Grundlage für die dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes ist das Steueränderungsgesetz, das den neuen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eingeführt hat. Die Regelung betrifft nicht nur klassische Gastronomiebetriebe wie Restaurants und Cafés, sondern beispielsweise auch Catering-Dienstleistungen sowie Kantinen in Unternehmen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten.
Kein Unterscheidung zwischen „zum Mitnehmen“ und „zum hier essen“
Die Steuersenkung gilt ausschließlich für die Abgabe von Speisen. Für Getränke – unabhängig davon, ob alkoholisch oder nicht – bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Damit entfällt zwar die bisherige Unterscheidung zwischen der Lieferung von Speisen „zum Mitnehmen“ und dem Verzehr vor Ort, die unterschiedliche steuerliche Behandlung erforderte. Dennoch müssen Unternehmer künftig bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zwischen der Abgabe von Speisen und der von Getränken differenzieren.
Neue kuriose Unterschiede bleiben
Getränke werden im Restaurant auch dann mit 19 Prozent besteuert, wenn der Verkauf zum Mitnehmen (Lieferung) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das betrifft etwa Milch oder bestimmte Milchmischgetränke (lfd. Nr. 4 und 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Andererseits unterliegen die im Restaurant verzehrten Süßkartoffeln dem ermäßigten Steuersatz, während bei der Lieferung von Süßkartoffeln der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Für Unternehmen heißt das: der Teufel steckt im Detail und Kassensysteme und Preislisten sollten genauestens überprüft und sorgfältig angepasst werden.
Finanzverwaltung gewährt Vereinfachungen
Besondere Aufmerksamkeit erfordern kombinierte Angebote wie Buffets oder All-Inclusive-Pakete, die zu einem Gesamtpreis sowohl Speisen als auch Getränke umfassen. Hier ist der Gesamtpreis grundsätzlich nach den Einzelverkaufspreisen aufzuteilen. Um die Praxis zu erleichtern, akzeptiert die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung, bei der der Getränkeanteil mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE). Ähnliche Vereinfachungen gelten für sogenannte Business-Packages im Hotelgewerbe. Leistungen, wie Getränke im Rahmen des Frühstücks, WLAN, Parkplatz, Fitness oder Sauna, die häufig im Übernachtungspreis enthalten sind, können entweder anhand kalkulatorischer Kostenanteile oder pauschal aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn sämtliche nicht begünstigten Leistungen mit 15 Prozent des Übernachtungspreises angesetzt werden (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE).
Für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 gilt die von Steuererhöhungen bekannte Sonderregelung: Um eine Umstellung der Kassensysteme um Mitternacht zu vermeiden, darf für die gesamte Nacht noch der im Jahr 2025 geltende Regelsteuersatz angewendet werden. Diese pragmatische Lösung verhindert technische Probleme im laufenden Betrieb. Aufgrund der Vereinfachungsregelung ergibt sich bei unternehmerischen Kunden keine Gefahr für deren Vorsteuerabzug.
Was ist bei Gutscheinen zu beachten?
Gutscheine, die vor dem 1. Januar 2026 ausgegeben wurden, gelten als Einzweck-Gutscheine und sind im Zeitpunkt der Ausgabe mit 19 Prozent zu versteuern – unabhängig davon, wann die Einlösung erfolgt. Ab 2026 ausgegebene Gutscheine sind als Mehrzweck-Gutscheine anzusehen, wenn sie sowohl Speisen als auch Getränke umfassen. Da für diese Leistungen unterschiedliche Steuersätze gelten, steht der konkrete Steuerbetrag bei Ausgabe nicht fest. Die Besteuerung erfolgt daher erst bei Einlösung. Einzweck-Gutscheine sind ab 2026 nur dann möglich, wenn sie eindeutig auf Speisen oder Getränke beschränkt sind.
Veröffentlicht 28.01.2026
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RA Brigitte Neugebauer
Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)