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Achtung, Haftung! Was die Reform des Produkthaftungsrechts für Unternehmen bedeutet

Neben einer Ausweitung der Haftung auf Software sieht die anstehende Modernisierung des Produkthaftungsrechts Offenlegungspflichten für Betriebe vor, die auch Geschäftsgeheimnisse betreffen können. Die DIHK fordert, den Schutz sensibler Unternehmensdaten angemessen im Gesetzentwurf zu verankern.

Bei der Regulierung künstlicher Intelligenz dürften einige vermutlich zuerst an die sogenannte KI-Verordnung denken – oder vielleicht an Datenschutz und Urheberrecht. Die Verbindung zum Produkthaftungsrecht ist auf den ersten Blick weniger offensichtlich. Es beschäftigt sich mit der vom eigenen Verschulden unabhängigen Haftung, die Unternehmen für Schäden durch fehlerhafte Produkte an Personen oder Sachen übernehmen müssen.

Bislang hat sich das Produkthaftungsrecht auf Schäden beschränkt, die durch industriell erzeugte bewegliche Sachen oder durch Elektrizität verursacht werden – etwa: Eine Powerbank überhitzt im Handgepäck, fängt Feuer und beschädigt die Inneneinrichtung des Flugzeugs. Oder der Airbag eines Autos hat eine Fehlauslösung, bei der eine Person während der Fahrt zu Schaden kommt. Hierbei handelt es sich um eine Haftung für Schäden, die durch physisch greifbare Sachen herbeigeführt werden.
Aber wie sieht es bei digitalen Produkten aus? Bei den aktuellen Technologiesprüngen hat Software nicht mehr nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erheblich an Bedeutung gewonnen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts soll es nun zum ersten Mal seit 1989 eine umfassende Überarbeitung geben. Die Reform erfolgt im Rahmen der Umsetzung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie und reagiert auf die fortschreitende Digitalisierung. Zu den Auswirkungen auf die Unternehmen hat die DIHK im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages schriftlich sowie in einer Anhörung Stellung genommen.

Ausweitung der Haftung auf KI-Systeme und andere Software 

Mit dieser Reform geht eine wesentliche Ausweitung des Produktbegriffs einher: So werden auch Software (wie Betriebs- oder KI-Systeme) und digitale Konstruktionsunterlagen (wie CAD-Dateien – also digitale Bau- und Modellzeichnungen, die zur Entwicklung oder Fertigung eines Produkts verwendet werden) künftig als Produkte gefasst. Wenn der Hersteller in der Lage ist, Updates oder Upgrades der Software selbst oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen, kann dies eine dauerhafte Verantwortung über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg für ihn bedeuten. Damit ist eine erhebliche organisatorische und finanzielle Belastung für die betroffenen Unternehmen verknüpft.

Auch die Schadenskategorien, für die gehaftet werden soll, werden erweitert: Neben der bereits bestehenden Haftung für Gesundheits- und Sachschäden soll auch die Beschädigung von nicht für berufliche Zwecke verwendeten Daten in das Produkthaftungsrecht einbezogen werden. Ein Beispiel wäre eine Konzertaufnahme, die für den privaten Gebrauch aufgenommen, als Datei auf dem PC gespeichert und durch ein Update des Computerherstellers unwiderruflich gelöscht wurde.

Zusätzlich entfällt die Selbstbeteiligung bei Sachschäden. Bislang mussten Hersteller erst ab einem Wert von 500 Euro die Haftung übernehmen. Für Verbraucher wird es dadurch leichter, Ansprüche geltend zu machen, wodurch Produkthaftungsklagen für Verbraucher sowie die neuen Instrumente kollektiver Klagen viel häufiger in Betracht kommen.

Offenlegungspflichten: Einfallstor für Wirtschaftsspionage 

Für Verbraucher stellt sich bisher oftmals die Frage, wie sie bei komplexen Produkten einen Produktfehler nachweisen können. Hier sieht der Gesetzesentwurf Offenlegungspflichten für Unternehmen vor: Ist ein produkthaftungsrechtlicher Schadensersatzanspruch auch nur plausibel, muss das Unternehmen relevante Beweismittel offenlegen. Weigert es sich, wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet. Das bedeutet, dass Unternehmen zur Haftungsvermeidung Erkenntnisse aus der Produktentwicklung und -beobachtung dokumentieren und dem Kläger zur Verfügung stellen müssen. Unter Umständen werden damit auch Geschäftsgeheimnisse offengelegt.

Das ist brisant, weil hinter Produkthaftungsklagen nicht immer ein Verbraucher stehen muss. Das Produkthaftungsrecht steht Verbandsklagen offen, die auch von Dritten finanziert werden können. Die Drittfinanzierung von Kollektivklagen ist jedoch in Deutschland weitestgehend unreguliert. Auf europäischer Ebene wird sie eher forciert, während die Geldgeber dieser Klagen mit ihren Interessen im Dunkeln bleiben können. Folglich kann es nicht ausgeschlossen werden, dass sich hinter einer Klage in Wahrheit ein Konkurrent versteckt, der sich vom Zugang zu Geschäftsgeheimnissen Wettbewerbsvorteile erhofft.

Vorbeugende Schutzmechanismen nötig 

Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sieht der Gesetzesentwurf bislang nur zwei Maßnahmen vor: Zum einen soll das Gericht die Offenlegung von Beweismitteln auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränken. Zum anderen kann es ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro oder ein Jahr Ordnungshaft verhängen, wenn der Kläger die Geschäftsgeheimnisse außerhalb des Verfahrens verwendet. Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahmen hängt damit vom Wert des Geschäftsgeheimnisses ab. Insbesondere für wertvolle Erkenntnisse aus der Produktentwicklung von Zukunftstechnologien bedarf es zusätzlicher präventiver Schutzmechanismen, damit Geschäftsgeheimnisse gar nicht erst in die falschen Hände geraten.

Vor diesem Hintergrund fordert die DIHK vor allem Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag für die Offenlegung relevanter Beweismittel: Es muss genau definiert sein, welche Informationen ein Kläger bei einem solchen Antrag vorlegen muss. So kann verhindert werden, dass Unternehmen unnötig viele interne Unterlagen preisgeben müssen. Außerdem sollte ein sogenanntes in-camera-Verfahren eingeführt werden. Dabei dürfte eine Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erfolgen. Dieser legt dem Gericht wiederum eine Zusammenfassung vor, die keine vertraulichen Informationen enthält.

Nur wenn Verbraucherrechte und der Schutz sensibler Unternehmensdaten gleichermaßen berücksichtigt werden, kann die Modernisierung des Produkthaftungsrechts zu einer besseren Rechtslage führen. Die aktuelle Gestaltung führt unter dem Vorwand des Verbraucherschutzes zu hohen Risiken für Unternehmen und droht damit, sich zu einer echten Innovationsbremse für Deutschland zu entwickeln.
 

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Julian Kulaga

Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums