Erleichterungen beim CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Neue CBAM-Regeln: höhere Schwellenwerte, längere Fristen, weniger Bürokratie

Mit dem Start der CBAM-Regelphase zum 1. Januar 2026 greifen neue Pflichten für Importeure emissionsintensiver Produkte. Eine Reform bringt jedoch spürbare Erleichterungen für kleinere Unternehmen.

Die EU will ihre CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Ein zentrales Instrument dafür ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – das CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU und so eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern. 

Ab Januar 2026 beginnt die Regelphase: Importeure bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff müssen künftig für die mit der Herstellung verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Verkauf dieser Zertifikate startet allerdings erst am 1. Februar 2027, rückwirkend für die Importe des Jahres 2026. 

Die jüngste Reform bringt deutliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Vorgaben: 

  • Schwellenwert: Nur Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind betroffen. Kleinere Importeure sind von den Pflichten befreit.
  • Fristen: Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben (statt 31. Mai).
  • Zulassung: Nur wer die Schwelle überschreitet, muss sich als "zugelassener CBAM-Anmelder" registrieren. 

In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Sie überwacht die Registrierung und die Abgabe der Erklärungen. 

Weitere Informationen gibt es auf der Website der DEHSt.

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