DIHK-Stellungnahme zur EU-Konsultation zum Gesetz über digitale Fairness

Die DIHK sieht beim geplanten Digital Fairness Act (DFA) keinen Bedarf für neue Regeln. Statt zusätzlicher Regulierung braucht es klare Leitlinien und eine konsequente Rechtsdurchsetzung – insbesondere gegenüber Anbietern aus Drittstaaten.

Die Europäische Kommission stellt ein neues Gesetz über digitale Fairness zur Konsultation. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft sind die bestehenden EU-Regelwerke gegen unlautere digitale Praktiken bereits umfassend. Zusätzliche Vorgaben bergen nach Einschätzung der DIHK das Risiko von Doppelregulierung, Rechtsunsicherheit und höheren Compliance-Kosten – vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zielführender sind praxisnahe Leitlinien zu bestehenden Gesetzen und eine effektivere Durchsetzung gegenüber rechtswidrig handelnden Marktteilnehmern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein zusätzlicher Regulierungsbedarf: Vorhandene EU‑Regelwerke decken "Dark Patterns" ab.
  • Risiken neuer Vorgaben: Doppelregulierung, Rechtsunsicherheit, Mehrkosten – besonders für KMU.
  • Fokus auf Durchsetzung: Regeln gegenüber Anbietern aus Drittstaaten konsequent anwenden.
  • Leitlinien bevorzugt: Klarstellung und Vereinheitlichung statt neuer Verbote.
  • Punktuelle Klärung möglich: zum Beispiel Transparenz bei personalisierten Preisen.

Hintergrund

Die EU prüft mit dem Digital Fairness Act eine neue Regulierung, die unter anderem "Dark Patterns" – Designmuster, die Nutzer zu unerwünschten Handlungen verleiten – zurückdrängen soll. Bereits heute adressieren unter anderem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGPRL), die DSGVO, der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act (DMA) manipulative oder irreführende Praktiken. Leitlinien der EU-Kommission zur UGPRL sowie des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) konkretisieren die Anwendung, etwa zu irreführenden Benutzeroberflächen und Einwilligungen. Zugleich führen parallel bestehende Regelungen und Einzelmaßnahmen – etwa der neue Widerrufsbutton in der überarbeiteten Verbraucherrechterichtlinie – zu erheblichem Umsetzungsaufwand und teils rechtlichen Spannungen. Ein weiteres Gesetz droht die Komplexität zu erhöhen; stattdessen sollten Rechtslage und Durchsetzung praxistauglich präzisiert und harmonisiert werden, insbesondere gegenüber Anbietern aus Drittstaaten.

Was für Unternehmen wichtig ist

  • Bestehende Compliance prüfen: UGPRL/UCPD, DSGVO, DSA und gegebenenfalls. sektorspezifische Vorgaben für UI/UX, Marketing und Einwilligungen konsequent umsetzen.
  • Benutzeroberflächen auditieren: Wiederholte Aufforderungen, irreführende Formulierungen oder "Leading Choices" vermeiden; Transparenz und Wahlfreiheit stärken.
  • Consent-Management sauber gestalten: Einwilligungen freiwillig, informiert und granular einholen; "Overloading" und "Emotional Steering" vermeiden.
  • Influencer-Kooperationen rechtssicher steuern: Kennzeichnungspflichten, Verantwortlichkeiten und Vertragsgestaltung prüfen – auch bei Handeln "im Auftrag"
  • Veränderungen beobachten: Entwicklungen zu personalisierter Preisgestaltung und zu Button-Funktionen (Widerruf/Kündigung) verfolgen, Prozesse frühzeitig anpassbar halten

Forderungen der DIHK

  • Keine neue gesetzliche Regulierung: Verzicht auf einen DFA, der bestehende Generalklauseln und Rechtsprechung unterläuft.
  • Leitlinien ausbauen: Präzisierung und Harmonisierung der Anwendung von UGPRL/DSGVO statt zusätzlicher Verbote.
  • Durchsetzung stärken: Effektive Maßnahmen gegen rechtswidrig agierende Marktakteure aus Drittstaaten; praktische Zuständigkeiten und Sanktionen verbessern.
  • Bürokratie begrenzen: Keine zusätzlichen Informations- und Dokumentationspflichten ohne klaren Mehrwert für Verbraucher.
  • Evaluieren vor Ausweiten: Auswirkungen des Widerrufsbuttons erst auswerten, bevor ein weiterer "Kündigungsbutton" politisch vorgegeben wird.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was sind "Dark Patterns" – und sind sie schon heute verboten?
"Dark Patterns" sind UI/UX‑Muster, die Nutzer zu Entscheidungen drängen oder in die Irre führen. Je nach Ausgestaltung sind sie bereits als irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken untersagt (UGPRL); weitere Grenzen setzen DSGVO/ePrivacy und DSA.

Gilt das auch für Influencer?
Ja. Wer kommerziell Produkte bewirbt, fällt regelmäßig unter die UGPRL – entweder als Gewerbetreibender oder "im Auftrag" eines solchen. Kennzeichnung, Transparenz und Lauterkeit sind Pflicht.

Was bedeutet personalisierte Preisgestaltung rechtlich?
Sie ist zulässig, sofern Transparenz- und Datenschutzvorgaben eingehalten werden (Informationspflichten, DSGVO/Art. 22). Sektor- und diskriminierungsrechtliche Grenzen sind zu beachten; eine staatliche Preiskontrolle lehnt die DIHK ab.

Welche UI/UX‑Praktiken sind besonders risikobehaftet? 
Irreführende "False Impressions", hartnäckiges "Nagging", künstlicher Zeitdruck ("Pressuring"), "Leading Choices" und "Confirmshaming" – sie können unlauter oder datenschutzwidrig sein.

Was sollten KMU jetzt tun?
Einen UI/UX‑Compliance‑Check durchführen, Consent‑Flows vereinfachen, Influencer‑Prozesse standardisieren und Rechtsentwicklungen (etwa zu Buttons und Preisgestaltung) aktiv beobachten.

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DIHK-Stellungnahme zur EU-Konsultation zum Gesetz über digitale Fairness (PDF, 197 KB)

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  • Digitalisierung
  • Handel

Ansprechpartner

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Julian Kulaga

Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums

Rerbal, Ines_quer

Ines Rerbal

Referatsleiterin Digitale Märkte, Plattformen und Datenökonomie

Jonas Wöll_quer

Jonas Wöll

Referatsleiter Digitaler Binnenmarkt, EU-Verkehrspolitik, Regionale Wirtschaftspolitik