Mit dem Entwurf einer delegierten Verordnung (ARES (2026) 4624010) konkretisiert die EU-Kommission zudem den sogenannten Value Chain Cap – eine Schutzregel, die begrenzt, welche Nachhaltigkeitsdaten berichtspflichtige Unternehmen von ihren nicht berichtspflichtigen Zulieferern und Geschäftspartnern verlangen dürfen. Der freiwillige Standard (Voluntary Standard, VS) soll als verbindlicher Referenzrahmen für diese Datengrenze gelten und damit den sogenannten Trickle-down-Effekt eindämmen: die in der Praxis weit verbreitete Weitergabe aufwendiger Berichtspflichten an die Unternehmen in der Wertschöpfungskette. Die DIHK erkennt die Stoßrichtung als richtig an, erwartet aber eine breitere Verankerung des VS in der EU-Regulierung, da sonst der Standard seine Schutzwirkung zu verfehlen droht.
Hintergrund
Die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) verpflichtet größere Unternehmen, umfassend über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zu berichten. In der Praxis geben diese Unternehmen die damit verbundenen Datenanforderungen entlang ihrer Wertschöpfungsketten weiter, um die Daten überhaupt erheben zu können: mit erheblichem Aufwand für die Betriebe, oft kleinere und mittlere Unternehmen, die selbst gar nicht berichtspflichtig sind. Das sogenannte Omnibus-Verfahren (Richtlinie (EU) 2025/794) hat die CSRD bereits vereinfacht und einen Value Chain Cap eingeführt, der diesen Kaskadenseffekt begrenzen soll. Der nun vorliegende Verordnungsentwurf überführt die bisherige EU-Empfehlung (2025) 4984 in einen delegierten Rechtsakt und legt den freiwilligen Standard als Referenzrahmen für diesen Schutzmechanismus fest. Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten sollen grundsätzlich nur noch die im VS als "erforderlich" eingestuften Angaben liefern müssen; für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten gelten zusätzliche Erleichterungen. Anforderungen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über den Value Chain Cap hinausgehen, sollen künftig grundsätzlich unwirksam sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Schutz für nicht berichtspflichtige, oftmals kleine und mittlere Unternehmen: Der freiwillige Standard begrenzt, welche Nachhaltigkeitsdaten von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten in Wertschöpfungsketten verlangt werden dürfen. Dies ist ein wichtiger Schutz gegen den Trickle-down-Effekt.
- Die Anwendung erst ab 2027 greift zu spät: Der Value Chain Cap soll erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 gelten. Unternehmen sollten sich schon heute darauf berufen können, weshalb die DIHK eine sofortige Anwendung fordert.
- Umgehungsrisiken bleiben: Sektorspezifische Ausnahmen und Parallelregelwerke (unter anderem CSDDD, EU-Taxonomie, Bankenregulierung) können den Schutzmechanismus faktisch aushöhlen.
- Begriffliche Unschärfen schaffen Rechtsunsicherheit: Die Kategorien "erforderlich" und "erforderlich, sofern anwendbar" können in der Praxis als faktische Pflicht interpretiert werden, wodurch der Standardmissverstanden werden kann.
- Breite Verankerung entscheidend: Nur wenn der Standard auch in Bankenregulierung, Förderprogrammen und öffentlicher Beschaffung etc. als Referenzrahmen
Forderungen der DIHK
- Sofortige Anwendung des Value Chain Cap: Die delegierte Verordnung sollte auch für laufende Berichtsjahre gelten, damit der vom Omnibus-Verfahren intendierte Schutz für Unternehmen in Lieferketten ohne Verzögerung wirkt.
- Umgehungsmöglichkeiten schließen: Sektorspezifische Ausnahmen für "übliche" Datenanforderungen müssen deutlich präziser gefasst oder begrenzt werden, um eine faktische Aushöhlung des Value Chain Cap zu verhindern.
- Parallelregelwerke harmonisieren: Ausnahmen zugunsten anderer europäischer Rechtspflichten (CSDDD, EU-Taxonomie, Bankenregulierung) müssen koordiniert werden, damit Unternehmen nicht weiterhin unterschiedlichen, nicht aufeinander abgestimmten Datenanforderungen ausgesetzt sind.
- Once-only-Prinzip umsetzen: Unternehmen sollten Nachhaltigkeitsdaten nur einmal bereitstellen müssen; deren Weiterverwendung für unterschiedliche Zwecke muss regulatorisch sichergestellt werden.
- Freiwilligen Charakter begrifflich sichern: Die Terminologie "erforderlich" und "erforderlich, sofern anwendbar" ist zu überprüfen und anzupassen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
- Standard breit verankern: Der VS sollte als übergreifender Referenzrahmen in Bankenregulierung, Förderprogrammen und öffentlicher Beschaffung systematisch anerkannt werden.
Download
Die DIHK-Stellungnahme vom 1. Juni 2026 ist hier abrufbar:
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Stellungnahme zum Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission (ARES (2026) 4624010) zum Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Dateiformat: PDF (barrierefrei)
Dateigröße: 134 KB
Stand: Juni 2026
Seitenumfang: 8 Seiten
- Relevant im Themenfeld:
- Nachhaltigkeit
Veröffentlicht 01.06.2026
Aktualisiert 18.06.2026
Kontakt
Cornelia Upmeier
Referatsleiterin CSR | Sonderprojekte
Annika Böhm
Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht
Hauke Dierks
Referatsleiter Umweltpolitik