Das Lieferkettengesetz soll geändert werden

Berichtspflicht soll wegfallen, Sorgfaltspflichten bleiben – EU-Regeln folgen bis 2028

Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz anzupassen, Unternehmen von Berichtspflichten zu befreien und Sanktionsvorschriften zu ändern. Gleichzeitig bleiben die grundlegenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten bestehen.

Das Bundeskabinett hat Anfang September eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen entlasten soll. Das Änderungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 durch den Bundestag verabschiedet werden. Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Bislang mussten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Diese Pflicht soll, auch rückwirkend, gestrichen werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung von Berichten entsprechend bereits eingestellt.

Auch bei Sanktionen sind Erleichterungen vorgesehen: Bußgelder sollen künftig nur noch bei schweren Pflichtverletzungen verhängt werden, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen. 

Die grundlegenden Sorgfaltspflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verstöße in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern. 

Die LkSG-Novelle soll 2026 in Kraft treten. Perspektivisch wird das LkSG durch europäische Vorgaben ersetzt werden: In Deutschland muss die überarbeitete Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)  bis Mitte 2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie soll zunächst nur für große Unternehmen gelten – das heißt: ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. 

Weitere Informationen auf der Website des BMAS.

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