Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: DIHK plädiert für Beibehaltung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Die DIHK spricht sich für den Erhalt der steuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) aus – und warnt vor Reformvorschlägen, die Familienunternehmen und Arbeitsplätze gefährden würden.

Noch vor der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu einer in Karlsruhe eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen das geltenden Erbschaftsteuerrecht hat die politische Reformdebatte Fahrt aufgenommen. Für die mittelständische Wirtschaft könnte die neuerliche Entscheidung des BVerfG weitreichende Folgen haben: Es wird vermutlich darum gehen, ob Familienunternehmen und eigentümergeführte Betriebe auch künftig ohne existenzbedrohende Liquiditätsprobleme von einer Generation auf die nächste übertragen werden können.

Die DIHK legt mit ihrer Position 2026 klare Leitlinien vor – ausgehend vom Urteil des BVerfG von 2014, das die Verschonung betriebsnotwendigen Vermögens im Grundsatz eindeutig bestätigt hat. Im Kern: Die bestehenden Verschonungsregeln sollten erhalten bleiben, auch wenn es bei einzelnen Regelungen Bedarf gibt, das ErbSt-Recht deutlich zu vereinfachen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BVerfG hat mit seinem Urteil aus 2014 im Grundsatz eine Verschonung des betriebsnotwendigen Vermögens bestätigt, die aus Sicht der DIHK beibehalten werden sollte. Betriebsvermögen wird nur dann von der ErbSt verschont, wenn die Erbenden (Beschenkten) eine Gegenleistung erbringen; sie müssen den Betrieb bei Erhalt der Arbeitsplätze (der Lohnsumme) fortführen.
  • Bei der Übertragung großer Betriebsvermögen (ab 26 Millionen Euro) hat das BVerfG eine Prüfung des Verschonungsbedarfs eingefordert. Mit der Verschonungsbedarfsprüfung wurde diese Anforderung im Grundsatz vom Gesetzgeber angemessen umgesetzt. Bei der Prüfung wird die Hälfte des Privatvermögens der Erbenden (Beschenkten) berücksichtigt.
  • Die Komplexität des ErbSt-Rechts ist in weiten Teilen der praxisgerechten Wertermittlung von Unternehmen geschuldet. Für mittelständische Gesellschaften typische Verfügungsbeschränkungen, Thesaurierungsvorgaben und Veräußerungsverbote sollten berücksichtigt werden.
  • Der Kapitalisierungsfaktor des "Vereinfachten Ertragswertverfahrens", eines standardisiertes, steuerlichen Verfahrens zur Unternehmensbewertung (Ertragswert = Durchschnittsertrag x Kapitalisierungsfaktor), sollte gesenkt werden.
  • Damit das ErbSt-Gesetz in der Praxis rechtssicher angewendet werden kann, sollten Vereinfachungen und Klarstellungen vorgenommen werden. Das betrifft beispielsweise die Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen bei der Bewertung des übertragenen Betriebsvermögens.
  • Reformvorschläge, die nicht im Einklang mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung stehen und staatliche Beteiligungen an privaten Unternehmen vorsehen, sind aus Sicht der Wirtschaft abzulehnen. Stundungsregelungen sind nicht geeignet, Belastungen der Erbenden (Beschenkten) aufzufangen, weil sie über einen langen Zeitraum die Finanzierungskonditionen der Betriebe verschlechtern.
  • Eine Abschaffung der ErbSt ist politisch unwahrscheinlich; die DIHK konzentriert sich daher auf eine praxisgerechte Weiterentwicklung des bestehenden Rechts.

Die verfassungsrechtliche Ausgangslage

Das BVerfG hat 2014 bestätigt, dass der Gesetzgeber Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigen darf, um Unternehmen vor steuerlich bedingten Liquiditätsproblemen zu schützen, um Arbeitsplätze und die Bedeutung der eigentümer- und familiengeführten Betriebe am hiesigen Standort zu sichern. Die Verschonung ist keine Subvention, sondern eine wirtschaftspolitisch wie verfassungsrechtlich begründete Lenkungsnorm. Erbende erhalten die Steuerbefreiung nur dann, wenn sie den Betrieb fortführen und die Beschäftigung halten (gemessen an der Lohnsumme) – sie erbringen also eine konkrete Gegenleistung. Für große Betriebsvermögen ab 26 Millionen Euro gilt zusätzlich eine Verschonungsbedarfsprüfung, bei der die Erbenden (oder Beschenkten) die Hälfte ihres Privatvermögens einbringen müssen.

