Ausgangslage und Bedeutung des Falls
Im Streit stand die Anwendung von § 8c Abs. 1 KStG bei einem unterjährigen schädlichen Anteilseignerwechsel in einem mehrstufigen Organkreis (Organträger – Organgesellschaft – Unterorgangesellschaft). Das Finanzamt folgte der BMF‑Sicht (BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl. I 2017, 1645), wonach die Verlustabzugsbeschränkung jeweils getrennt auf Organträger- und Organgesellschaftsebene anzusetzen sei; folglich sollten noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen zeitanteilig gekürzt werden (Tz. 37).
Das FG stellt dem eine teleologische Betrachtung entgegen: Entscheidend ist die zeitliche Zäsur des schädlichen Erwerbs—bis dahin entstandene Verluste gehören zur „alten wirtschaftlichen Identität“ und sind vor Anwendung des § 8c im Organkreis zu saldieren (vertikale Ergebnissaldierung).
Kernaussage: Der bis zur Zäsur entstandene anteilige Verlust der Organgesellschaft ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen; eine zeitanteilige Kürzung „vor Zurechnung“ auf Ebene der Organgesellschaft scheidet aus.
Details der Entscheidung
Das Gericht überträgt den Zäsurgedanken aus dem Urteil des BFH vom 30. November 2011 (I R 14/11, BStBl. II 2012, 360, DStR 2012, 458): Gewinne/Verluste bis zum schädlichen Erwerb sind dem „alten wirtschaftlichen Engagement“ zuzuordnen und dürfen zur Verlustnutzung herangezogen werden.
Für die Organschaft bedeutet das: Trotz separater Einkommensermittlung und Zurechnung in den §§ 14 ff. KStG ist phasengleich eine Saldierung im Organkreis geboten — die bis zur Zäsur entstandenen negativen Organeinkommen werden beim Organträger berücksichtigt.
Als Konsequenz erfolgt keine vorverlagerte, zeitanteilige Kürzung auf Ebene der Organgesellschaft; der organische Zusammenhang der Organschaft rechtfertigt die Zwischenkonsolidierung auf den Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs.
§ 10a S. 10 GewStG bezieht sich begrifflich auf „Fehlbeträge“ (vortragsfähige Jahresfehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen). Laufende, unterjährig entstandene Gewerbeverluste sind nicht erfasst; sie unterliegen nicht dem Verlustuntergangstatbestand bei schädlichem Beteiligungserwerb. Im Organkreis sind daher Gewerbeerträge zu saldieren; eine zeitanteilige Kürzung des laufenden Gewerbeertrags ist unzulässig.
Das FG stellt klar, dass Organträger nach § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind — auch wenn sie zugleich Organgesellschaft sind (mehrstufige Ketten). Hierdurch soll Missbrauch vermieden werden (Verlusthochschleusung).
Ausblick
Es ist ein Revisionsverfahren beim BFH (I R 11/25) anhängig. Das FG anerkannte die grundsätzliche Bedeutung.
Veröffentlicht 28.01.2026
Kontakt
Jens Gewinnus
Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer