Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt.
Grundsätze der Verwaltung für Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung
oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag sowie Aufwendungen für Sondernutzung (zum Beispiel Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze unterliegen nach Auffassung der Finanzverwaltung der Abzugsbeschränkung auf 1.000 Euro monatlich (BMF-Schreiben vom 25. November 2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108).
Weitergehende Auffassung der Rechtsprechung
Das sah das FG Niedersachsen erfreulicherweise großzügiger. Laut FG sind die Kosten eines Stellplatzes keine der Abzugsbeschränkung unterliegenden Unterkunftskosten. Der BFH hat diese Auffassung nun bestätigt:
Zwar sei der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterlägen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen seien nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich sei daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der BFH ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) s.o. ausdrücklich abgewichen.
Veröffentlicht 28.01.2026
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Christian Lebrecht
Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer