Finanzanlagenvermittler vermitteln Investmentprodukte, Fondsanteile oder Vermögensanlagen und unterliegen damit ebenfalls einem eigenen Erlaubnistatbestand nach § 34f GewO.
Erlaubniskategorien
Die Erlaubnis differenziert drei Produktkategorien:
- Offene Investmentvermögen
- Geschlossene Investmentvermögen
- Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes
Je nach Kategorie sind unterschiedliche Kenntnisse und Prüfungsinhalte relevant.
Erlaubnisvoraussetzungen
Finanzanlagenvermittler benötigen:
- den Nachweis der Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse,
- eine Berufshaftpflichtversicherung,
- den Sachkundenachweis (z. B. durch die IHK-Sachkundeprüfung gemäß FinVermV).
Informations- und Dokumentationspflichten
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) regelt umfassende Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, etwa:
- Erstellung eines Beratungsprotokolls,
- Geeignetheitsprüfung,
- Transparenz über Kosten und Provisionen.
Veröffentlicht 14.01.2026