Mann im Hemd mit Schutzbrille und Wärmebildkamera misst Energieeffizienz im Lager, ein Arbeiter blickt auf die Regale

Energieeffizienzgesetz im Bundestag beschlossen

Am 21. September 2023 hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in einer vom federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen. Ein Überblick.

Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- beziehungsweise Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Das Gesetz beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand sowie für Unternehmen, und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren.

Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es zeitnah in Kraft treten.

Auf der Website des Bundestages finden Sie im PDF-Format zum Download den Gesetzesentwurf der Bundesregierung ebenso wie die beschlossene Ausschussfassung.

Immerhin hat die Regierungskoalition – nicht zuletzt auf Drängen der Wirtschaft – klargestellt, dass mit den allgemeinen Einsparzielen keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können. Doch es droht erhebliche Rechtsunsicherheit: Werden Gerichte der Bundesregierung eine etwaige Zielverfehlung einfach durchgehen lassen? Und wenn nicht, drohen dann doch Limitierungen der Energieverbraucher durch die Hintertür?

Zielkonflikte zu Wirtschaftsleistung, Flexibilität und Wirkungsgrad

Denn obwohl die deutsche Volkswirtschaft bei der Entkopplung von Energieverbrauch und Wirtschaftsleistung schon weit gekommen ist, steht zu befürchten, dass die einseitige Fokussierung auf eine massive Senkung des Verbrauchs (ohne Berücksichtigung der Wirtschaftsleistung) letztlich nicht ohne eine Begrenzung des betrieblichen Verbrauchs erreicht werden kann. Zudem steht das Dogma einer absoluten Endenergieeinsparung auch den künftig geforderten Flexibilitäten in einem immer volatileren, erneuerbaren Energiesystem entgegen. Auch das Primärenergieeinsparziel ist kritisch, muss doch viel Energie für die Umwandlung von Storm in Wasserstoff (und Derivate) aufgebracht werden – mit den entsprechenden Wirkungsgradverlusten.

Mit den umfangreichen betrieblichen Verpflichtungen erhebt sich EnEfG zudem über die betriebliche Praxis – es legt fest, welche Investitionsmaßnahmen als wirtschaftlich zu bewerten sind, welche Abwärme zu vermeiden und wiederzuverwenden ist oder welche Art von Strom einzusetzen ist. Dass das Gesetz dabei nicht auf Motivation und Freiräume für die Erschließung weiterer Effizienzpotenziale in den Unternehmen setzt, sondern die begrenzten Kapazitäten bei Auditoren oder betrieblichem Energiepersonal prioritär in zusätzlichen Bürokratie- und Berichtspflichten bindet, macht die Sache umso misslicher.

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG im Überblick:

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Ansprechpartner

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Dr. Sebastian Bolay

Bereichsleiter Energie, Umwelt, Industrie

Porträtfoto von Erik Pfeifer

Erik Pfeifer

Referatsleiter Betrieblicher Klimaschutz