Mit dem Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 haben die Europäische Union, Deutschland und internationale Partner umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Krieg einzudämmen und die wirtschaftlichen und finanziellen Handlungsspielräume der russischen Kriegsführung einzudämmen.
Die Sanktionen reichen von Handelssperren und Embargos über Beschränkungen im Finanz- und Investitionsbereich bis hin zu Reise- und Vermögenssperren gegen bestimmte Personen und Organisationen. Dabei bestehen insbesondere umfangreiche Export‑ und Importverbote, die von Unternehmen zu beachten sind, sowie Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen über Drittstaaten im Fokus, durch die auch Firmen ohne direktes Russlandgeschäft erfasst sein können. Seit 2022 wurden die Maßnahmen regelmäßig erweitert, zuletzt mit Paketen, die bis ins Jahr 2027 Wirkung zeigen sollen.
Akuelle Sanktionspakete
Die EU-Mitgliedstaaten haben am 23. April 2026 das 20. Sanktionspaket gegen Russland angenommen. Nachdem die letzten Sanktionspakete vergleichsweise schmal ausgefallen waren, handelt es sich diesmal wieder um ein umfangreicheres Paket. Für Unternehmen entstehen unmittelbare Compliance-Pflichten in mehreren Bereichen.
Handel: Neue Ausfuhr- und Einfuhrverbote
Die Exportverbote werden um weiter Waren, wie Laborglas, Hochleistungsschmierstoffe, bestimmte Chemikalien, Kautschuk, Stahlerzeugnisse und Industrietraktoren erweitert. Auf der Importseite gelten neue Verbote für Rohstoffe, Metalle, Mineralien, Stahlschrott und Chemikalien. Die Ammoniakeinfuhr wird künftig kontingentiert. Alle Maßnahmen werden durch ein verstärktes Transitverbot über russisches Territorium ergänzt.
Finanzen und Zahlungsverkehr
20 weitere russische Banken werden mit einem Transaktionsverbot belegt – insgesamt sind nun 70 Institute betroffen. Zusätzlich erhalten vier Finanzinstitute in Drittstaaten Transaktionsverbote wegen nachgewiesener Sanktionsumgehung. Geschäfte mit in Russland ansässigen Krypto-Dienstleistern und dezentralen Plattformen sind vollständig untersagt. Der Stablecoin RUBx sowie jede EU-Unterstützung für den digitalen Rubel werden verboten.
Energie und Schifffahrt
Die Schattenflotte wächst auf insgesamt 632 gelistete Schiffe. Beim Verkauf von Tankschiffen aus der EU ist künftig eine verpflichtende "No Russia"-Klausel einzuhalten. Zusätzlich gilt ein Verbot jeglicher Dienstleistungen für Schiffe, die Rohöl und verarbeitete Ölprodukte (wie Benzin, Diesel und Heizöl) aus Russland transportieren. Sie dürfen Häfen in der Europäischen Union nicht mehr anlaufen, dort weder versichert noch aufgetankt oder repariert werden. Auch Wartungs- und Serviceleistungen für russische LNG-Tanker und Eisbrecher sind untersagt. Ab Januar 2027 dürfen LNG-Terminaldienste nicht mehr für russische Betreiber erbracht werden.
Europäische Unternehmen werden besser vor missbräuchlichen russischen Gerichtsurteilen geschützt. Mitgliedstaaten können Geldbußen gegen Initiatoren solcher Verfahren verhängen; betroffene Firmen erhalten ein Recht auf Schadensersatz, wenn entsprechende Urteile in Drittstaaten vollstreckt werden. Transaktionsverbote treffen Akteure, die von der Enteignung europäischer Unternehmen oder dem Diebstahl geistigen Eigentums profitieren." eine Überschrift ergänzen z.B. "Schutz vor missbräuchlichen russischen Gerichtsurteilen
Diamanten und Cybersicherheit
Importeure geschliffener Diamanten müssen künftig per Due-Diligence-Erklärung nachweisen, dass die Steine nicht in Russland abgebaut oder verarbeitet wurden. Die Erbringung von Cybersicherheitsdiensten für Russland wird eingeschränkt.
Das 19. Sanktionspaket, das die EU am 23. Oktober 2025 erlassen hat, beinhaltet ein Importverbot von LNG aus Russland – für langfristige Verträge ab Januar 2027, für kurzfristige Verträge innerhalb von sechs Monaten – und verschärft das bestehende Transaktionsverbot gegenüber zwei großen russischen, staatseigenen Ölproduzenten.
Um Russlands Einnahmeströme zu senken, werden außerdem wichtige Betreiber in Drittstaaten sanktioniert, darunter chinesischer Akteure, die in großem Umfang russisches Rohöl abnehmen.
Zudem wurde unter anderem beschlossen, …
- … zusätzliche Güter vom Export nach Russland auszuschließen, darunter elektronische Komponenten, Entfernungsmesser, weitere Chemikalien, Metalle, Oxide und Legierungen, Salze und Erze, Erzeugnisse aus Gummi, Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Kauf, Einfuhr oder Verbringung sämtlicher acyclischer Kohlenwasserstoffe werden verboten.
- … eine Vorab-Genehmigungspflicht für sämtliche nicht verbotenen Dienstleistungen einzuführen, die gegenüber der russischen Regierung erbracht werden. Beschränkt werden zudem die Bereitstellung von KI-Leistungen, Hochleistungsrechen-Diensten und kommerziellen weltraumgestützten Services an russische Akteure.
- … europäischen Unternehmen Dienstleistungen zu verbieten, die unmittelbar mit touristischen Aktivitäten in Russland zusammenhängen.
- … EU-Wirtschaftsbeteiligten Geschäfte mit dem russischen Nationalen Zahlungskartensystem ("Mir") oder dem Schnellzahlungssystem ("SBP") zu untersagen.
- … wirtschaftliche Beziehungen zu Einrichtungen in insgesamt neun russischen Sonderwirtschaftszonen erheblich zu beschränken.
- … die Ausfuhrbeschränkungen für 45 neue Einrichtungen, die Russlands militärisch-industriellen Komplex direkt unterstützen (davon 17 in Drittstaaten), zu verschärfen.
- … für 117 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot auszusprechen. Die inzwischen 557 betroffenen Frachtschiffe transportieren unter bewusster Umgehung bestehender Sanktionsvorgaben insbesondere Öl und Ölprodukte und finanzieren so die russische Kriegswirtschaft mit.
- … auch weitere Akteure in der Wertschöpfungskette der Schattenflotte mit zusätzlichen Sanktionen zu belegen, darunter Schiffsregister, Containerterminalbetreiber und einen Schiffbauer. Zudem wird die Rückversicherung von Schiffen der Schattenflotte verboten, was deren Einsatzfähigkeit weiter einschränkt.
- … zusätzlichen Banken aus Russland und befreundeten Staaten den Zugang zu EU-Kapitalmärkten zu verwehren und Transaktionen mit diesen Geldinstituten zu verhindern.
- … gegen die Nutzung von Kryptowährungen zur Sanktionsumgehung vorzugehen, insbesondere Transaktionen mit dem Stablecoin A7A5 zu untersagen.
Nicht zuletzt umfasst das Paket fünf neue Listungen aus Belarus; darüber hinaus werden die Handelsmaßnahmen gegenüber Belarus weiter an diejenigen angeglichen, die gegen Russland verhängt wurden.
Nach dem Einlenken der Slowakei haben sich Vertreterinnen und Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten am 18. Juli 2025 auf neue Maßnahmen gegen Russland verständigt.
Die wichtigsten neuen Maßnahmen
Energiesektor:
- Die Preisobergrenze für Rohöl wird von 60 auf 47,6 US-Dollar pro Barrel abgesenkt. Zudem führt die EU einen dynamischen Anpassungsmechanismus ein, mit dem diese Obergrenze immer um 15 Prozent unter dem durchschnittlichen Marktpreis für Rohöl im vorangegangenen Halbjahr liegt, was die russischen Energieeinnahmen drücken soll.
- Drittstaaten dürfen ab dem 21. Januar 2026 keine raffinierten Erdölprodukte mehr in die EU einführen, wenn diese aus russischem Rohöl hergestellt wurden. Von dieser Regel ausgenommen sind Importe aus Kanada, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den USA.
- Die EU spricht ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte aus – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters. Die inzwischen 444 betroffenen Frachtschiffe transportieren unter bewusster Umgehung bestehender Sanktionsvorgaben insbesondere Öl und Ölprodukte und finanzieren so die russische Kriegswirtschaft mit.
- Zudem einigte sich die EU auf ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
Sonstige Beschlüsse:
- In die Sanktionsliste wurden 14 Personen und 41 Organisationen neu aufgenommen, darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien. Außerdem wurden Strafmaßnahmen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister beschlossen.
- Umfassende Exportbeschränkungen wurden gegen 26 Zulieferer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ausgesprochen – darunter in China, Belarus und in der Türkei ansässige Unternehmen.
- Im Rahmen des 18. Sanktionspaketes hat die EU außerdem neue Ausfuhrverbote für Güter und Technologien verhängt, die für Russlands Rüstungsindustrie strategisch wichtig sind. Dazu zählen sechs chemische Stoffe für Festtreibstoffe sowie zwei CNC-Maschinentypen, die zur Produktion von Marschflugkörpern, Drohnen, Panzern und Hubschraubern genutzt werden. Zudem wurden die bestehenden Exportverbote laut Anhang XXIII deutlich ausgeweitet – unter anderem auf Maschinen für den Energiesektor wie etwa Gasturbinen sowie auf bestimmte Chemikalien, auf raffinierte Metalle (zum Beispiel Kupfer und Aluminium) und auf Kunststoffe.
- Ebenfalls beschlossen wurden weitere Sanktionen gegen Belarus sowie eine Ausweitung des bestehenden Transitverbots über russisches Territorium.
Das 18. Sanktionspaket wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist somit in Kraft. Informationen dazu finden Sie auch auf der Website der Europäischen Kommission.
Das 17. Sanktionspaket gegen Russland, das die EU am 20. Mai 2025 auf den Weg gebracht hat, verfolgt das Ziel, die Einnahmen aus russischen Energieexporten weiter zu begrenzen und den Zugang zu Gütern und Technologien mit militärischem Verwendungspotenzial zu erschweren.
Der Fokus des Sanktionspakets liegt erneut auf dem Vorgehen gegen die sogenannte russische Schattenflotte. Dabei handelt es sich um Frachtschiffe, die unter bewusster Umgehung bestehender Sanktionsvorgaben insbesondere Öl und Ölprodukte transportieren und somit die russische Kriegswirtschaft finanzieren. Die EU hat nun 189 neue Schiffe der Sanktionsliste hinzugefügt, wodurch sich die Anzahl auf insgesamt 342 erhöht hat. Für die gelisteten Schiffe gelten EU-weite Hafenzugangsbeschränkungen. Zudem ist es Unternehmen mit Sitz in der EU untersagt, diesen Schiffen Dienstleistungen zu erbringen.
Weitere Exportrestriktionen und Ausweitung der Sanktionslisten
Das Sanktionspaket enthält zudem eine Erweiterung der Exportrestriktionen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck – sogenannte Dual-Use-Güter. Neu betroffen sind unter anderem chemische Vorprodukte für energetische Materialien sowie Ersatzteile und Komponenten für Werkzeugmaschinen.
Darüber hinaus wurden zahlreiche Akteure (Personen und Unternehmen) auf die bestehenden Sanktionslisten gesetzt. Betroffen sind Akteure aus dem Energiesektor, dem Umfeld der Schattenflotte sowie Personen, die dem russischen Militär- und Verteidigungsapparat angehören oder diesen unterstützen. Ebenfalls aufgeführt sind Vertreter der russischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. Die gelisteten Akteure stammen nicht ausschließlich aus Russland, sondern auch aus Drittstaaten. Die Maßnahmen umfassen Vermögenssperren sowie Bereitstellungs- und Einreisebeschränkungen.
Details und weitere Informationen zum 17. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission. Die offiziellen Änderungs- und Durchführungsverordnungen sind im Amtsblatt der EU einsehbar.
Am 19. Februar 2025 hat die EU das nunmehr 16. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es ist am 24. Februar, dem dritten Jahrestag der russischen Invasion in der Ukraine, in Kraft getreten und beinhaltet vor allem verschärfte Maßnahmen gegen die russische "Schattenflotte".
Dabei geht es um Schiffe, die sich unter fremder Flagge an Hochrisikotransporten von russischem Erdöl oder Erdölerzeugnissen, an Waffenlieferungen, Getreidediebstahl oder an der Unterstützung des russischen Energiesektors beteiligen.
Ende 2024 hatte bereits das 15. Sanktionspaket 79 Schiffen das Einlaufen in EU-Häfen untersagt. Nun kommen 74 weitere dazu.
Zusätzliche Ein- und Ausfuhr-Verbote
Zudem verbietet die EU ab dem 24. Februar den Import von russischem Primäraluminium. Hier gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.
Nicht mehr nach Russland verkauft werden dürfen künftig Chromerze und -verbindungen sowie auch chemische Ausgangsstoffe, die auch militärisch genutzt werden könnten, Geräte, die zur Steuerung von Kampfdrohnen einsetzbar wären (auch Videospiel-Controller), sowie Software für CNC-Maschinen, die zur Herstellung von Waffen dienen.
Zu den weiteren von der EU beschlossenen Maßnahmen gehören beispielsweise auch weitere Sanktionen gegen den russischen Finanzsektor, im Bereich Infrastruktur sowie gegen acht Medienunternehmen aus Russland, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen und rechtfertigen. Zudem gelten nun Einreise- und Vermögenssperren gegen 48 weitere Personen und 35 Organisationen.
Details und weitere Informationen zum 16. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission unter ec.europa.eu. Die offizielle Änderungsverordnung der EU (VO 833/2014) gibt es im Amtsblatt der EU.
Die Europäische Union hat am 16. Dezember 2024 das 15. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Es richtet sich insbesondere gegen die russische "Schattenflotte", also gegen Schiffe unter fremder Flagge, die Russland dazu einsetzt, um westliche Strafmaßnahmen zu umgehen.
Die Schattenflotte umfasst vor allem Tanker, die sich an Hochrisikotransporten von russischem Erdöl oder Erdölerzeugnissen, an Waffenlieferungen, Getreidediebstahl oder der Unterstützung des russischen Energiesektors beteiligt haben. Die EU belegt in ihrem 15. Sanktionspaket 52 Schiffe mit Zugangs- und Dienstleistungsverbot in europäischen Häfen; insgesamt gilt das jetzt für 79 Tanker.
Zudem wurden 54 weitere Personen und 30 Einrichtungen in die Sanktionslisten aufgenommen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Erstmals verhängte die EU mit dem neuen Paket auch umfassende Strafmaßnahmen gegen 7 chinesische und 2 nordkoreanische Akteure.
Darüber hinaus wurden 32 weitere Unternehmen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands beim Krieg gegen die Ukraine unterstützen, in die Liste der sanktionierten Einrichtungen aufgenommen. Diese Firmen haben ihren Sitz teils in Russland, unter anderem aber auch in China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Schutz vor Schadensersatzklagen aus Russland
Um EU-Unternehmen künftig vor rechtswidrig von russischer Seite gegen sie geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu schützen, dürfen bestimmte Entscheidungen russischer Gerichte in der EU fortan weder anerkannt noch durchgesetzt werden – ungeachtet vorausgegangener Vereinbarungen der Vertragspartner.
Zudem beschloss die EU-Kommission weitere Maßnahmen im Finanzsektor.
Details und weitere Informationen zum 15. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission unter ec.europa.eu.
Am 24. Juni 2024 hat die EU das 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende Beschränkungen enthält. Die Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft zusätzlich schwächen und eine Umgehung der Sanktionen erschweren. Beschlossen wurden Änderungen unter anderem bei der "No-Russia-Klausel", neue Auflagen für russisches Flüssigerdgas (LNG) und eine weitere Ausweitung der Sanktionsliste.
"No-Russia-Klausel" gilt zunächst nicht für Tochterunternehmen
Die No-Russia-Klausel (EU-Verordnung 833/2014, Artikel 12g) verpflichtet alle Exporteure, bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Nutzung in Russland vertraglich zu untersagen.
Die Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft zusätzlich schwächen und eine Umgehung der Sanktionen erschweren: Am 24. Juni 2024 hat die EU das 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende Beschränkungen enthält.Anders als zuvor innerhalb der EU-Kommission diskutiert, wurde diese Regelung zunächst nicht auf ausländische Tochterunternehmen von EU-Firmen ausgeweitet. Allerdings sollen künftig in der Europäischen Union ansässige Muttergesellschaften nach besten Kräften sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern nicht an Aktivitäten beteiligt sind, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen. Inwieweit die bestehende Verpflichtung nach Artikel 12g Sanktionsumgehungen effektiv einschränkt, will die EU weiter genau beobachten und analysieren.
Neu ist auch, dass öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen künftig keine No-Russia-Klausel mehr enthalten müssen. Zudem gelten Island und Liechtenstein nun als "anerkannte Partnerländer" und sind von den Verpflichtungen der Klausel befreit. Für die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz galt das bereits zuvor.
Ein weiterer Beschluss betrifft russisches Flüssiggas: LNG aus Russland in europäischen Häfen zum Weitertransport in Länder außerhalb der EU umzuladen, ist fortan untersagt. Darüber hinaus werden russische LNG-Projekte mit einem Investitions- und Bereitstellungsverbot belegt.
Russisches Bezahlsystem SPFS erstmals sanktioniert
Erstmals hat die EU zudem Maßnahmen gegen das russische Bezahlsystem SPFS verhängt. Dieses "System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen" hatte die russische Zentralbank entwickelt, um die Auswirkungen restriktiver Maßnahmen zu neutralisieren. EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, wird der Anschluss an das SPFS oder gleichwertige spezialisierte Dienste nun untersagt.
Weitere Aspekte des Pakets umfassen die Erweiterung von Exportverboten (unter anderem für Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen.
Details und weitere Informationen zum 14. Sanktionspaket finden Sie unter www.consilium.europa.eu. Eine englischsprachige FAQ-Liste hat die Kommission unter https://ec.europa.eu zusammengestellt. Die konsolidierte Fassung der EU-Verordnung 833/2014 gibt es unter https://eur-lex.europa.eu; dort finden Sie auch die konkreten Daten, ab denen die einzelnen Sanktionen berücksichtigt werden müssen.
Am zweiten Jahrestag des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind die Maßnahmen des 13. Sanktionspakets der EU in Kraft getreten. Sie beinhalten unter anderem weitere Beschränkungen des russischen Zugangs zu militärischer Technologie und Rüstungsgütern.Die Sanktionen richten sich insbesondere auf die Produktion von Raketen, Drohnen, Flugabwehrsystemen, Militärfahrzeugen sowie Hightech-Komponenten für Waffen wie elektronische Transformatoren, Stromrichter, Induktionsspulen und militärisch nutzbare Aluminiumkondensatoren sowie andere militärische Ausrüstung.
Darüber hinaus wurden weitere 194 Unternehmen und Einzelpersonen, die sich an den Kriegsbemühungen Russlands beteiligen, in die Sanktionsliste der EU aufgenommen. Diese Liste umfasst nun mehr als 2.000 Einträge.
Mit dem neuen Paket wird zudem das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. In der Folge ist kein Nachweis über das Ursprungsland von gelisteten Eisen- und Stahlprodukten erforderlich, wenn diese aus dem Vereinigten Königreich eingeführt werden.
Weitere Details zum 13. Sanktionspaket gibt es auf der Website der EU-Kommission.
Am 18. Dezember 2023 haben sich die EU-Staaten auf ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Neben weiteren Ein- und Ausfuhrverboten zielt es insbesondere darauf ab, eine Umgehung der bestehenden Sanktionen zu verhindern.
Ein Bestandteil des neuen Pakets ist ein Importverbot für russische Diamanten, das auch alle G7-Staaaten umsetzen: Ab dem 1. Januar 2024 betrifft es direkt alle aus Russland ausgeführten Diamanten – also sowohl Steine russischer Herkunft als auch Transit-Diamanten. Ab dem 1. März ist zusätzlich die Einfuhr von in Drittländern verarbeiteten russischen Diamanten untersagt, und ab dem 1. September 2024 beinhaltet das Verbot auch Labordiamanten sowie diamantbesetzte Schmuckwaren und Uhren. Deutschland importierte im Jahr 2022 insgesamt rohe, verarbeitete oder sonstige Diamanten im Wert von insgesamt 468 Millionen Euro, davon lediglich 0,1 Prozent direkt aus Russland.
"No-Russia-Klausel", neue Genehmigungspflichten und mehr
Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt des neuen Beschlusses: Die bereits im elften Sanktionspaket eingeführten Maßnahmen, die eine Umgehung der Sanktionen verhindern sollen, werden verschärft. Künftig müssen EU-Exporteure bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von bestimmten gelisteten Gütern und Technologien in ein Drittland vertraglich untersagen, dass diese nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterexportiert werden ("No-Russia-Klausel"). Hiervon ausgenommen sind Ausfuhren in bestimmte Partnerländer aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz).
Neu ist außerdem die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen in die Sanktionsliste, die Einführung besonderer Genehmigungspflichten für Finanztransfers unter Beteiligung russischer Partner sowie neue Verbote für den Transit von Gütern durch Russland. Die Liste der Güter, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist ebenfalls länger geworden: Sie umfasst nun unter anderem Chemikalien, Lithiumbatterien, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.
Importverbot für Flüssiggas mit Übergangsfrist
Darüber hinaus wurden die bestehenden Einfuhrbeschränkungen für Waren, die Russland laut EU beträchtliche Einnahmen verschaffen und damit seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine ermöglichen, erweitert. Mit dazu gehören nun unter anderem Roh- und Spiegeleisen, Kupfer- und Aluminiumdrähte im Gesamtwert von jährlich 2,2 Milliarden Euro. Auch Flüssiggas unterliegt nun einem Importverbot, allerdings mit einer zwölfmonatigen Übergangsfrist.
Des Weiteren wird das bestehende Verbot der Dienstleistungserbringung auf die Bereitstellung von Software von Unternehmensverwaltungs- und industrieller Entwicklungssoftware ausgeweitet. Und schließlich gelten künftig strengere Regeln für die Einhaltung der Ölpreisobergrenze, um Umgehungen einzudämmen.
Ausnahmen bei den Nachweispflichten
Das zwölfte Sanktionspaket bringt allerdings auch Erleichterungen mit sich: Zukünftig gibt es Ausnahmen bei der bestehenden Nachweispflicht für Importe von Eisen- und Stahlvorprodukten aus bestimmten Drittländern. Dies umfasst bisher Norwegen und die Schweiz. Die Nachweispflicht war im Zuge des 11. Sanktionspakets eigeführt worden. Für Ausnahmen von der Nachweispflicht für Importe aus Partnerländern, die eigene Sanktionen gegen Russland verhängt haben, hatte sich die DIHK im Sinne des Bürokratieabbaus eingesetzt.
Das 12. Sanktionspaket wurde am 18. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 19. Dezember 2023.
Details lesen Sie in der Pressemitteilung und der FAQ-Liste der EU-Kommission sowie der Pressemitteilung des Europäischen Rates.
Nach langem Ringen haben sich die EU-Staaten am 21. Juni 2023 auf ein neues Paket mit Sanktionen gegen Russland verständigt. Es umfasst Maßnahmen gegen zusätzliche Personen und Organisationen und eine weitere Ausdehnung der Sanktionen, zielt aber insbesondere darauf, eine Umgehung der bereits erlassenen Maßnahmen zu verhindern.
Von Ländern wie Kasachstan, Armenien, Kirgistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder China wird angenommen, dass über sie sanktionierte Produkte nach wie vor in die Russische Föderation gelangen. Vor diesem Hintergrund hat die EU nun die Möglichkeit geschaffen, ausgewählte Exporte in bestimmte Drittstaaten einzuschränken, wenn eine mutmaßliche Umgehung von Sanktionen vorliegt.
Noch ist die Liste solcher "Umgehungsländer" jedoch leer, zudem sind mehrere Eskalationsstufen vorgeschaltet, bevor ein Land aufgenommen werden kann. Für ein sensibles Vorgehen hatte sich unter anderem Deutschland stark gemacht; schließlich kann dieses Instrument schwerwiegende Folgen für politische Beziehungen und Handelsverbindungen haben.
Exportverbote nun auch für geistiges Eigentum
Das Paket sieht außerdem vor, dass die Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen eingefroren werden. Der Rat hat zudem 87 zusätzliche Organisationen, die in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien registriert sind, in die Liste der Organisationen aufgenommen, die Russlands militärisch-industriellen Komplex unmittelbar bei seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen. Sie unterliegen damit strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
Die Transitverbote über russisches Territorium, die bisher nur Dual-Use-Güter und Feuerwaffen betrafen, werden auf Waren und Technologien ausgedehnt, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten.
Neu ist darüber hinaus, dass für die Güter, die bislang nur direkt einem Exportverbot nach Russland unterliegen, künftig auch der Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie entsprechender Lizenzen untersagt ist.
Das 11. Sanktionspaket wurde am 23. Juni im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 24. Juni.
Details lesen Sie in den Pressemitteilungen der EU-Kommission und des Europäischen Rates.
Am Jahrestag des russischen Überfalls auf die Ukraine, dem 24. Februar, hat der Europäische Rat ein zehntes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen, das die Verantwortlichen weiter unter Druck setzen soll. Die neuen Regeln gelten zusätzlich zu den bisherigen Verboten.
Erneut wurden unter anderem Maßnahmen gegen Personen und Organisationen sowie Wirtschaftssanktionen verabschiedet.
Im Wesentlichen umfasst das neue Paket folgende Kernpunkte:
- Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Individualsanktionen belegt, ihre Vermögenswerte in der EU eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Betroffen sind unter anderem Föderationsrats- und Duma-Abgeordnete, führende Vertreter von Regierung, Militär und russischer sowie iranischer Rüstungsindustrie oder Verantwortliche für die Entführung ukrainischer Kinder nach Russland.
- Verschärft wurden erneut die Regelungen für den Handel mit Russland. Neben einer Ausweitung der Exportverbote für Dual-Use- und Advanced-Tech-Güter sowie des Luftfahrembargos gilt nun ein Transitverbot für Dual-Use-Güter in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet. Zudem wurden neue Importverbote für Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi verhängt – Produkte, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt.
- Zusätzliche Sanktionen gelten unter anderem auch für den Finanzsektor und russische Medien. Darüber hinaus dürfen russische Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz in Russland keine Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur in der EU bekleiden und keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt bekommen.
Details zu diesen und weiteren Maßnahmen können Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission nachlesen. Fragen und Antworten finden Sie in englischer Sprache auf der Website der EU-Kommission. Die Verordnung wurde am 25. Februar im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zudem bietet die Bundesregierung eine gute Zusammenfassung des neuen Sanktionspaketes und der vorangegangenen Beschlüsse auf ihrer Website.
Die EU-Staaten haben sich am Rande des EU-Gipfels in Brüssel auf das neunte Sanktionspaket gegen Russland geeinigt, das am 16. Dezember 2022 erlassen wurde. Die neuen Regeln sind mittlerweile in Kraft getreten und ergänzen die bisherigen Verbote. Das Paket beinhaltet im Wesentlichen eine Erweiterung der Sanktionsliste um knapp 200 Personen und Einrichtungen, unter anderem die russischen Streitkräfte sowie einzelne Offiziere und Unternehmen der Verteidigungsindustrie, Mitglieder der Staatsduma und des Föderationsrates, Minister, Gouverneure sowie politische Parteien. Auch weitere russische Banken wurden sanktioniert; ein vollständiges Transaktionsverbot gilt jetzt für die Russian Regional Development Bank (russische Bank für regionale Entwicklung).
Weitere Exporteinschränkungen in Kraft
Zudem wurden neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen ausgesprochen, insbesondere für Güter mit doppeltem Verwendungszweck wie chemische Grundstoffe, Nervengifte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschinerie genutzt werden könnten.
Auch neue wirtschaftliche Maßnahmen gegen den russischen Energie- und Bergbausektor wurden beschlossen, einschließlich eines Verbots neuer Investitionen in den Bergbau in Russland.
Darüber hinaus sind unter anderem Maßnahmen in Kraft getreten, die Russland den Zugang zu allen Arten von Drohnen und unbemannten Luftfahrzeugen erschweren sollen.
Zusätzliche Dienstleistungen untersagt
Verbreitert hat sich auch das Spektrum von Dienstleistungen, die nicht mehr an Russland erbracht werden dürfen: Verboten sind nunmehr Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.
Weitere Details können Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission nachlesen; Fragen und Antworten zum neunten Sanktionspaket finden Sie auf der Website der EU-Kommission. Die Verordnung wurde am 16. Dezember im EU-Amtsblatt L322 I veröffentlicht.
Vor dem Hintergrund der laut Kommission "rechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete auf der Grundlage von 'Scheinreferenden', der Mobilisierung zusätzlicher Truppen und der offenen Drohung mit Atomwaffen" hat die EU weitere Sanktionen gegen Russland verabschiedet:
Import- und Exportverbote ausgeweitet
Um die russischen Einnahmen zu kappen, werden neue EU-Einfuhrverbote im Umfang von fast sieben Milliarden Euro verhängt. Betroffen sind unter anderem russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (teils gilt ein Übergangszeitraum), für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck.
Weitere Ausfuhrbeschränkungen sollen den Zugang des Kreml und der russischen Wirtschaft zu Schlüsselkomponenten und -technologien beziehungsweise zu europäischen Dienstleistungen und Fachkenntnissen weiter beschneiden. Verboten sind nun beispielsweise die Ausfuhr von Kohle, von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern sowie von bestimmten Chemikalien. Außerdem dürfen keine Kleinwaffen und andere unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Gütern nach Russland exportiert werden.
Weg frei für einen G7-Ölpreisdeckel
Zudem startet die Umsetzung der Erklärung der G7 über russische Ölexporte durch die EU. Das europäische Einfuhrverbot für russisches Rohöl auf dem Seeweg soll in vollem Umfang beibehalten werden; gleichzeitig soll ein Preisdeckel sicherstellen, dass europäische Marktteilnehmer den Transport russischen Öls in Drittländer nur noch dann vornehmen und unterstützen, sofern sein Preis unter einer im Voraus festgelegten Obergrenze bleibt. Diese Maßnahme soll nach einem weiteren Beschluss des Rates für Rohöl ab dem 5. Dezember 2022 und für raffinierte Erdölerzeugnisse ab dem 5. Februar 2023 in Kraft treten.
Sanktionsliste erweitert, weitere Dienstleistungen untersagt
Auch gegen weitere Einzelpersonen und Organisationen wurden Sanktionen verhängt, darunter im Verteidigungssektor tätige Personen und Einrichtungen, Unternehmen, die die russischen Streitkräfte unterstützen oder Akteure, die Desinformationen über den Krieg verbreiten.
Darüber hinaus wurde das Russische Schiffsregister in die Liste der staatlichen Unternehmen aufgenommen, mit denen jegliche Geschäfte verboten sind.
Untersagt sind künftig auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, -Konten oder der -Verwahrung unabhängig vom Betrag. Zudem wird der Umfang der Services erweitert, die nicht mehr für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen erbracht werden dürfen: Hierzu zählen nun grundsätzlich Dienstleistungen in den Bereichen IT-Beratung, Rechtsberatung, Architektur und Ingenieurwesen. Und: EU-Bürgerinnen und -Bürgern ist die Ausübung von Ämtern in Leitungsgremien bestimmter staatseigener Unternehmen verboten.
Nicht zuletzt wurde mit dem achten Sanktionspaket auch der geografische Geltungsbereich der EU-Verordnung "über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete" zusätzlich auf alle nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Saporischschja und Cherson ausgedehnt.
Sämtliche Änderungen sind auch im Amtsblatt der EU L 251 I nachzulesen.
Die aktualisierte Fassung des für das russische Staatsgebiet geltenden Russland-Embargos gibt es auf der Website der Generalzolldirektion.
Weitere Details können Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission nachlesen; Fragen und Antworten zum achten Sanktionspaket finden Sie ebenfalls auf der Website der EU-Kommission.
In ihrem inzwischen 7. Sanktionspaket, das am 21. Juli 2022 erlassen wurde, möchte die EU den Druck auf Russland weiter erhöhen. Enthalten sind das Verbot, Gold russischen Ursprungs zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, verstärkte Ausfuhrkontrollen für Dual-Use-Güter, ein Zugangsverbot für Schiffe unter russischer Flagge nun auch für Schleusen sowie Sanktionen gegen zusätzliche 54 Personen und 10 Organisationen, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Bereits durch die vorherigen Sanktionspakete untersagt waren im Wesentlichen:
Ausfuhren
- Rüstungsgüter
- Dual-Use-Güter
- Hochtechnologiegüter
- Güter zur Verwendung in der Erdölraffination und Erdgasverflüssigung
- Güter der Luft- und Raumfahrt und Flugturbinenkraftstoffe
- Güter der Seeschifffahrt
- Luxusgüter (dieses Verbot greift auch bei Verkäufen an Russen im europäischen Einzelhandel!)
- Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands
- Verbot von Transaktionen mit staatseigenen und staatlich kontrollierten Unternehmen
Einfuhren
- Rüstungsgüter
- Eisen- und Stahlerzeugnisse
- Kohle und fossile Brennstoffe sowie Rohöl
- Güter, die Russland erhebliche Einnahmen verschaffen (etwa Holz, Meeresfrüchte oder alkoholische Getränke)
Verkehr/Dienstleistungen
- Start-, Lande- und Überflugverbote für russische Flugzeuge
- Verbot für in Russland niedergelassene Spediteure, Waren in der EU zu transportieren
- Zugangsverbot für Schiffe unter russischer Flagge zu Häfen in der EU
- Sendeverbote für die russischen Staatsmedien Sputnik und RT (Russia Today)
- Verlust des privilegierten Zugangs zur Europäischen Union für russische Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute
Finanzen
- Ausschluss einer ganzen Reihe russischer Banken vom Swift-Zahlungssystem (Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB), VTB BANK, Sberbank, Credit Bank of Moscow, Rosselkhozbank
- Ausfuhrverbot für Euros nach Russland
- Sanktionen gegen natürliche Personen darunter die 146 Mitglieder des Föderationsrates der Russischen Föderation, Militärangehörige oder Unternehmer (etwa Einfrieren von Konten und Vermögenswerten in der EU, Verbot der Geldauszahlung an die gelisteten Personen). Wer sanktioniert ist, erfahren Sie unter anderem unter www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis.
Den jeweils aktuellen Sachstand der europäischen Sanktionen sowie FAQ rund um die Maßnahmen – auch gegen das mit Russland verbündete Belarus – finden Sie auf der Website der EU-Kommission sowie auf der EU Sanctions Map der EU-Kommission. Einen guten Überblick bietet auch die AHK Russland auf ihrer Website.
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 4. Mai 2022 das 6. Sanktionspaket der EU vorgestellt. Geplant ist unter anderem ein Ölembargo sowie der Ausschluss der Sberbank aus dem SWIFT-System. Am 2. Mai sind in Deutschland zudem neue Bußgeldvorschriften bei Sanktionsverstößen im Finanzsektor in Kraft getreten.
Folgendes sieht das Sanktionspaket vor:
- Ein Einfuhrverbot für russisches Rohöl. Die Einfuhr von russischem Rohöl soll nach sechs Monaten und die Einfuhr von Raffinerieerzeugnissen bis Ende 2022 eingestellt werden. Für die Slowakei und Ungarn soll es Ausnahmen vom Ölembargo geben.
- Den Ausschluss der Sberbank, der Credit Bank of Moscow und der Russian Agricultural Bank aus dem SWIFT-System.
- Ein Ausfuhrvebot für Buchhaltungs-, Beratungs- und "Spin-Doctor"-Dienstleistungen.
- Die Listung hochrangiger Militäroffiziere, die in Buka Kriegsverbrechen begangen haben bzw. für die Belagerung von Mariupol verantwortlich sein sollen.
- Verbot von Sendefrequenzen für drei staatliche russische Rundfunkanstalten.
Ein Ölembargo würde bei den Unternehmen zu weiter steigenden Energiepreisen führen. Jetzt müssen die 27 EU-Mitgliedstaaten das Sanktionspaket noch verabschieden
Anfang Mai sind in Deutschland zudem zusätzliche Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen EU-Sanktionen in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima hat die Außenwirtschaftsverordnung novelliert und die Vorschriften zu den Bußgeldern ergänzt. Konkret sind neue Bußgeldvorschriften für den Finanzsektor hinzugekommen. Das Tätigen verbotener Einlagen- oder Börsengeschäfte für russische Personen kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Die EU hat Anfang April abermals Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland. Mit der Verordnung 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
- ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
- ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
- ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen zum Beispiel für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
- weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
- neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
Eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie zum Beispiel
- ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten,
- der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen,
- ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.
Durch die Listung von vier russischen Banken, Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB durch Verordnung 2022/581 gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 Prozent des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.
Durch Verordnung 2022/581 wurden zudem weitere natürliche und juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.
Die Verordnung 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der oben genannten Sanktionen auch für Belarus nach: Beförderungsverbot für Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf die amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten.
Angesichts der fortschreitenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU am 9. März 2022 ein neues Sanktionspaket verabschiedet. Neben der Erweiterung der Sanktionsliste um russische Politiker und Oligarchen beinhaltet dieses insbesondere auch neue Finanzsanktionen gegenüber Belarus. Neue Rechtsvorschriften wurden erlassen, die das bereits bestehende Sanktionsregime erweitern: Zunächst wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 gleich 160 neue Personen auf die Sanktionsliste der EU gesetzt. Betroffen sind hierbei neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 14 Oligarchen und Geschäftsleute, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/394 wurden weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland beschlossen und der Begriff "übertragbare Wertpapiere" der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren.
Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2022/398 die Sanktionen gegen Belarus ausgeweitet. Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet. Das neue Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Finanzsanktionen gegen Belarus:
- Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen;
- Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten;
- die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April verboten;
- die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100.000 Euro übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden;
- die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.
Das mittlerweile vierte Paket zielt neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverbote im Bereich Eisen und Stahl unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab. Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits Oligarchen und Lobbyisten, andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.
Darüber hinaus treten insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:
- Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen
- Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren
- Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten
- Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
- Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
- Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter
Bedingt durch die dynamische Situation gilt weiterhin, dass sich der Umgang der Sanktionen kurzfristig ändern kann.
Mit dem dritten Sanktionspaket (VO (EU) 2022/ 334¸ VO (EU) 2022/334; VO (EU) 2022/345) geht die EU am 2. März 2022 gegen die Desinformations- und Informationsmanipulationsmaßnahmen Russlands vor, indem die Aussetzung der Sendetätigkeiten der Medien Sputnik und Russia Today gebilligt werden. Neben den Maßnahmen der Medienbeschränkungen beschließt die EU zudem Sanktionen, die insbesondere den Finanzsektor betreffen. Diese setzen sich aus folgenden Maßnahmen zusammen:
Ein Ausschluss wichtiger russischer Banken aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT.
Ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank, um die internationalen Finanzgeschäfte zur Stützung des Rubels einzuschränken.
Ein Kooperationsverbot mit dem Russian Direct Investment Fund.
Das Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten nach Russland.
Verbot des Überflugs des EU-Luftraums und des Zugangs zu EU-Flughäfen für russische Fluggesellschaften sowie anderen Luftfahrtzeugen, die in russischem Betrieb, Eigentum oder russischer Zulassung sind oder sich anderweitig unter russischer Kontrolle befinden.
Am 24. Februar 2022 einigen sich die Staats- und Regierungschefs der EU im Rahmen eines Sondergipfel durch die VO (EU) 2022/328 auf ein zweites Sanktionspaket gegen Russland. Diese Sanktionen richten sich gegen die Führungsspitzen Russlands sowie gegen Teile des Staatsapparats.
Im Konkreten umfassen diese Sanktionen:
- Einfrieren des Vermögens von Wladimir Putin, Regierungschef Michail Mischustin und Außenminister Sergej Lawrow.
- Maßnahmen gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und gegen die übrigen Mitglieder des russischen Parlaments, welche die sofortige Anerkennung der selbsternannten "Republiken" Donezk und Luhansk durch Russland unterstützt haben.
- Einstellung von Visaerleichterungen, wovon vor allem Diplomaten, Richter der obersten russischen Gerichte sowie Regierungs- und Parlamentsvertreter betroffen sind.
Darüber hinaus finden sich verschiedene Exportkontrollen im zweiten Sanktionspaket wieder. Sämtliche Beschränkungen gelten auch für mittelbare Geschäftsaktivitäten mit anderen Drittländern (insbesondere bei Einschaltung von Zwischenhändlern oder bei Lieferketten über Transitländer) anderen EU-Mitgliedsstaaten oder innerhalb Deutschlands, wenn eine (End-)Verwendung oder (End-)Bestimmung in Russland bekannt oder erkennbar ist.
- Exportverbot von Dual-Use-Gütern, unabhängig von Zweck und Empfänger
- Verbot für Unternehmen des Verteidigungssektors sowie Schiffs- und Flugzeugbauunternehmen Ausrüstung und Technologie zu liefern sowie finanzielle Unterstützung zu leisten
- Verbot von Lieferungen von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung von Ölraffinerien
- Verbot von Lieferungen von Geräten und Anlagen für Luft- und Raumfahrt
Als Reaktion auf die Entsendung russischer Truppen in die Ukraine erlässt die EU mit der Verordnung (EU) 2022/262 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 am 23.02.2022 das erste Sanktionspaket.
Die Sanktionen enthalten im Wesentlichen Einschränkungen zum Zugang des russischen Staates und der russischen Regierung zu den Kapital- und Finanzmärkten und -Dienstleistungen der EU, um die Finanzierung einer eskalierenden und aggressiven Politik einzuschränken.
Konkret sieht das erste Sanktionspaket folgendes vor, um das Vorgehen Russlands zu verurteilen:
gezielten Sanktionen gegen 351 Mitglieder des russischen Parlaments sowie 27 weiteren Personen. Es ist verboten diesen aufgelisteten Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen und die Vermögenswerte werden eingefroren (siehe hierzu: Verordnung (EU) 2022/ 259; Durchführungsverordnung (EU) 2022/260; Durchführungsverordnung (EU) 2022/261.
Einschränkung des Zugangs des russischen Staates und der russischen Regierung zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU (Verordnung (EU) 2022/262).
Ein Reiseverbot für die aufgelisteten Personen, welches sie an der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der EU hindert.
Zudem werden mit der Verordnung (EU) 2022/263 Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zu den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk beschlossen:
Weitreichende Handels- und Investitionsbeschränkungen für bestimmte Wirtschaftszweige.
ein Verbot von Dienstleistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten erbracht werden.
ein umfassendes Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien, die in Anhang II der Verordnung gelistet und anhand von Warenbezeichnung und den Kapiteln bzw. Codes der Kombinierten Nomenklatur spezifiziert sind.
Das Verbot technischer Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den spezifizierten Gebieten in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind. Dazu zählen Reparatur, Wartung, Installation et cetera
Weiterführende Links
- BAFA: Zeitleiste der EU Sanktionen gegen Russland
- Europäischer Rat: Zeitleiste – EU-Sanktionen gegen Russland
- Finanzsanktionsliste 2026
- BAFA: Restriktive Maßnahmen gegen Russland
- BAFA: Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehung
- BAFA: Embargos gegen Russland
- BAFA: Außenwirtschaft - Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation
- Bundeswirtschaftsministerium: Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen
- European Commission: Consolidated version of the FAQs on sanctions against Russia and Belarus
- EU Sanctions Map
- Relevant im Themenfeld:
- Serviceportal
Veröffentlicht 31.10.2025
Aktualisiert 10.03.2026
Ansprechpartnerin
Katharina Neckel
Referatsleiterin Außenwirtschaftsrecht, Handelsvereinfachungen
- neckel.katharina@dihk.de
- Telefon
- +49 30 20308 2337