Gebäudenutzung

BMF hebt Schreiben zu kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden auf

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. Dezember 2025 überraschend das Schreiben bezüglich des Nachweises kürzerer Nutzungsdauern bei Gebäuden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) aufgehoben.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist von kürzeren als den in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG typisierten Nutzungsdauern von Gebäuden auszugehen, wenn der Steuerpflichtige diese nachweist. Hierzu gibt es auch umfangreiche BFH-Rechtsprechung. Zuletzt hatte sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (BStBl. I S. 332) hierzu geäußert. Dabei wurde ausdrücklich auf den Bundesfinanzhof und sein Urteil vom 28. Juli 2021 (IX 25/19, DStR 2022, 1097) Bezug genommen, wonach sich der Steuerpflichtige beim Nachweis kürzerer Nutzungsdauern bei Gebäuden jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. 

Dieses Schreiben wurde nun am 1. Dezember 2025 durch das BMF ohne Begründung und Anwendungsregelung aufgehoben. 

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  • Öffentliche Finanzen

Ansprechpartner

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Jens Gewinnus

Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer