Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)

Finanzanlagenvermittler vermitteln Investmentprodukte, Fondsanteile oder Vermögensanlagen und unterliegen damit ebenfalls einem eigenen Erlaubnistatbestand nach § 34f GewO. Erlaubniskategorien Die Erlaubnis differenziert drei Produktkategorien: Offene Investmentvermögen Geschlossene Investmentvermögen Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes Je nach Kategorie sind unterschiedliche Kenntnisse und Prüfungsinhalte relevant. Erlaubnisvoraussetzungen Finanzanlagenvermittler benötigen: den Nachweis der Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung, den Sachkundenachweis (z. B. durch die IHK-Sachkundeprüfung gemäß FinVermV). Informations- und Dokumentationspflichten Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) regelt umfassende Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, etwa: Erstellung eines Beratungsprotokolls, Geeignetheitsprüfung, Transparenz über Kosten und Provisionen.

Finanzanlagenvermittler vermitteln Investmentprodukte, Fondsanteile oder Vermögensanlagen und unterliegen damit ebenfalls einem eigenen Erlaubnistatbestand nach § 34f GewO.

 

Erlaubniskategorien

Die Erlaubnis differenziert drei Produktkategorien:

  1. Offene Investmentvermögen
  2. Geschlossene Investmentvermögen
  3. Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes

Je nach Kategorie sind unterschiedliche Kenntnisse und Prüfungsinhalte relevant.

Erlaubnisvoraussetzungen

Finanzanlagenvermittler benötigen:

  • den Nachweis der Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung,
  • den Sachkundenachweis (z. B. durch die IHK-Sachkundeprüfung gemäß FinVermV).

Informations- und Dokumentationspflichten

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) regelt umfassende Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, etwa:

  • Erstellung eines Beratungsprotokolls,
  • Geeignetheitsprüfung,
  • Transparenz über Kosten und Provisionen.