Die Stadt Tübingen hat 2022 eine Verpackungssteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen von Speisen und Getränken sowie auf Einweggeschirr und -besteck (sogenannte To-go-Produkte) eingeführt. Die Steuer ist vom Endverkäufer zu entrichten und wird mit einem feststehenden Satz pro Produkt berechnet.
Steuer ist rechtmäßig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies am 27. November 2024 die Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen zurück, womit kommunale Verpackungssteuern als rechtmäßig erklärt wurden.
Folglich können sich Anbieter von To-go-Produkten darauf einstellen, dass künftig in weiteren Kommunen lokale Steuern auf Einwegverpackungen und -geschirr erhoben werden.
Faktenpapier informiert über Folgen
Welche Unternehmen betroffen sind und was mögliche Folgen die kommunale Verpackungssteuer für Unternehmen hat, erfahren Sie in unserem Faktenpapier zur kommunalen Verpackungssteuer:
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Veröffentlicht 10.03.2025
Aktualisiert 25.02.2026
Ansprechpartner
Dr. Ulrike Regele
Referatsleiterin Handel
Christoph Petri
Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik
Jens Gewinnus
Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer