Die gewerbliche Vermittlung und Beratung von Finanz- und Versicherungsprodukten ist in Deutschland streng reguliert. Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO), die verschiedene Erlaubnistatbestände für unterschiedliche Vermittlertypen vorsieht – etwa für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler oder Immobiliardarlehensvermittler.
FAQ – Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten
1. Benötige ich für die Vermittlung eine Erlaubnis?
Ja. Für die gewerbliche Vermittlung oder Beratung von Versicherungen, Finanzanlagen oder Immobiliardarlehen ist eine Erlaubnis nach §§ 34d, 34f, 34h oder 34i GewO erforderlich.
Welche Erlaubnis notwendig ist, hängt von den Produkten und der Art der Tätigkeit ab. Die zuständige IHK prüft die Voraussetzungen und erteilt die Erlaubnis.
2. Reicht die Erlaubnis allein aus, um tätig zu werden?
Nein. Zusätzlich ist eine Eintragung in das jeweilige Vermittlerregister erforderlich. Erst nach erfolgter Registrierung dürfen Vermittlerinnen und Vermittler rechtlich am Markt auftreten.
Die Registrierung erfolgt über die IHK und wird an die DIHK als gemeinsame Registerstelle übermittelt.
3. Welche Voraussetzungen muss ich für die Erlaubnis erfüllen?
Zu den grundlegenden Anforderungen gehören:
- Nachweis der Sachkunde
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung in vorgeschriebener Mindesthöhe
Je nach Vermittlertyp können zusätzliche Anforderungen gelten, etwa besondere Unabhängigkeitsvorgaben bei Honorarberatung.
4. Wie läuft die Eintragung ins Register ab?
Nach Erlaubniserteilung übermittelt die IHK die erforderlichen Daten an die DIHK. Diese nimmt die Eintragung in das zuständige Register vor. Die wesentlichen Angaben – etwa Erlaubnistyp, Registrierungsnummer und Kontaktdaten – sind anschließend öffentlich einsehbar.
5. Welche Angaben sind im Register öffentlich sichtbar?
In der Regel werden angezeigt:
- Erlaubnis- und Registrierungsnummer
- Vermittlertyp (z. B. Makler, Vertreter, Finanzanlagenvermittler, Honorarberater)
- Anschrift und Kontaktdaten
- zuständige IHK
Diese Transparenz dient dem Verbraucherschutz und der Marktaufsicht.
6. Muss ich Änderungen meiner Daten melden?
Ja. Änderungen wie Name, Rechtsform, Anschrift, Haftpflichtversicherung oder Tätigkeitsumfang müssen unverzüglich der zuständigen IHK gemeldet werden, damit die Registerdaten aktuell bleiben.
7. Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis oder Registrierung vermittle?
Die Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis oder ohne Registereintrag ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. In schweren Fällen kann die Tätigkeit untersagt werden.
8. Wer überwacht die Einhaltung der Pflichten?
Die IHKs sind für die Erlaubniserteilung und die laufende Überwachung zuständig. Die DIHK führt die zentralen Register und stellt die Daten öffentlich bereit.
9. Was gilt für Unternehmen mit angestellten Vermittlern?
Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch ihre Beschäftigten die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Je nach Tätigkeit sind Beschäftigte selbst zu registrieren oder als gebundene bzw. produktakzessorische Vermittler zu erfassen.
10. Wie kann ich prüfen, ob eine Person registriert ist?
Über das öffentliche Register unter www.vermittlerregister.info lässt sich prüfen, ob eine Person oder ein Unternehmen über eine gültige Erlaubnis und Registrierung verfügt.
Allgemeiner Überblick
Trotz der Unterschiede in den gesetzlichen Anforderungen gibt es zentrale Elemente, die für alle Tätigkeiten gelten: Wer gewerblich vermittelt, benötigt in der Regel eine behördliche Erlaubnis, muss seine Sachkunde nachweisen, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und sich im jeweiligen Register eintragen lassen.
Statistiken Vermittlerregister
Verschiedenen Vermittlertypen im Überblick
Erlaubniserteilung
Hierfür müssen sie vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen – siehe auch Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK"
Zuständigkeiten
Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die IHKs zuständig. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren haben die meisten Länder in der unmittelbaren Staatsverwaltung belassen.
Eine Übersicht über die Zuständigkeiten finden Sie hier:
Versicherungsvermittler (PDF, 53 KB)
Immobilienmakler (§ 34c GewO) (PDF, 64 KB)
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) (PDF, 51 KB)
Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) (PDF, 51 KB)
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) (PDF, 50 KB)
Das Online-Register
Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und -berater sind seit Mai 2007 verpflichtet, sich in einem Online-Register verzeichnen lassen. Dieses Register ist bei der DIHK eingerichtet (gemeinsame Registerstelle) und wird von den IHKs geführt.
Der öffentliche Teil des Registers erlaubt unter den Adressen www.vermittlerregister.org beziehungsweise www.vermittlerregister.info freie Einsicht in die gewerbebezogenen Daten des Vermittlers und eine Überprüfung seiner Zulassung. Das Register soll so für Transparenz sorgen und den Verbraucherschutz stärken.
Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrierte Versicherungsunternehmen können die für sie tätigen gebundenen Versicherungsvermittler direkt in das Versicherungsvermittlerregister (VVR) eintragen.
Um das hierfür erforderliche Login bei der DIHK anzufordern, nutzen Sie bitte das folgende, editierbare Antragsformular:
Versicherungsunternehmen, die der BaFin oder einer Landesaufsicht unterstehen, können einen Lesezugriff zu der sogenannten Löschliste des VVR beantragen (§ 11 Abs. 3 GewO). Der Antrag ist nur von Versicherungsunternehmen zu stellen, die nicht ohnehin an der zentralen elektronischen Datenübermittlung teilnehmen.
Um das erforderliche Login für den Lesezugriff auf die Löschliste bei der DIHK anzufordern, nutzen Sie bitte das folgende Antragsformular:
Antrag auf Zugang zur Löschliste (PDF, 55 KB)
Streitschlichtung
Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wurde die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("ADR-Richtlinie") der EU umgesetzt. Dies wirkt sich auch auf die Informationspflichten von Versicherungsvermittlern aus.
Zu den Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater zählt der Hinweis auf eine Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten angerufen werden kann, etwa der Versicherungsombudsmann oder der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kreis der anerkannten Schlichtungsstellen hat sich mittlerweile erweitert. Das Bundesamt für Justiz führt hierzu auf seiner Website www.bundesjustizamt.de nun eine Liste. Die DIHK empfiehlt, diesen Link (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html) in die Erstinformation mit aufzunehmen.
Gruppenversicherungsverträge
Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden über Gruppenversicherungsverträge unkomplizierten Versicherungsschutz ermöglichen möchten, müssen einiges beachten. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Herbst 2022 ist es denkbar, dass Anbieter oder sogar Versicherte als Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsvermittlerinnen tätig werden – mit weitreichenden Konsequenzen. Gemeinsam mit den IHKs und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die DIHK einen Leitfaden zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet, der bei der Abgrenzung hilft:
Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen (PDF, 154 KB)
Weiterführende Informationen
Offizielles Vermittlerregister für Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler, Honorarberater etc.