DIHK zur Aktivrente: Begünstigtenkreis ausweiten, überflüssige Bürokratie vermeiden

Mit dem Aktivrentengesetz will die Bundesregierung Anreize für längeres Arbeiten im Rentenalter setzen. Die DIHK bewertet das grundsätzlich positiv, fordert aber Nachbesserungen bei der Ausgestaltung und die Einbeziehung weiterer Erwerbsformen.

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) soll zusätzliche Arbeitsanreize für Menschen schaffen, die über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig bleiben. Die DIHK lobt dieses Vorhaben, weist aber darauf hin, dass widersprüchliche Anreizsysteme – etwa für früheres Ausscheiden einerseits und längeres Arbeiten andererseits – vermieden werden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aktivrente soll steuerliche Anreize für Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus setzen.
  • Die DIHK unterstützt das Ziel, das Arbeitsvolumen älterer Erwerbspersonen zu erhöhen.
  • Frühverrentungsanreize und Aktivrente dürfen sich nicht widersprechen.
  • Aus Sicht der Wirtschaft sollten auch bereits frühverrentete Personen und Selbstständige einbezogen werden.
  • Die Umsetzung in der Lohnabrechnung erfordert ausreichend Vorlauf und einfache Regelungen für Arbeitgeber.

Hintergrund

Mit dem Aktivrentengesetz plant die Bundesregierung die Einführung eines Steuerfreibetrags von bis zu 24.000 Euro pro Jahr für bestimmte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht und überschritten haben. Der Freibetrag soll monatsbezogen gewährt werden und ist an ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gebunden. Parallel existieren weiterhin Regelungen, die einen frühen Renteneintritt begünstigen, etwa die abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Forderungen der DIHK

  • Widersprüchliche Anreizsysteme vermeiden: Frühverrentungsanreize, die das Arbeitsangebot verringern – insbesondere die abschlagfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) – sollten schrittweise zurückgeführt bzw. gestrichen werden, wenn gleichzeitig Anreize für längeres Arbeiten gesetzt werden.
  • Aktivrente für Frühverrentete öffnen: Die Aktivrente sollte auch von Personen genutzt werden können, die bereits heute in Frühverrentung sind und wieder erwerbstätig werden möchten. Eine Stichtagsregelung kann mögliche Mitnahmeeffekte begrenzen.
  • Selbstständige einbeziehen: Die steuerliche Förderung sollte nicht auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt bleiben. Um das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot umfassend zu erhöhen, sollten auch Einkünfte aus selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten einbezogen werden.
  • Regelung für Arbeitgeber einfach halten: Die Voraussetzungen für die Aktivrente sollten auf wenige, klar prüfbare Kriterien (Beschäftigungsverhältnis, Überschreiten der Regelaltersgrenze) beschränkt bleiben, um Dokumentations- und Kontrollaufwand in den Unternehmen gering zu halten.
  • Ausreichend Umsetzungszeit einräumen: Für die Anpassung der Lohnabrechnungssysteme an neue Steuerfreibeträge ist ein deutlich längerer Vorlauf als zwei Monate nötig. Der Gesetzgeber sollte die technischen Anforderungen der Entgeltabrechnungsstellen berücksichtigen und einen realistischen Umsetzungszeitraum festlegen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Welche Beschäftigten könnten von der Aktivrente profitieren?
Begünstigt werden nach dem Referentenentwurf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben. Der DIHK setzt sich dafür ein, dass auch bereits frühverrentete Personen, die wieder erwerbstätig werden, einbezogen werden können.

Was bedeutet der Steuerfreibetrag von 24.000 Euro konkret?
Vorgesehen ist ein jährlicher Steuerfreibetrag von bis zu 24.000 Euro, der auf die Monate verteilt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Für diese Teile des Arbeitslohns würde keine Lohnsteuer anfallen. Die genaue Umsetzung und Berechnung erfolgt über die Lohnabrechnungssysteme der Arbeitgeber.

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Lohnabrechnung im Unternehmen?
Arbeitgeber müssen ihre Entgeltabrechnungssysteme anpassen, damit der neue Steuerfreibetrag korrekt berücksichtigt wird. Da bereits verschiedene Freibeträge und Pauschalen in den Programmablaufplänen zur Lohnsteuerberechnung hinterlegt sind, sind zusätzliche Anpassungen erforderlich. Der DIHK fordert deshalb einen ausreichend langen Umsetzungszeitraum.

Warum fordert die DIHK die Einbeziehung von Selbstständigen?
Auch ältere Selbstständige und Freiberufler leisten einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Werden nur Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung begünstigt, bleibt ein erheblicher Teil des Arbeitskräftepotenzials unberücksichtigt. Eine Öffnung der Aktivrente für selbstständige Einkünfte könnte das zusätzliche Arbeitsangebot breiter mobilisieren.

Wie verhält sich die Aktivrente zu bestehenden Frühverrentungsregelungen?
Nach derzeitigem Stand bestehen weiterhin Regelungen, die einen frühen Renteneintritt begünstigen, etwa die abschlagfreie Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte. Aus Sicht der DIHK ist es widersprüchlich, gleichzeitig Frühverrentung zu fördern und längeres Arbeiten zu belohnen. Deshalb spricht sich die DIHK für eine Überprüfung und Reduzierung solcher Frühverrentungsanreize aus, um die Wirkung der Aktivrente zu stärken.

Download

DIHK-Stellungnahme zur Aktivrente (PDF, 125 KB)

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  • Beschäftigung

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Dr. Rainer Kambeck

Bereichsleiter Wirtschafts- und Finanzpolitik, Mittelstand

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Christian Lebrecht

Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer