LkSG: DIHK fordert weiterreichende Entlastungen

Der Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) soll Unternehmen bürokratisch entlasten. Die DIHK begrüßt die Streichung der Berichtspflicht, fordert aber weiterreichende Maßnahmen.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG vorgelegt. Ziel ist es, die Bürokratiebelastung für Unternehmen zu reduzieren und die Sorgfaltspflichten anwendungsfreundlicher auszugestalten. Die DIHK bewertet den vorgesehenen Wegfall der Berichtspflicht positiv, sieht jedoch noch Nachbesserungsbedarf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bürokratieabbau: Die Streichung der jährlichen Berichtspflicht wird begrüßt, entlastet Unternehmen aber nur geringfügig.
  • Sorgfaltspflichten bleiben bestehen: Die Sorgfaltspflichten selbst müssen weiterhin vollständig ausgeübt und dokumentiert werden.
  • Reduzierung der Bußgeldtatbestände: Die Änderungen schaffen keine echte Entlastung und entsprechen nicht den Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag; Sanktionen sollten nur bei schweren Menschenrechtsverletzungen in Verbindung mit fehlenden Abhilfemaßnahmen verhängt werden. Unverhältnismäßige, umsatzbezogene Geldbußen sollten entfallen.
  • Wirkung in der Breite berücksichtigen: Der erhebliche Trickle-Down-Effekt auf Zulieferer in den Lieferketten bleibt unverändert bestehen.
  • Abschaffung oder Reform: Aus mehrheitlicher Sicht der gewerblichen Wirtschaft wäre die komplette Abschaffung des LkSG bis zum Inkrafttreten des EU-Lieferkettengesetzes wichtig, um deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb in der Zwischenzeit nicht zu benachteiligen. Mindestens sollten jedoch weiterreichende Anpassungen des Sanktionsregimes vorgenommen werden.

Hintergrund

Seit 2023 verpflichtet das LkSG Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten auszuüben. Für Unternehmen mit komplexen Lieferketten ist die Ausübung der Sorgfaltspflichten mit erheblichen Kosten und hohem bürokratischem Aufwand verbunden.  Darüber hinaus werden Geschäftspartner in der Lieferkette durch Auskunftsersuchen und die Weitergabe von Sorgfaltspflichten indirekt stark belastet ("Trickle-Down-Effekt"). Während die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen leidet, bleibt es fraglich, ob die Vorschriften dazu beitragen, die Menschenrechtslage in Lieferländern nachhaltig zu verbessern.
 

Wichtig für Unternehmen

  1. Entlastung durch Wegfall der Berichtspflicht: Unternehmen müssen künftig keine jährlichen LkSG-Berichte mehr erstellen. Alle anderen Sorgfaltspflichten bleiben unverändert bestehen und ihre Ausübung muss weiterhin unternehmensintern dokumentiert werden.
     
  2. Reduzierte Sanktionen: Bußgelder sollen nur noch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen verhängt werden.
     
  3. Trickle-Down-Effekt: Durch die vorgeschlagenen Änderungen ist keine Entlastung für Zulieferer zu erwarten. Praxistaugliche Lösungen sind erforderlich. Standardisierte Selbstauskünfte und digitale Tools können den Verwaltungsaufwand verringern.
     
  4. EU-Vorgaben im Blick: Unternehmen müssen weiterhin auf die zukünftige Umsetzung der EU-CSDDD vorbereitet sein.

Forderungen der DIHK

  • Abschaffung des LkSG oder mindestens weiterreichende Entlastungen
  • Bußgelder nur als Ultima Ratio bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
  • Streichung der unverhältnismäßigen umsatzbezogenen Geldbußen
  • Streichung von Ausschlussregelungen bei öffentlichen Aufträgen oder nur zeitlich begrenzter Ausschluss bei gravierenden Verstößen
  • Aufsichtsbehörde: Fokussierung auf anlassbezogene Kontrollen und Verfolgung eines dialogbasierten Ansatzes
  • Bessere Berücksichtigung der Belastung von KMU in Lieferketten und Fokussierung auf praxistaugliche Lösungen 

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Warum entfällt die jährliche LkSG-Berichtspflicht?

Das Berichtsformat ändert sich mit der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie. Die Berichte über die Ausübung der Sorgfaltspflichten sollen künftig im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgedeckt werden, so dass Doppelarbeit entfällt.

Müssen Unternehmen die Sorgfaltspflichten weiterhin erfüllen?

Ja, die Pflichten bleiben unverändert bestehen und müssen dokumentiert werden.

Wer ist von den Änderungen betroffen?

Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG.

Wie werden Bußgelder künftig geregelt?

Bußgelder sollen nur noch als Ultima Ratio bei schweren Pflichtverletzungen verhängt werden. 


Download

DIHK zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) (PDF, 163 KB)

Relevant im Themenfeld:
Schwerpunkte:
  • Lieferketten
  • Mittelstand
  • Handel

Ansprechpartnerin

Porträtfoto Natascha Waltke

Natascha Waltke

Referatsleiterin Wirtschaft und Menschenrechte