Unter dem Dach der OECD hatten sich im Oktober 2021 über 141 Staaten des sogenannten Inclusive Framework on BEPS (IF) über die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung von 15 Prozent für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen verständigt. Zur verbindlichen Umsetzung innerhalb der Europäischen Union hatten sich die EU-Mitgliedsstaaten ihrerseits am 15. Dezember 2022 auf die sogenannte EU-Mindeststeuerrichtlinie geeinigt, welche in Deutschland mit dem sogenannten Mindeststeuergesetz vom 27. Dezember 2023 in nationales Recht überführt wurde. Die auf internationaler Ebene entwickelten Regelungen werden im Inclusive Framework on BEPS ständig aktualisiert, wobei auf Grund der erheblichen Komplexität der Regelungen und der hierdurch bei den betroffenen Unternehmen ausgelösten Umsetzungsproblemen die Erarbeitung von administrativen Erleichterungen (sogenannte Safe Harbours) im Vordergrund steht.
Die international vereinbarten Regelungen zur Globalen Mindestbesteuerung werden jedoch von einigen großen Volkswirtschaften, wie zum Beispiel China, Indien oder USA nicht angewendet. Insbesondere die USA haben weiterhin große Vorbehalte gegenüber dem Besteuerungsprojekt, da eine Globale Mindeststeuer negative Auswirkungen auf US-Unternehmen haben könnte. Vielmehr avisierte die Trump-Administration die Einführung einer Strafsteuer gegenüber Unternehmen aus solchen Staaten, die ihrerseits US-Unternehmen einer entsprechenden Mindeststeuer unterwerfen. Die Einführung einer sogenannten Revenge Tax in Sec. 899 IRC durch den One Big Beautiful Bill Act (OBBB) konnte jedoch im letzten Augenblick abgewendet werden, da auf dem Treffen der G7-Staats- und Regierungschefs am 17. Juni 2025 in Kananaskis (Kanada) vereinbart wurde, entsprechende Ausnahmen (für US-Unternehmen) im Rahmen eines Side-by-Side-Ansatzes zu entwickeln (siehe auch G7 Statement).
Side-by-Side-Agreement vom 5. Januar 2026
Nach monatelangen intensiven Verhandlungen haben sich am 5. Januar 2026 die mittlerweile 146 Mitglieder des OECD/IF-Inclusive Framework on BEPS auf zentrale Elemente eines koordinierten Side-by-Side-Ansatzes verständigt und ein Paket mit fünf Schlüsselelementen vorgestellt.
- Mit weiteren Vereinfachungsmaßnahmen soll die Compliance-Belastung für multinationale Unternehmen (MNEs) und Steuerbehörden bei der Berechnung der Steuer und der Steuererklärung/Dokumentation verringert werden.
- Mit gezielt wirkenden Regelungen (sogenannten Safe Harbour-Regelungen), wie zum Beispiel einem vereinfachten ETR-Safe Harbour (Simplified ETR Safe Harbour), einer zeitlichen Ausdehnung des bislang zeitlich begrenzten CbCR-Safe Harbour (Extension of Transitional CbCR SH) oder einem Substanz-basierten Safe Harbour (Substance-based Tax Incentives SH), sollen weitergehende Erleichterungen für Unternehmen geschaffen werden.
- Es sollen weitergehende Safe Harbour-Regelungen (Ultimate Parent Entity Safe Harbour, UPE-SH; / Side-by-Side Safe Harbour, SbS-SH) für solche Unternehmensgruppen zur Verfügung gestellt werden, deren oberste Muttergesellschaft sich in einem Staat befindet, welcher gewisse Mindeststeueranforderungen erfüllt. Hierzu wurden bereits die USA als anerkannte Rechtsordnung qualifiziert (Länderliste („Qualified SbS- Regime“), sodass US-Unternehmen von einem Besteuerungszugriff durch andere Staaten ausgenommen sind. Es ist zu erwarten, dass andere Staaten, wie zum Beispiel Indien oder China, ebenfalls die Möglichkeit nutzen, ansässige Unternehmen im Rahmen des UPE-Safe Harbour von einem Besteuerungszugriff durch andere Staaten freizustellen.
- Das Paket beinhaltet einen evidenzbasierten Bestandsaufnahmeprozess, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitglieder des Inclusive Framework on BEPS zu gewährleisten.
- Zudem sollen qualifizierte inländische Mindest-Ergänzungssteuern (QDMTT – qualified domestic minimum top-up tax) weiterhin eine zentrale Komponente im Mechanismus des Globalen Mindeststeuersystems bleiben – insbesondere mit Blick auf die eingeschränkten Verwaltungskapazitäten in Entwicklungsländern.
Das Agreement vom 5. Januar 2026 umfasst 88 Seiten und ist unter folgendem Link zum Side-by-Side Package abrufbar. Die OECD wird überdies in den kommenden Wochen weitere Informationsblätter bereitstellen, um die komplexen Regelungen zu erläutern.
Die Umsetzung des Side-by-Side Package wird in Deutschland voraussichtlich im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) wird hierzu erste Entwürfe erarbeiten. Die DIHK wird das Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten und praxistaugliche Lösungsvorschläge für unsere Unternehmen unterbreiten.
Veröffentlicht 28.01.2026
Kontakt
Guido Vogt
Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht