Freiwillige gewährte Leistungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter/innen in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (Bonuszahlungen), sollen nach § 3 Nr. 11d EStG-E bis zum 30. Juni 2027 bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.
Voraussetzungen der Entlastungsprämie gleichen der Inflationsausgleichs-Prämie
Die Voraussetzungen ähneln der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Inflationsausgleichs-Prämie, auf die in der Gesetzesbegründung explizit verwiesen wird:
- Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt,
- zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise,
- im Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027,
- eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld erfolgt nicht,
- eine sukzessive Auszahlung in mehreren Teilstücken ist möglich und
- bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern können Steuerpflichtige die Bonusleistungen auch mehrfach steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.
Damit kann von einer bewährten Maßnahme gesprochen werden, die sich zugleich mit geringem bürokratischem Aufwand umsetzen lässt und deren Anwendung den beteiligten Akteuren aufgrund vergleichbarer Ausgestaltungen bereits weitgehend vertraut ist.
Verhaltene Reaktion der DIHK
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen wird die vorgeschlagene Entlastungsprämie von der DIHK mit Zurückhaltung beurteilt. Aus Sicht der Unternehmen ist dabei vor allem zu berücksichtigen, dass Entlastungserwartungen teilweise auf die Betriebe übertragen werden. Viele Unternehmen stehen bereits durch steigende Kosten und eine schwache Konjunktur unter erheblichem Druck, sodass zusätzliche freiwillige Prämienzahlungen häufig nur eingeschränkt möglich sind. Zugleich erreicht das Instrument aufgrund seiner Ausgestaltung Gewerbetreibende oder Selbständige nicht. Die DIHK fordert daher, die steuerlichen Entlastungen des Investitionsboosters vorzuziehen und zeitlich zu straffen. Daneben sollte der Reform des Einkommensteuertarifs wie avisiert zum 1. Januar 2027 angegangen werden.
- Schwerpunkte:
-
- Steuern
Veröffentlicht 30.04.2026
Ansprechpartner
Christian Lebrecht
Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer