Stahlbau: Großes Stahlrohr hängt in einer Werkhalle am Kran

Trilogeinigung zu EU-Stahlmaßnahmen

Am 13. April haben der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über eine Verordnung erzielt, mit der die negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den EU-Stahlmarkt bekämpft werden sollen.

Die Maßnahme sollen mit den internationalen Handelsverpflichtungen der EU vereinbar und für die Wirtschaftsakteure, einschließlich der nachgelagerten Industrien, ausreichend flexibel bleiben. Sie wird die derzeitigen Schutzmaßnahmen der EU für Stahl ersetzen, die am 30. Juni 2026 auslaufen sollen. Die vorläufige Einigung wird nun den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat und dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt. Sobald die Verordnung von beiden Institutionen förmlich angenommen wurde, tritt sie am 1. Juli 2026 in Kraft.

Die vorläufige Einigung behält die Kernstruktur des Kommissionsvorschlags bei und führt gleichzeitig mehrere Anpassungen ein, die dem Ziel Rechnung tragen, die strukturellen weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor abzubauen und gleichzeitig die Stabilität der Lieferketten in der EU zu gewährleisten.

Die Verordnung führt ein überarbeitetes Zollkontingentssystem (TRQ) für Stahleinfuhren in die EU ein. Das neue System reduziert das Gesamtvolumen der Stahlimportkontingente um etwa 47 Prozent im Vergleich zu den Schutzmaßnahmenkontingenten für 2024 (18,3 Millionen Tonnen Importvolumen pro Jahr) und erhöht den Zollsatz außerhalb des Kontingents auf 50 Prozent.  

Die Vereinbarung klärt zudem Aspekte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente und ihrer Aufteilung unter den Exportländern. Die Vereinbarung sieht vor, dass im ersten Anwendungsjahr nicht ausgeschöpfte Einfuhrkontingente für alle Produktkategorien von einem Quartal auf das nächste übertragen werden können, um den Wirtschaftsakteuren Flexibilität zu bieten und die Lieferketten zu unterstützen.

Ab dem zweiten Jahr wird die Kommission auf der Grundlage bestimmter Kriterien entscheiden, ob eine solche vierteljährliche Übertragung für bestimmte Produktkategorien zugelassen werden soll. Zu diesen Kriterien zählen Faktoren wie der Importdruck, die Quote der Kontingentauslastung und die Verfügbarkeit von Lieferungen für nachgelagerte Industrien.

Um Umgehungen zu verhindern und die Transparenz in der Lieferkette zu erhöhen, führt die Verordnung Bestimmungen zum „Melt-and-Pour“-Prinzip ein, das das Land bestimmt, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde – also das Land, in dem der Stahl erstmals in flüssiger Form in einem Ofen hergestellt und anschließend in seine erste feste Form gegossen wurde. Gemäß dem von den Mitgesetzgebern erzielten Kompromiss wird das Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wird, als einer der Faktoren bei der Zuteilung von Kontingenten an Drittländer herangezogen. Innerhalb von zwei Jahren muss die Kommission prüfen, ob das Land der Schmelze und des Gießens als Grundlage für die Zuteilung länderspezifischer Zollkontingente herangezogen werden soll, und wird gegebenenfalls einen entsprechenden neuen Legislativvorschlag vorlegen.

Die Verordnung behält einen Produktumfang bei, der weitgehend an die bestehenden EU-Schutzmaßnahmen für Stahl angelehnt ist. Gleichzeitig haben sich die Mitgesetzgeber auf einen verstärkten und zeitgebundenen Überprüfungsmechanismus geeinigt:

  • Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission prüfen, ob der Geltungsbereich auf weitere Stahlerzeugnisse, einschließlich Rohre, bestimmte Arten von Draht und geschmiedete Stäbe, ausgeweitet werden sollte, und gegebenenfalls Gesetzesänderungen vorschlagen
  • Eine zweite Überprüfung findet innerhalb von 12 Monaten statt, damit die Kommission beurteilen kann, ob weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf Erzeugnisse, die aus Stahl bestehen oder einen erheblichen Anteil an Stahl enthalten, unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und möglicher Umgehungsrisiken. Danach finden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen des Anwendungsbereichs statt.

Die Verordnung führt Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsbestimmungen ein, um sicherzustellen, dass das Instrument im Laufe der Zeit wirksam und verhältnismäßig bleibt. Die Kommission wird die Funktionsweise der Maßnahme regelmäßig bewerten und kann gegebenenfalls Anpassungen vorschlagen, um auf Marktentwicklungen oder sich ändernde globale Überkapazitäten zu reagieren.

Ansprechpartner

Porträt Klemens Kober

Klemens Kober

Referatsleiter Handelspolitik, transatlantische Beziehungen und EU-Zollfragen