenschutzkonforme und den Persönlichkeitsschutz wahrende digitale Identität für natürliche Personen und für Unternehmen.
Hierzu sind konsequentes Denken in End-to-End-Prozessen sowie Softwarearchitekturen entsprechend SaaS ("Software as a Service") notwendig. Jeder Service muss konsequent auf Automatisierungspotenziale untersucht werden. Diese Vorgaben sollte der Gesetzgeber für die öffentlichen Verwaltung formulieren. Neben digitalen Lösungen sollte für Unternehmen überdies möglichst auch zusätzlich eine schriftliche, telefonische oder persönliche Verfahrensabwicklung zur Verfügung stehen.
De facto ist der Binnenmarkt aus Sicht der Wirtschaft erst vollendet, wenn Geschäfte mit Kunden in anderen EU-Mitgliedsstaaten so einfach sind, wie mit Kunden innerhalb des eigenen Mitgliedstaates. Immer noch sind einzelne Unternehmen durch Eingriffe unter anderem in ihren Eigentumsrechten oder der Berufsausübung betroffen – ohne hinreichenden nationalen Rechtsschutz. Dies betrifft besonders die Rechtssicherheit von Investitionen in innovative, langfristige und mit hohen Risiken behaftete Projekte, etwa auch bei regenerativen Energien.
2020 wurden auf Initiative der EU alle bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten (Intra-EU-BITS) beendet. Grenzüberschreitend investierende Unternehmen haben seitdem keine Möglichkeiten mehr, Rechtsstreitigkeiten mit dem fremden Staat im Kontext der Investition vor einem unabhängigen Schiedsgericht auszutragen, sondern werden zwingend an die staatlichen Justizsysteme verwiesen. Die EU versucht zudem, europäischen Unternehmen die Nutzung von völkerrechtlichen internationalen Investitionsschutzverfahren, zum Beispiel im Rahmen der Weltbank (ICSID) zu erschweren, zum Beispiel indem sie darauf hinarbeitet, aus völkerrechtlichen Investitionsschutzabkommen auszutreten sowie auch extraterritorial in Investitionsschutzverfahren gegen europäische Unternehmen auftritt.
In vielen Mitgliedstaaten, aber auch international dauern Gerichtsverfahren lange und finden in politisierten Kontexten etwa im Energierecht statt.
Zusätzlich attestiert die EU-Kommission sogar selbst in ihrem jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht und insbesondere dem zugehörigen Justice-Scoreboard diversen mitgliedstaatlichen Justizsystemen erhebliche Defizite. Der Verweis auf nationalen Rechtsschutz wird von Unternehmen als Signal gegen die Investitionssicherheit am Standort EU gewertet, weil der nationale Rechtsschutz gleichzeitig als ungenügend bewertet wird. Die Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit sollten konsequent behoben werden. Dabei gilt es völkerrechtliche Schutzstandards zu beachten, die auch europarechtliche Besonderheiten beachten.
Zusätzlich braucht es konkrete und auch für KMU zugängliche Nachfolgemechanismen im Bereich des Investitionsschutzes. Viele Vorschläge, darunter ein multilaterales Investitionsgericht, werden von Unternehmen aufmerksam begleitet, sind aber nur langfristig realisierbar. Andere Vorschläge – wie etwa eine Investitionsschutzverordnung – könnten zeitnah Rechtsschutz bieten. Soweit sich europarechtliche Fragestellungen ergeben, sollten auch für Schiedsgerichte Wege gefunden werden, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten. Eine Investitionszurückhaltung sollte vermieden werden. Denn dadurch könnten wichtige europäische Projekte wie der Green Deal gefährdet oder zumindest verzögert werden.
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Released 13.11.2024
Modified 01.04.2026
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Referatsleiterin mit dem Themenschwerpunkt Recht der Europäischen Union und Internationales Wirtschaftsrecht
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Director Civil Law & Legal Affairs, Arbitration & Business Mediation | Lawyer (Syndic Lawyer)
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Director European Economic Law
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