Die betroffene Kommune hatte – gestützt auf das nordrhein‑westfälische Landesrecht – zwei unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B eingeführt: einen deutlich niedrigeren Hebesatz für Wohngrundstücke, um Wohnnebenkosten zu reduzieren, und einen erhöhten Hebesatz für Nichtwohngrundstücke, der die daraus entstehenden Einnahmeausfälle kompensieren sollte. Ein Eigentümer eines unbebauten Grundstücks wandte sich gegen die Anwendung des erhöhten Hebesatzes – mit Erfolg.
Gleichheitssatz als maßgeblicher Prüfungsmaßstab
Nach Auffassung des Gerichts verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass steuerliche Belastungen folgerichtige Ausgestaltung und Lastengleichheit wahren müssen. Unterschiedliche Hebesätze stellen einen Eingriff in dieses Gleichheitsgebot dar und müssen daher durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt werden.
Ein einheitlicher Hebesatz bleibt das steuergerechte Leitbild
Das Gericht betont, dass trotz Reform der Bewertungsverfahren an den altbewährten Strukturprinzipien der Grundsteuer festzuhalten sei. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde durch einheitliche Steuersätze und differenzierte Bemessungsgrundlagen hergestellt. Das bisherige System (bis 2024) habe keinen Anlass gegeben, von dieser Systemlogik abzuweichen. Deshalb sind differenzierende Hebesätze die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Privilegierung von Wohngrundstücken kann zulässig sein
Die Kommune hatte den reduzierten Hebesatz für Wohngrundstücke sozialpolitisch begründet – konkret mit der Entlastung von Wohnnebenkosten. Das Gericht erkennt diesen Zweck ausdrücklich als gemeinwohlorientiertes, sachliches Motiv an. Damit ist eine Absenkung des Hebesatzes für Wohnen rechtlich möglich.
Erhöhter Hebesatz für Nichtwohngrundstücke ist dagegen rechtswidrig
Anders sieht es jedoch beim erhöhten Hebesatz für Nichtwohngrundstücke aus. Die Kommune wollte damit Mindereinnahmen kompensieren, die durch die Entlastung der Wohngrundstücke entstehen. Das Gericht bewertet dies als rein fiskalisches Motiv – dies reicht nicht aus, um eine steuerliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil hat überörtliche Relevanz für alle Kommunen, die von der Möglichkeit differenzierter Hebesätze Gebrauch machen oder dies planen. Eine Kommune darf keine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen belasten, um Privilegien einer anderen Gruppe gegenzufinanzieren.
Die Nichtigerklärung betrifft nicht die Begünstigung, sondern ausschließlich die Mehrbelastung der Nichtwohngrundstücke.
Das VG betont den weiten kommunalen Gestaltungsspielraum, stellt aber klar, dass fiskalische Erwägungen allein keine zulässige Grundlage für steuerliche Ungleichbehandlungen sind.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat sowohl Berufung als auch Sprungrevision zugelassen.
Sollte die Auffassung des VG Gelsenkirchen in den nächsten Instanzen bestätigt werden, so werden durch diese Entscheidung die Spielräume der Kommunen beim Einsatz differenzierter Hebesätze eingeschränkt. Differenzierte Hebesätze dürften dann nur noch schwer begründbar sein, da die Bedeutung eines einheitlichen, steuergerechten Hebesatzmodells gerichtlich bestätigt würde. Zudem könnte die Entscheidung Signalwirkung für andere Bundesländer haben, die ähnliche Modelle der Hebesatzdifferenzierung planen oder bereits anwenden.
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Veröffentlicht 26.02.2026
Ansprechpartner
Jens Gewinnus
Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer