Diese Einigung wurde gestern vom Plenum des EU-Parlaments beschlossen. Die formelle Annahme im Rat soll in Kürze erfolgen. Der Kompromiss sieht vor, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU-Rechnungslegungsrichtlinie fallen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig sind, wenn sie mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Der höhere Mitarbeiterschwellenwert, den das EU-Parlament vorgeschlagen hatte, konnte sich in den Beratungen nicht durchsetzen. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten.
Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die nur Beteiligungen halten. Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert; sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Millionen Euro im vorhergehenden Geschäftsjahr haben. Diese Schwellenwerte sollen alle fünf Jahre auf inflationsbedingte Erhöhungen geprüft werden. Die Kommission soll zudem bis 2031 prüfen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.
Darüber hinaus sind Konkretisierungen bei der mittelbaren Berichtspflicht beziehungsweise beim Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten vorgenommen worden. Diese Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenen Informationen hinausgehen, abzulehnen. Auch der VSME soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden. Ein digitales EU-Portal, verknüpft mit nationalen Portalen, soll alle Unternehmen bei der Berichterstattung unterstützen. Für welche Geschäftsjahre die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Sitz in Deutschland verpflichtend wird, entscheidet der deutsche Gesetzgeber. Er erhält entsprechend des Kompromisses gewisse Wahlrechte. Die endgültigen Formulierungen stehen erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt fest.
Veröffentlicht 17.12.2025
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Annika Böhm
Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht