Ein junges Paar Unterzeichnung eines Vertrages über ein Treffen mit Finanzberater

Gewerbliche Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten

Voraussetzungen, Erlaubnisse und Pflichten

Die gewerbliche Vermittlung und Beratung von Finanz- und Versicherungsprodukten ist in Deutschland streng reguliert. Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO), die verschiedene Erlaubnistatbestände für unterschiedliche Vermittlertypen vorsieht – etwa für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler oder Immobiliardarlehensvermittler. Nachstehend geben wir einen Überblick über die Voraussetzungen.

FAQ zur Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten

1. Benötige ich für die Vermittlung eine Erlaubnis?

Ja. Für die gewerbliche Vermittlung oder Beratung von Versicherungen, Finanzanlagen oder Immobiliardarlehen ist eine Erlaubnis nach §§ 34d, 34f, 34h oder 34i GewO erforderlich. 

Welche Erlaubnis notwendig ist, hängt von den Produkten und der Art der Tätigkeit ab. Die zuständige Erlaubnisstelle – dies kann die IHK oder eine staatliche Stelle wie das Gewerbeamt oder ähnliches sein – prüft die Voraussetzungen und erteilt die Erlaubnis.

2. Welche Voraussetzungen muss ich für die Erlaubnis erfüllen?

Zu den grundlegenden Anforderungen gehören:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der Sachkunde
  • Berufshaftpflichtversicherung in vorgeschriebener Mindesthöhe
     

3. Reicht die Erlaubnis allein aus, um tätig zu werden?

Nein. Zusätzlich ist eine Eintragung in das jeweilige Vermittlerregister erforderlich. Erst nach erfolgter Registrierung dürfen Vermittlerinnen und Vermittler am Markt auftreten. 

4. Wie läuft die Eintragung ins Register ab?

Die Registrierung erfolgt über die IHK im sogenannten Vermittlerregister. Die wesentlichen Angaben – etwa Erlaubnistyp, Registrierungsnummer und Kontaktdaten – sind anschließend öffentlich einsehbar unter www.vermittlerregister.info.

5. Welche Angaben sind im Register öffentlich sichtbar? Was ist das Ziel?

Unter anderem werden angezeigt:

  • Erlaubnis- und Registrierungsnummer
  • Vermittlertyp (zum Beispiel Makler, Vertreter, Finanzanlagenvermittler, Honorarberater)
  • Anschrift und Kontaktdaten
  • zuständige IHK

Das Register soll es der Allgemeinheit – insbesondere Anleger und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmer und -gebern – ermöglichen, die Zulassung und den Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu überprüfen.

6. Muss ich Änderungen meiner Daten melden?

Ja. Änderungen wie Name, Rechtsform, Anschrift, Haftpflichtversicherung oder Tätigkeitsumfang müssen unverzüglich der zuständigen Erlaubnisstelle gemeldet werden, damit die Registerdaten aktuell bleiben.

7. Was gilt für Versicherungsunternehmen mit angestellten Vermittlern? 

Versicherungsunternehmen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert sind, können ihre gebundenen Versicherungsvermittler direkt in das Versicherungsvermittlerregister (VVR) eintragen. 

Für die Beantragung des dafür notwendigen DIHK-Logins steht ein editierbares Formular zur Verfügung:
Antrag für Login (PDF, 55 KB)

Unternehmen, die der BaFin oder einer Landesaufsicht unterstehen, können zudem einen Lesezugriff auf die sogenannte Löschliste des VVR beantragen (§ 11 Abs. 3 Gewerbeordnung – GewO). Dieser Zugriff ist ausschließlich für Versicherungsunternehmen vorgesehen, die nicht bereits an der zentralen elektronischen Datenübermittlung teilnehmen. 

Auch hierfür stellt die DIHK ein entsprechendes Formular bereit:
Antrag auf Zugang zur Löschliste (PDF, 67 KB)

8. Wie kann ich prüfen, ob eine Person registriert ist?

Über das öffentliche Register unter www.vermittlerregister.info lässt sich prüfen, ob eine Person oder ein Unternehmen über eine gültige Erlaubnis und Registrierung verfügt. Die DIHK erhebt quartalsweise Statistiken zu den Einträgen im Register

9. Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis oder Registrierung vermittle?

Die Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis oder ohne Registereintrag ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. In schweren Fällen kann die Tätigkeit untersagt werden.

10. Müssen sich Versicherungsvermittler weiterbilden?

Ja. Vermittler müssen jährlich Weiterbildungsstunden nachweisen, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die DIHK Fragen und Antworten zur Weiterbildungspflicht der Versicherungsvermittler entwickelt. Sie finden die FAQ zum Download auf der Website der BaFin.

11. Gibt es Besonderheiten für Gruppenversicherungsverträge?

Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden über Gruppenversicherungsverträge unkomplizierten Versicherungsschutz ermöglichen möchten, müssen einiges beachten. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Herbst 2022 ist es denkbar, dass Anbieter oder sogar Versicherte als Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsvermittlerinnen tätig werden – mit weitreichenden Konsequenzen. Gemeinsam mit den IHKs und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die DIHK einen Leitfaden zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet, der bei der Abgrenzung hilft:

Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen  (PDF, 154 KB)

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  • Vermittlerregister

Ansprechpartnerin

Porträtfoto Mona Moraht

Dr. Mona Moraht

Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)