Menschen in Restaurant

Gaststättenunterrichtung

Eine Gaststättenerlaubnis wird in einigen Bundesländern nur einer Person erteilt, die unter anderem nachweist, dass sie oder ihr Stellvertreter über die Grundzüge der für ihren Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet unter anderem § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes. Bundesländer können von dem Bundesgesetz abweichen, wenn sie eigene Regelungen erlassen. 

Zweck der Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung.

Die sogenannten Gaststättenunterrichtungen werden von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe sind von den Unterrichtungen freigestellt. Informationen und Termine zur Gaststättenunterrichtung erhalten Sie bei Ihrer IHK: www.ihk.de/ihk-finder.

Informationen und eine Terminübersicht für die verpflichtende Gaststättenunterrichtung in Baden-Württemberg erhalten Sie direkt unter www.gaststaettenunterrichtung-bw.de.

Die Unterrichtung ist in folgenden Bundesländern nicht notwendig:

  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

In diesen Bundesländern sehen die eigenen Gaststättengesetze keine Gaststättenunterrichtung mehr vor.  

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Ansprechpartnerin

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Julia Seibert

Referatsleiterin Tourismuswirtschaft und Tourismuspolitik