DIHK zum Dritten Gesetz zur Änderung des UWG – Nachhaltigkeitssiegel und Verbraucherrechte

Wirtschaftsverbände, unter anderem die DIHK, bewerten den Referentenentwurf zur Änderung des UWG kritisch: Überbordende Regelungen und unklare Definitionen könnten Unternehmen unnötig belasten.

Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt die EU-EmpCo-Richtlinie um, die Regeln für Verbraucherinformationen und Nachhaltigkeitskennzeichnungen schafft. Das UWG schützt Unternehmen und Verbraucher vor irreführender Werbung und unfairen Geschäftspraktiken. Die DIHK warnt, dass die Umsetzung teilweise über die EU-Vorgaben hinausgeht und zu Rechtsunsicherheiten, bürokratischem Mehraufwand und höheren Kosten für Unternehmen führen kann. Besonders betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Nachhaltigkeitssiegel nutzen oder Produkte mit speziellen Umweltangaben anbieten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nationale Umsetzung der EmpCo-Richtlinie teilweise überschießend, mehr Regulierung als EU verlangt.
  • Unklare Definitionen bei Nachhaltigkeitssiegeln, allgemeinen Umweltaussagen und Umweltleistungen.
  • Neue Bußgelder und Schadensersatzansprüche könnten Unternehmen stark belasten.
  • Umsetzung nur teilweise praxisgerecht: B2B-Bereich und Abverkaufsmöglichkeiten nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Erheblicher bürokratischer Aufwand für Zertifizierung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsangaben.

Hintergrund

Die EU-EmpCo-Richtlinie (2024/825) verpflichtet Mitgliedstaaten, Verbrauchern klare und überprüfbare Informationen zu ökologischen und sozialen Produktmerkmalen bereitzustellen. Der Referentenentwurf des Bundes sieht neue Definitionen für Nachhaltigkeitssiegel, allgemeine Umweltaussagen und anerkannte hervorragende Umweltleistungen vor. Das UWG dient als nationales Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie und regelt Bußgelder, Schadensersatzansprüche und Verbote irreführender Werbung. Die DIHK kritisiert, dass zahlreiche nationale Regelungen über die Richtlinienvorgaben hinausgehen, unklare Begriffe enthalten und Rechtsunsicherheit schaffen. Insbesondere fehlen konkrete Vorgaben für die Abgrenzung von allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln sowie klare Regelungen für Gewährleistungsmarken. Auch die vorgesehenen Fristen zur Umsetzung sind aus unternehmerischer Sicht sehr knapp bemessen.

Was für Unternehmen wichtig ist 

  • Klare Abgrenzung zwischen allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln beachten, um Rechtsrisiken zu minimieren.
  • Prüfen, ob bestehende Gewährleistungsmarken künftig zertifiziert werden müssen.
  • Anpassung von Verpackungen und Produktinformationen rechtzeitig planen – Vorlaufzeiten können 6–12 Monate betragen.
  • Abverkauf von bereits produzierten Waren und Verpackungen sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten möglich sein, danach unbefristet.
  • Für B2B-Produkte besteht kein direkter Verbraucherschutzbedarf; dennoch sollten Unternehmen die Anwendung der neuen Regelungen dokumentieren.

Download

Verbandspapier zum UWG-Änderungsgesetz (PDF, 585 KB)

 

 

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Ansprechpartnerin

Porträtfoto Hildegard Reppelmund

Hildegard Reppelmund

Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)