Mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung greift der Gesetzgeber auch in das Umsatzsteuergesetz ein. Für gemischt genutzte Grundstücke soll die Vorsteuer künftig vorrangig nach dem Verhältnis der Nutzflächen verteilt werden. Andere Methoden, etwa der objektbezogene Umsatzschlüssel, wären nur noch zulässig, wenn sie nachweislich zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung führen. Die DIHK sieht hierin eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und verweist auf mögliche Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten in der Praxis.
Das Wichtigste in Kürze
- Referentenentwurf sieht eine für Unternehmen relevante Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
- Vorgesehen ist eine Ergänzung in § 15 Abs. 4 UStG: Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken soll vorrangig nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt werden.
- Andere Aufteilungsmaßstäbe (etwa objektbezogener Umsatzschlüssel) nur noch zulässig, wenn sie präzisere Ergebnisse liefern.
- Diese Einschränkung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bei mehreren sachgerechten Methoden dem Unternehmen die Wahl lässt.
- Abweichungen vom Grundsatz der Finanzverwaltung künftig kaum möglich; das erhöht Rechtsunsicherheit und schafft Streitpotenziale.
- DIHK empfiehlt, auf eine Ergänzung des § 15 Abs. 4 UStG zu verzichten.
Hintergrund
Der Entwurf ergänzt § 15 Abs. 4 UStG um eine Regelung, die den Flächenschlüssel als Grundsatz für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien festschreibt. Bereits durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde klargestellt, dass der Umsatzschlüssel dann anzuwenden ist, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.08.2001, Az. V R 1/01) besteht jedoch ein Wahlrecht der Unternehmen zwischen mehreren sachgerechten Aufteilungsmaßstäben. Der neue Vorrang des Flächenschlüssels würde diese Wahlfreiheit faktisch einschränken. Zudem ist zu erwarten, dass es verstärkt zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung über die Frage kommt, wann eine alternative Methode tatsächlich eine präzisere Zuordnung ermöglicht.
Was für Unternehmen wichtig ist
- Laufende und geplante Immobilienprojekte prüfen: Vorsteueraufteilung dokumentieren, um spätere Anpassungen zu vermeiden.
- Wenn eine alternative Methode genutzt werden soll: Begründung und Nachweise für die präzisere wirtschaftliche Zuordnung sorgfältig und prüffest hinterlegen (etwa belastbare Flächendaten, Nutzungsprofile, objektbezogene Umsätze).
- Frühzeitige Abstimmung mit Steuerberatung und gegebenenfalls der Finanzverwaltung: Interne Richtlinien zur Vorsteueraufteilung aktualisieren und auf mögliche Betriebsprüfungen vorbereiten.
- Investitions- und Vertragsgestaltung bedenken: Potenzielle Auswirkungen auf Miet-, Nutzungs- und Betreiberkonzepte sowie auf die Liquiditätsplanung (Vorsteuer) einbeziehen.
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- Relevant im Themenfeld:
- Wirtschafts- und Finanzpolitik
- Schwerpunkte:
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- Steuern
Veröffentlicht 15.07.2025
Aktualisiert 28.01.2026
Ansprechpartnerin
RA Brigitte Neugebauer
Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)