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Globale Mindeststeuer: Erleichterungen bei Abgabe der Mindeststeuerberichte

Unternehmensgruppen, die der Globalen Mindeststeuer (GloBE) unterliegen, müssen spätestens zum 30. Juni 2026 einen Mindeststeuerbericht für das Berichtsjahr 2024 abgeben. Da der Austausch der bei einer Finanzverwaltung zentral einzureichenden Berichte nicht immer zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen möglich ist, hat die OECD am 12. Mai 2026 Erleichterungen geschaffen, damit Unternehmen nicht in allen betroffenen Staaten jeweils separate Mindeststeuerberichte abgeben müssen.

Unter dem Dach der OECD hatten sich im Oktober 2021 über 141 Staaten des sog. Inclusive Framework on BEPS (IF) über die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung von 15 Prozent für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen verständigt. Diese (unverbindlichen) Regelungen hatte die Europäische Kommission aufgegriffen und am 15. Dezember 2022 in einer (verbindlichen) EU-Mindeststeuerrichtlinie festgeschrieben. Die Richtlinie wurde von Deutschland mit dem sog. Mindeststeuergesetz vom 27. Dezember 2023 in national geltendes Recht überführt.

Neben Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben insgesamt 37 Staaten eine sog. „Qualified Income Inclusion Rule“ (QIIR) und/oder eine „Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ (QDMTT) eingeführt, die für betroffene multinationalen Unternehmensgruppen mit Wirkung ab ihrem Geschäftsjahr 2024 anzuwenden ist (siehe auch  Website der OECD). In Deutschland wurde die QIIR als „Primärergänzungssteuer“ (§§ 8 – 10 MinStG) und die QDMTT als „Nationale Ergänzungssteuer“ (§§ 90 – 93 MindStG) umgesetzt.

Mindeststeuerbericht

Unternehmensgruppen sind verpflichtet, einen sog. Mindeststeuerbericht (Global Information Return – GIR) bei den Finanzverwaltungen abzugeben und darin für jedes Steuerhoheitsgebiet Angaben zu Konzernstruktur und Geschäftseinheiten zu machen sowie steuerliche Kennzahlen zu übermitteln. Der Mindeststeuerbericht kann für die gesamte Unternehmensgruppe zentral in einem Staat abgegeben werden. Dieser wird anschließend zwischen den beteiligten Staaten auf Grundlage der DAC9-Richtlinie (zwischen den EU-Mitgliedsstaaten) bzw. des sog. GIR MCAA-Abkommens (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information Returns) (Drittstaaten) ausgetauscht. 
Der Mindeststeuerbericht (GIR) ist erstmals bis zum 30. Juni 2026 für ein Geschäftsjahre einzureichen, welches am oder vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Vorgesehen ist, dass im Anschluss die zentrale Einreichungsbehörde die ihnen eingegangenen Berichte bis zum 31. Dezember 2026 mit den anderen beteiligten Staaten austauscht. 

Probleme bei Einreichungsportal und zwischenstaatlichen Weiterleitung 

Augenblicklich ist jedoch nicht sichergestellt, dass in allen Staaten rechtzeitig voll funktionsfähige GIR-Einreichungsportale zur Entgegennahme der GIR-Berichte bereitstehen. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass eine Weiterleitung der Berichte fristgerecht erfolgen wird. Daher wären die betroffenen Unternehmensgruppen verpflichtet, den Mindeststeuer-Bericht zusätzlich lokal in allen Staaten gesondert einzureichen.

Common Understanding vom 12. Mai 2026

Die beteiligten Staaten haben sich nunmehr auf Erleichterungen verständigt, sofern der Mindeststeuer-Bericht der Unternehmensgruppe fristgerecht zentral in einem der an der OECD-Übereinkunft teilnehmenden Staaten eingereicht wurde und in den Staaten der jeweiligen Geschäftseinheiten eine Mitteilung über die fristgerechte zentrale Einreichung erfolgt ist (siehe Common Understanding). In diesen Fällen sollen die Staaten auf Strafen wegen einer fehlenden lokalen Abgabe verzichten oder die lokalen Abgabepflichten bis zum maßgeblichen Austauschzeitpunkt (31. Dezember 2026) nicht durchsetzen.

Ausnahme

Die getroffene Übereinkunft wird jedoch nicht von den Bahamas, Nordmazedonien, der Slowakischen Republik und Vietnam angewendet, sodass dort weiterhin eine lokale Abgabe des Mindeststeuerberichts erforderlich ist. Griechenland und Polen erlauben entsprechende Erleichterungen nur, wenn der Mindeststeuerbericht zentral in einem EU-Staat abgegeben wurde.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat einen entsprechenden Hinweis in seinem Pillar 2 Newsletter 01/2026 aufgenommen (dort: „Entgegennahme und Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch das BZSt“).

Kontakt

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Guido Vogt

Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht