Die Zuwendung von Beteiligungen kann steuerlich grundsätzlich drei Bereichen zugeordnet werden:
- Dem Arbeitslohn, wenn die Beteiligung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.
- Anderen Einkunftsarten, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung außerhalb des Arbeitsverhältnisses besteht.
- Dem nicht steuerbarer privaten Bereich, etwa wenn eine unentgeltliche Zuwendung eindeutig privat veranlasst ist (zum Beispiel Schenkung).
Welche Einordnung zutrifft, entscheidet sich anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände.
Sonderrechtsbeziehung als Schlüssel für Kapitaleinkünfte
Kapitaleinkünfte liegen insbesondere dann vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet wurde. Der BFH nennt hierfür mehrere typische Konstellationen:
- Den Abschluss eines eigenen Vertrags über eine typisch stille Gesellschaft neben dem Arbeitsverhältnis;
- Die Vereinbarung eines obligatorischen Genussrechtsverhältnisses, das ernsthaft gestaltet ist, tatsächlich durchgeführt wird und wirtschaftlich eigenständig bleibt;
- Die Beteiligung gilt auch dann als Sonderrechtsbeziehung, wenn sie zeitlich an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist oder der Arbeitgeber bei dessen Ende Kündigungs- beziehungsweise Rücknahmerechte hat.
Wesentlich ist, dass der Arbeitnehmer rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer seiner Beteiligung ist.
Folge: Vergütungen als Kapitaleinkünfte – Abgeltungsteuer statt Lohnsteuer
Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden laufende Vergütungen aus der typisch stillen Beteiligung oder aus Genussrechten steuerlich nicht als Arbeitslohn behandelt. Stattdessen gelten sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Der BFH hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass keine Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Höhe der Vergütungen stattfindet. Das Steuerrecht für Kapitaleinkünfte sieht eine solche nicht vor.
Wann dennoch Arbeitslohn vorliegt
In bestimmten Situationen bleibt die lohnsteuerliche Einordnung bestehen. Dies gilt zum Beispiel, wenn:
- der Arbeitgeber die Höhe der Vergütungen nach freiem Ermessen festlegt,
- der Arbeitnehmer abweichend von den vertraglichen Regelungen höhere Zahlungen erhält,
- die Ausgestaltung darauf schließen lässt, dass die Vergütungen überwiegend arbeitsleistungsbezogen sind.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Beteiligungsprogramme klar strukturiert sind und vertraglich wie tatsächlich als eigenständige Kapitalbeteiligung erkennbar bleiben.
Besonderheit: Atypisch stille Beteiligungen
Eine wichtige Abgrenzung betrifft atypisch stille Beteiligungen: Diese führen im Rahmen einer Mitunternehmerschaft nicht zu Kapitaleinkünften, sondern zu gewerblichen Einkünften – mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.
(BFH-Urteile vom 21.Oktober 2025 VIII R 13/23 und VIII R 14/23)
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- Steuern
Veröffentlicht 26.02.2026
Ansprechpartner
Christian Lebrecht
Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer