Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet unter anderem § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes. Bundesländer können von dem Bundesgesetz abweichen, wenn sie eigene Regelungen erlassen.
Zweck der Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung.
Die sogenannten Gaststättenunterrichtungen werden von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe sind von den Unterrichtungen freigestellt. Informationen und Termine zur Gaststättenunterrichtung erhalten Sie bei Ihrer IHK: www.ihk.de/ihk-finder.
Informationen und eine Terminübersicht für die verpflichtende Gaststättenunterrichtung in Baden-Württemberg erhalten Sie direkt unter www.gaststaettenunterrichtung-bw.de.
Die Unterrichtung ist in folgenden Bundesländern nicht notwendig:
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Niedersachsen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
In diesen Bundesländern sehen die eigenen Gaststättengesetze keine Gaststättenunterrichtung mehr vor.
- Relevant im Themenfeld:
- Serviceportal
Ansprechpartnerin
Julia Seibert
Referatsleiterin Tourismuswirtschaft und Tourismuspolitik