DIHK-Stellungnahme zur Umsetzung des Rechts auf Reparatur

Bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum Anspruch auf ein Recht auf Reparatur ("Right to Repair") aus der Richtlinie (EU) 2024/1799 in deutsches Recht sollte aus Sicht der DIHK ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen gewahrt bleiben. Andernfalls können die Unternehmen mit überbordenden und rechtlich unklaren Anforderungen überfordert werden, warnt sie in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2026.

Die Förderung der Kreislaufwirtschaft hat für die deutsche Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Neben ökologischen sehen die Unternehmen auch ökonomische Potenziale – etwa in einer geringeren Importabhängigkeit bei verschiedenen Rohstoffen und der damit verbundenen höheren Resilienz. Vorgaben zu Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten sollten den Betrieben aber auch genügend Freiraum bei der Produktentwicklung einräumen.

Das Wichtigste in Kürze

Die deutsche Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie folgt in vielen Aspekten dem Ansatz, die unionsrechtlichen Regelungen möglichst wortgleich zu übernehmen. Dennoch sieht der aktuelle Referentenenwurf mehrere inhaltliche und strukturelle Abweichungen vor, die aus Sicht der IHK-Mitgliedsunternehmen kritisch zu bewerten sind. Insbesondere könnten Unternehmen durch unklare Rechtsbegriffe, wirtschaftlich schwer tragbare Vorgaben und fehlende praktische Umsetzbarkeit belastet werden.

Hintergrund

Am 15. Januar 2026 veröffentlichte das Bundesjustizministerium (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren ("Recht-auf-Reparatur-Richtlinie"). Darin sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorgesehen, die der Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie dienen. 

In ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme verweist die DIHK auf praktische Probleme, die das Gesetz für die gewerbliche Wirtschaft in Deutschland aufwerfen kann. Um diese abzumildern, plädiert die DIHK in ihrer Stellungnahme dafür, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten, Rechtsunsicherheiten und die Belastungen für die Wirtschaft zu reduzieren und bei der Bemessung der Reparaturentgelte die Unternehmensperspektive einzubeziehen.

Die Forderungen der DIHK

Was für Unternehmen wichtig ist

Das sollten Sie berücksichtigen:

  • Gewährleistungsrechtliche Ansprüche können gegebenenfalls durch vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zur Reparierbarkeit der Ware vermieden werden.
  • Die neu eingeführten Informationspflichten müssen in Ihre Prozesse integriert werden.
  • Um fristgerecht Reparaturen vornehmen zu können, kann es von Vorteil sein, sich Bezugsquellen für Ersatzteile zu sichern und Kooperationen mit Reparaturbetrieben einzugehen.
  • Reparaturpflichten können nicht nur Hersteller, sondern auch die Importeure und Vertreiber von Waren treffen. Prüfen Sie daher Ihre Lieferketten in Hinblick darauf, ob sie von einer Reparaturpflicht betroffen sein könnten, und schließen Sie entsprechende Entschädigungsvereinbarungen mit Ihren Lieferanten.
  • Hardware- oder Softwaretechniken, die eine Reparatur von Waren behindern, können aufgrund von Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums gerechtfertigt sein.
  • Unter Umständen müssen Reparaturbetriebe eine Lizenz vom Patentinhaber einholen, um die betreffende Reparaturleistung vornehmen zu können

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Für welche Waren soll das Recht auf Reparatur gelten?

Hersteller bestimmter Waren, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Hiervon sind zum Beispiel Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones oder Tablets betroffen. 

Inwiefern geht der Referentenentwurf über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus?

Mit der Ausweitung des Sachmangel-Begriffs führt der Referentenentwurf eine Regelung im B2B-Bereich ein, die die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie nicht vorsieht. Während die EU-Richtlinie die Reparierbarkeit der Ware als Beschaffenheitsmerkmal nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Verkäufern vorgibt, kann nach den Bestimmungen des Referentenentwurfs eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache unter Umständen bei sämtlichen Kaufverträgen und damit auch zwischen Unternehmen einen Sachmangel darstellen.

Wann sollen die Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der Richtline (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft treten?

Der Referentenentwurf sieht unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten der gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen (Mangel-Begriff, Gewährleistungsverlängerung, Informationspflicht) einerseits und für das Reparaturformular sowie die Herstellerpflichten in Bezug auf das Recht auf Reparatur andererseits vor. Dabei sollen die gewährleistungsrechtlichen Regelungen für alle Kaufverträge gelten, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, während die Herstellerpflichten bereits ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten sollen.

Download

DIHK-Stellungnahme zur Umsetzung der "Recht-auf-Reparatur-Richtlinie" ist hier abrufbar:

DIHK-Stellungnahme vom 13. Februar 2026 (PDF, 142 KB)

 

Relevant im Themenfeld:
Schwerpunkte:
  • Kreislaufwirtschaft
  • Umwelt

Ansprechpartner

Avatar männlich

Julian Kulaga

Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums

Petri, Christoph_quer

Christoph Petri

Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik

Regele, Ulrike_quad

Dr. Ulrike Regele

Referatsleiterin Handel