Bis Ende 2025 ermöglichte die Umsatzsteuerlagerregelung eine Steuerbefreiung für bestimmte Waren, die in einem bewilligten Umsatzsteuerlager eingelagert wurden, sowie für bestimmte damit verbundene Dienstleistungen. Diese Möglichkeit entfällt ab 2026. Eine im Herbst 2025 beschlossene Übergangsregelung soll die Abwicklung von Lieferungen bereits vor dem Stichtag eingelagerter Waren erleichtern.
Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
Für Waren, die vor dem 1. Januar 2026 steuerfrei eingelagert wurden, gilt: Die Steuerbefreiung endet, sobald die Ware nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagert wird. Spätestens am 31. Dezember 2029 gelten alle noch eingelagerten Waren als ausgelagert und werden steuerpflichtig.
Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen
Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Lagerung oder dem Erhalt der Waren zusammenhängen – wie Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs – bleiben bis einschließlich 30. Dezember 2029 steuerfrei. Das gilt auch für Vermittlungsleistungen. Weitergehende Bearbeitungen, etwa die Aufbereitung für den Einzelhandel, führen jedoch sofort zur Auslagerung und damit zur Steuerpflicht.
Das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 enthält neben den Übergangsregelungen unter anderem detaillierte Erläuterungen zu den Begriffen „Auslagerung“ und „Auslagerer“, zur Bemessungsgrundlage, zum Steuersatz, zur Steuerentstehung und zum Steuerschuldner des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes. Außerdem werden Hinweise zum Vorsteuerabzug des Auslagerers, zu Nachweispflichten und Aufzeichnungspflichten der beteiligten Unternehmen gegeben. Die Regelungen gelten für Umsätze, die ab dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden.
Es ist unter folgendem Link auf der Seite des BMF abrufbar.
Veröffentlicht 28.01.2026
Aktualisiert 02.02.2026
Kontakt
RA Brigitte Neugebauer
Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)