Das ErbSt-Aufkommen ist zuletzt deutlich gestiegen: 2024 betrugen die Einnahmen rund 9,9 Milliarden Euro, für 2025 werden knapp 15 Milliarden Euro erwartet – auch, weil die persönlichen Freibeträge seit 15 Jahren nicht angepasst wurden. Die ErbSt-Einnahmen machen etwa 1,5 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus. Ihr Potenzial, die Vermögensverteilung in Deutschland strukturell zu verändern, ist damit begrenzt. Wirksamere Instrumente zur Vermögensbildung sind Investitionen in Bildung und Maßnahmen zur Unterstützung der privaten Altersvorsorge.

Wo besteht Handlungsbedarf?

Zehn Jahre nach Inkrafttreten des reformierten ErbSt-Gesetzes zeigen sich in der Praxis Vollzugsprobleme. Die Komplexität des Gesetzes hat ein Ausmaß erreicht, das die Rechtssicherheit für Unternehmen und Finanzbehörden gleichermaßen belastet. Besonders kritisch: Das vereinfachte Ertragswertverfahren mit seinem derzeit zu hoch angesetzten Kapitalisierungsfaktor von 13,75 führt systematisch zu überhöhten Unternehmenswerten. Auch die Regelungen zum sogenannten Verwaltungsvermögen – also dem nicht begünstigten Teil des Betriebsvermögens – sind in vielen Konstellationen schwer handhabbar. Das betrifft insbesondere Handelsunternehmen mit hohem Forderungsbestand sowie Konzerne, bei denen die Verbundvermögensaufstellung auf jeder Beteiligungsebene separat durchzuführen ist.

Verfügungsbeschränkungen, die bei typischen Personengesellschaften die freie Handelbarkeit von Gesellschaftsanteilen einschränken und damit deren Wert mindern, werden bei der Bewertung derzeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hier wird im ErbStG ein Vorababschlag gewährt, der aber nur dann Bestand hat, wenn sich die Verfügungsbeschränkungen in den 20 Jahren nach der Übertragung nicht ändern. Entsprechende Nachweise zu erbringen, ist in der Praxis mit erheblichem Aufwand für die Nachfolger verbunden.

DIHK-Empfehlungen

  • Verschonungskonzept beibehalten:
    Das durch das BVerfG-Urteil von 2014 bestätigte Verschonungsmodell sollte erhalten bleiben – ohne Absenkung der Verschonungsquoten von 85 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise von 100 Prozent (Optionsverschonung).
  • Kapitalisierungsfaktor senken: 
    Das Bundesfinanzministerium (BMF) sollte den Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren von derzeit 13,75 auf einen Korridor von 7 bis 9 absenken, um marktnahe Bewertungsergebnisse sicherzustellen.
  • Verfügungsbeschränkungen bei der Bewertung berücksichtigen: Diese wertmindernden Faktoren sollten auf der Bewertungsebene, nicht erst auf der Verschonungsebene, abgebildet werden. Die Nachlauffrist sollte auf fünf beziehungsweise sieben Jahre verkürzt werden.
  • 90-Prozent-Einstiegstest reformieren: Die derzeit geltende 90-Prozent-Grenze beim Verwaltungsvermögen sollte abgeschafft oder zumindest durch einen konsequenten Schuldenabzug praxistauglich gemacht werden.
  • Lohnsummenregelungen flexibilisieren: Unternehmensnachfolger müssen auf externe Krisen reagieren können, ohne den Verschonungsanspruch zu verlieren – dazu brauchen sie klar definierte Spielräume.
  • Investitionsklausel und Regelungen zu jungen Finanzmitteln vereinfachen: Notwendige Liquiditätszuführungen – etwa zur Krisenfinanzierung – dürfen erbschaftsteuerlich nicht riskant sein.
  • Staatliche Unternehmensbeteiligungen als Steuerlösung ablehnen: Vorschläge, den Staat als stillen Teilhaber an Familienunternehmen zu beteiligen, widersprechen marktwirtschaftlichen Grundsätzen und würden enormen bürokratischen Aufwand erzeugen.

Download

Das komplette DIHK-Papier mit Details gibt es hier zum Download:

DIHK-Position 2026 "Erbschaftsteuer: Verschonung des Betriebsvermögens als Basis für Wachstum, Beschäftigung und Erhalt von Arbeitsplätzen" (PDF, 462 KB)

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  • Steuern

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Dr. Rainer Kambeck

Bereichsleiter Wirtschafts- und Finanzpolitik, Mittelstand

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Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer

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Jens Gewinnus

Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer