Altautos auf dem Schrottplatz

Sachverständige nach Altfahrzeug-Verordnung

Ausrangierte Kraftfahrzeuge dürfen nach der "Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen" (AltfahrzeugV) nur von anerkannten Annahmestellen oder Verwerterbetrieben entsorgt werden.

Seit Inkrafttreten der Altfahrzeug-Verordnung im Sommer 2002 gelten sehr hohe Anforderungen an die umweltverträgliche, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen.

Anerkannte Annahme- und Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen oder sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altautos müssen sich nach § 5 AltfahrzeugV die Einhaltung dieser Anforderungen durch Sachverständige bescheinigen lassen.

IHK-Sachverständige oder DAU-Umweltgutachter zuständig

Erteilt werden dürfen diese Bescheinigungen nur durch IHK-Sachverständige (nach § 36 Gewerbeordnung) und DAU-Umweltgutachter (§ 6 AltfahrzeugV). Entsprechende Experten sind gelistet im

  • IHK-Sachverständigen-Verzeichnis unter http://svv.ihk.de beziehungsweise im
  • DAU-Umweltgutachter-Verzeichnis unter www.dau-bonn-gmbh.de (Wählen Sie dort "NACE-Code WZ 2008", Zulassungsbereich "38.3" und die Option "für den NACE-Code zugelassene prüfberechtigte Umweltgutachter)

Die Anforderungen, die die AltfahrzeugV generell stellt, können Sie dem unter der Adresse  www.gesetze-im-internet.de/altautov abrufbaren Gesetzestext der Verordnung entnehmen.

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Ansprechpartner

Petri, Christoph_quer

Christoph Petri

Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik