26 Aktionspunkte
Mit dem Aktionsplan sollen der Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko beim Kampf gegen Steuerbetrug und Finanzkriminalität erhöht werden. Hierzu werden 26 Maßnahmen vorgeschlagen. Diese beinhalten bisher keine ausformulierten Vorschläge oder Gesetzesregelungen, sondern generell gehaltene Zielvorgaben beziehungsweise Leitlinien, die durch konkrete Gesetzgebungsvorschlägen näher ausgestaltet werden müssen.
- Der Kampf gegen Schwarzarbeit und Steuerbetrug soll systematisch verstärkt, Kontrollen ausgeweitet, Behörden besser vernetzt und Verstöße konsequenter geahndet werden.
- Der Strafrahmen für schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll von 10 auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden (§ 370 Abs. 3 AO).
- Beabsichtigt ist, Fälle von besonders schwerer Steuerhinterziehung (wieder) als Verbrechenstatbestand zu qualifizieren, um das Strafmaß anzuheben (Mindeststrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe, Höchstmaß: 15 Jahre). Hierdurch wären Verfahrenserledigungen gem. §§ 153, 153a StPO beziehungsweise eine Ahndung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens gem. § 407 StPO nicht mehr möglich und müssten im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens behandelt werden.
- Aus entsprechenden Straftaten illegal erlangtes Vermögen soll durch erweiterte Möglichkeiten der Sicherstellung und Einziehung leichter an den Staat zurückgeführt werden können. Trotz der im Jahr 2029 reformierten Vermögensabschöpfung müssten Verfahren noch schneller und unkomplizierter ausgestaltet werden.
- Großunternehmen und komplexe Konzernstrukturen sollen künftig durch die Bundesbetriebsprüfung risikoorientiert, einheitlich und effektiv geprüft werden. Freiwerdende Ressourcen könnten gezielt für konkrete Verdachtsfälle genutzt werden.
- Aggressive Steuergestaltungen sollen stärker vom Gesetzgeber reglementiert werden, zum Beispiel im Bereich der Dividendengestaltungen.
- Das materielle Steuerrecht soll durch Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.
- Steuerhinterziehende Unternehmen sollen konsequent sanktioniert werden, um rechtstreue Unternehmen im Wettbewerb zu schützen. Nach Aussage von Bundesministerin Hubig sollten dabei die Geldbußen angehoben werden (Vorsatzdelikte: von 10 Millionen Euro auf 40 Millionen Euro; Fahrlässigkeitsdelikte: von 5 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro).
- Die „Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form“ (§ 398a AO) soll abgeschafft werden.
- Der Bund wird sich am systematischen Datenerwerb (Ankauf von sogenannten Steuer-CDs) beteiligen und Whistleblower-Strukturen stärken.
- Zur Erhöhung der operativen Schlagkraft soll – nach Vorbild des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) – ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll mit Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern, Ermittlern und Analysten der Bundesbehörden geschaffen werden.
- Der Zoll soll als Strafverfolgungsbehörde mit weiteren Kompetenzen ausgestattet werden. Zudem sollen weitere 1.500 Stellen bereits im laufenden Jahr 2026 neu geschaffen werden. Die FIU (Financial Intelligence Unit ODER Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) verbleibt innerhalb der Zollverwaltung und wird nicht als eigenständige Behörde ausgegliedert. Zusammen mit dem BKA wird ein „Kompetenzzentrum Geldwäsche“ geschaffen.
- Die Bekämpfung von Finanz- und Rauschgiftkriminalität und Schmuggel durch den Zoll soll verstärkt werden.
- Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug soll durch eine Stärkung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) in Luxemburg konsequenter verfolgt werden.
- Die Bundesfinanzakademie soll das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter mit Blick auf Finanzkriminalität und Geldwäsche ausbauen.
[Hinweis: Im deutschen Rechtssystem sind Strafgerichte für die strafrechtliche Ahnung von Geldwäschedelikten (§ 261 StGB) zuständig. Jedoch sind Finanzgerichte oftmals parallel befasst bei der steuerlichen Würdigung von zum Beispiel verschleierten Einkünften oder ungeklärten Vermögenszuwächsen.] - Es sollen, gemeinsam mit den Ländern, ein Datenanalysezentrum und eine zentrale Datenplattform geschaffen werden, um im Rahmen eines behördenübergreifenden Datenzugriffes KI-gestützte Analyseinstrumente zu nutzen.
- Das „Netzwerk empirische Steuerforschung“ (NeSt) soll – in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft – zu einem „Zukunftslabor Steuern“ ausgebaut werden.
- Zur wirksamen Unterbindung von Umsatzsteuerbetrug und -karussellen soll ein elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer eingeführt werden, bei dem Unternehmen ihre Umsätze zeitnah und einzeln melden.
- Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängern werden, um den Zugriff auf Beweismittel zu sichern. Bundesminister Klingbeil ließ bei der Vorstellung offen, ob die Verlängerung nur digitale Belege betrifft.
- Zur Verbesserung des Datenzugriffs durch deutsche Finanzbehörden sollen Unternehmen aus Drittstaaten ihre steuerlich relevanten Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern und aufbewahren.
- Es soll (die im Koalitionsvertrag bereits vereinbarte) Registrierkassenpflicht eingeführt werden. [Hinweis: In der Pressekonferenz vom 16. Juli 2026 wies Finanzminister Klingbeil auf eine Umsatzschwelle von 100.000 Euro sowie die verpflichtende digitale Belegausgabe hin.]
- Die Blockchain-Analyse soll als Ermittlungsinstrument etabliert und insbesondere die Nutzung von Verschleierungsdiensten für Kryptowerte in den Fokus genommen werden.
- Zur gesellschaftlichen Ächtung von Steuerkriminalität soll ein öffentliches Register geschaffen werden, in das wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen aufgenommen werden.
- Um weitergehende Erkenntnisse über Steuerkriminalität zu erlangen, soll die empirische Steuerforschung ausgebaut und eine – wissenschaftlich begleitete – Steuerlückenschätzung etabliert werden.
- Die europäische und internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzbehörden soll ausgebaut und es sollen gemeinsame Ermittlungen verbessert werden.
- Zudem soll – durch weitergehende Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten und gemeinsame internationale Standards – die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Steuerkriminalität gestärkt werden. Anleihen könnten an dem neuen Abkommen mit Indien beziehungsweise dem avisierten Abkommen mit den VAE genommen werden.
Hintergrund
Der “Aktionsplan: Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“ wurde von beiden SPD-geführten Ministerien erarbeitet, wobei verschiedene Maßnahmenvorschläge aus dem aktuellen Koalitionsvertrag (Registrierkassenpflicht), dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (Februar 2026) und aktuellen Gesetzgebungsarbeiten (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz) übernommen wurden. Der Maßnahmenkatalog wurde nicht mit den anderen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt, so dass offen ist, ob und inwieweit diese Punkte innerhalb der Koalition mehrheitsfähig sind. Offen ist auch, ob und inwieweit die für die Steuererhebung zuständigen Landesfinanzministerien eingebunden wurden. So wurden seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bereits am Tag der Vorstellung erhebliche Bedenken geäußert.
Zeithorizont
Nach Aussage von Finanzminister Klingbeil soll das Gesetzgebungsverfahren zu Registrierkassen zeitnah auf den Weg gebracht werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz werden bereits im August 2026 im Bundeskabinett behandelt. Die anderen Maßnahmen sollten so rasch wie möglich diskutiert und konkretisiert werden.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) findet eine Bestrafung nicht statt, wenn der Täter nachträglich gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt (strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO). Dieses gilt jedoch nur dann, wenn der Hinterziehungsbetrag nicht mehr als 25.000 Euro je Tat beträgt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag die genannte Schwelle, kann jedoch gem. § 398a AO von der Verfolgung als Steuerstraftat abgesehen werden, sofern der Steuerpflichtige zusätzlich zu der geschuldeten Steuer einen gestaffelten Geldbetrag (10 Prozent - 15 Prozent – 20 Prozent) entrichtet. Nach Auffassung des BMF setzt die jetzige Rechtslage falsche Anreize, da eine Offenbarung nur bei ernsthafter Befürchtung der Tatentdeckung vorgenommen würde. Diese solle daher „in der heutigen Form abgeschafft“ werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich Unternehmen in einem hochkomplexen nationalen und internationalen Steuerumfeld bewegen und – auch angesichts bislang nicht erkannter steuerlicher Sachverhalte – selbst bei sorgfältig ausgestalteten Tax-Compliance-Systemen unbeabsichtigt Fehler oder Fehleinschätzungen vorkommen können. Bislang wird dieses Instrument als praxisnahe Möglichkeit dazu genutzt, fehlerhafte Sachverhalte offenzulegen und Erklärungen zu berichtigen.
- Schwerpunkte:
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- Steuern
Veröffentlicht 24.07.2026
Ansprechpartner
Guido Vogt
Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht