Windrad und ein Kraftwerk

Was bringt CBAM in der Praxis?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU soll sicherstellen, dass für Importe die gleichen CO₂-Kosten gelten wie für in der EU hergestellte Produkte. Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Verlagerung von Emissionen ins Ausland zu verhindern.

Der CBAM soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt werden. So soll "Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

Das 2005 eingeführte EU-ETS funktioniert nach dem sogenannten "Cap & Trade"-Prinzip. Dabei wird durch eine Obergrenze (Cap) festgelegt, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Dementsprechend vergeben die Mitgliedstaaten eine bestimmte Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen, teils über Versteigerungen und teils kostenlos. Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen, der einen Anreiz zur Emissionsreduzierung setzen soll. Seit 2013 bezieht das ETS neben Kohlenstoffdioxid auch Lachgas und perfluorierte Kohlenwasserstoffe ein.

Dies soll auch für die CBAM-Zertifikate angewendet werden. Um zu vermeiden, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit niedrigeren Umwelt- und Klimastandards verlagern oder EU-Produkte durch emissionsintensivere Importe ersetzt werden (Carbon Leakage), wurden bisher für besonders emissionsintensive Unternehmen Zertifikate im Rahmen der freien Zuteilung kostenlos ausgegeben. Durch CBAM sollen nun Importe in Höhe der verursachten Emissionen besteuert werden, sodass die Zertifikate aus der freien Zuteilung im EU ETS sukzessive entfallen können.

CBAM-Eckpunkte

Der CBAM berücksichtigt sowohl die Treibhausgasemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom verursacht werden. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen: Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Zusammen decken diese knapp die Hälfte der vom EU ETS erfassten Sektoren ab. Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

Von CBAM erfasste Produkte:

ProduktHS-Codes
Aluminium7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl26011200, 7201, 7202 11-19, 7202 60, 7203, 7205-7229, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom27160000
Zement25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff280410000

Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die dem Preis der ETS-Zertifikate entsprechen, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits ein CO2-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise oder vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden und Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen.

Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden. Die Berechnung der Abgabe muss allerdings vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abzudecken. Die Berechnung der spezifischen grauen Emissionen unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um Waren mit oder ohne Vormaterialien mit grauen Emissionen handelt. Sollte es einem Importeur nicht möglich sein, die entsprechenden Daten vom Hersteller zu erhalten, kann er auf von der EU-Kommission festgelegte Benchmark-Werte für die jeweiligen Ursprungsländer beziehungsweise -ländergruppen zurückgreifen. Die Zertifikate sollen über eine zentrale Plattform erworben werden, wobei sich der Preis aus dem jeweils aktuellen durchschnittlichen Wochenauktionswert der ETS-Zertifikate errechnet.

Im Gegensatz zu den ETS-Zertifikaten soll die Menge der zur Verfügung stehenden CBAM-Zertifikate nicht begrenzt werden. Importeure müssen dabei jährlich zum 31. Mai die Gesamtemissionen der im Vorjahreszeitraum importierten Güter, die unter CBAM fallen, angeben und die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgeben. Danach haben sie bis zum 30. Juni Zeit, übriggebliebene Zertifikate zum ursprünglichen Einkaufspreis an die Plattform zurückzugeben. Sie bekommen dabei maximal ein Drittel der ursprünglich gekauften und nicht verwendeten Zertifikate erstattet. Alle darüber hinaus übriggebliebenen Zertifikate erlöschen nach diesem Stichtag ersatzlos. Für das folgende Jahr müssen dann neue Zertifikate erworben werden.

Ausnahmen

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Zeitplan

Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder trat am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 mussten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Einschätzung der DIHK

Insbesondere für energieintensive Branchen wie die Stahl-, Aluminium- und Betonindustrie haben faire Klimaschutz-Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene eine große Bedeutung. Der CBAM soll die Verlagerung von CO₂-Emissionen aus Ländern ohne oder mit einem niedrigeren Kohlenstoffpreis eindämmen und den betroffenen Unternehmen mehr Planungssicherheit geben.

Für die deutsche Wirtschaft ist es jedoch aktuell wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum internationalen Wettbewerbsnachteil werden. Überlegungen zum CBAM haben überwiegend die Importseite im Blick. Auch die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft steht jedoch mit einer hohen CO₂-Besteuerung von importierten Vorprodukten auf dem Weltmarkt in Frage. Exporte müssen sich auch mit einem CBAM der ausländischen Konkurrenz messen. Hier sollten multilaterale Klimavereinbarungen etwa in der Welthandelsorganisation oder in einem Klimaclub mit wichtigen Partnern für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Unilaterale Maßnahmen sind weniger effektiv und bergen die Gefahr von wirtschaftsschädlichen Handelskonflikten und mehr Protektionismus.

Abgesehen davon dürfen CBAM-Vorschriften die etablierten Zollverfahren des Unionszollkodex nicht beeinträchtigen, sondern müssen damit in Einklang gebracht werden. Dies gilt unter anderem für das Verfahren der aktiven Veredelung mit anschließender automatisierter Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für zollrechtliche Aufzeichnungspflichten. Beides muss so gestaltet werden, dass es für Unternehmen handhabbar bleibt. Schließlich sollte die EU-Kommission ein unbürokratisches CBAM Self-Assessment Tool einführen und die Access2Markets-Webseite um CBAM-Vorgaben ergänzen.

Weiterführende Links

Wie will die Europäische Union Anreize für Erzeuger außerhalb der EU schaffen, ihre Emissionen zu verringern? 

Der Europäische Rat hat grafisch dargestellt, wie es zur Verlagerung von CO₂-Emissionen kommt, wie das CBAM funktionieren und für welche Produkte es gelten soll: CBAM-Infografik des Europäischen Rates

EU-Faktenblätter zu CBAM

Weitere Informationen zum EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM) – vom endgültigen System ab 2026 über die Übergangsphase 2023–2025, die Ziele, zuständige Behörden und EU-Importeure, branchenspezifische Details, Unterstützung für Entwicklungsländer bis hin zu den neuesten Entwicklungen – finden Sie auf der Seite EU-Kommission.

CBAM-Netzwerk Rheinland-Pfalz/Saarland

Eine Plattform, auf der Unternehmen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland Wissen, Erfahrungen und Best Practices rund um CBAM austauschen können, hat die regionale IHK-Arbeitsgemeinschaft ins Leben gerufen. Angeboten werden unter anderem Webmeetings, zu denen die Veranstalter im zweiwöchentlichen Rhythmus einladen. Mehr dazu auf www.ihk.de.

Schwerpunkte:
  • CBAM

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Klemens Kober

Referatsleiter Handelspolitik, transatlantische Beziehungen und EU-Zollfragen