Das sogenannte Omnibus-Verfahren (vergleich Richtlinie (EU) 2026/470) hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geändert; im Februar 2026 wurden die Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Unter anderem wurde die Wertobergrenze (Value Chain Cap) geändert. Die Wertobergrenze umfasst die Informationen, die die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen von ihren Geschäftspartnern aus der Wertschöpfungskette in ihre Berichterstattung einbeziehen müssen. Dieser Value Chain Cap wird künftig durch einen freiwilligen Standard, der durch die EU-Kommission als delegierte Verordnung beschlossen werden soll, definiert.
Der Entwurf für die delegierte Verordnung definiert den Value Chain Cap mit den sogenannten "erforderlichen Informationen" und erläutert diesen in den FAQ der Kommission. Die künftige Verordnung soll ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, gelten. Die bisher integrierten Erläuterungen und Leitlinien bei Anwendung des Standards sind nicht mehr im Standard selbst enthalten. Der Anwender wird auf das EFRAG Knowledge Hub beziehungsweise die EFRAG Homepage verwiesen.
Die Konsultation zum Entwurf einer delegierten Verordnung inklusive Anhang läuft bis zum 3. Juni.
Veröffentlicht 11.05.2026
Ansprechpartner
Cornelia Upmeier
Referatsleiterin CSR | Sonderprojekte
Annika Böhm
Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht
Alexander Dern
Referatsleiter Unternehmensfinanzierung und Finanzmärkte
Hauke Dierks
Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik