Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (§ 34d/e GewO)

Die Vermittlung von Versicherungen gehört zu den besonders regulierten gewerblichen Tätigkeiten. Für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO sowie Versicherungsberater nach § 34e GewO gelten klare gesetzliche Vorgaben. Tätigkeitsformen: Versicherungsvertreter vertreten ein oder mehrere Versicherungsunternehmen und vermitteln deren Produkte. Versicherungsmakler handeln grundsätzlich im Auftrag der Kundinnen und Kunden und müssen deren Interessen unabhängig vertreten. Versicherungsberater beraten ausschließlich gegen Honorar und dürfen keine Provisionen von Versicherern annehmen. Erlaubnisvoraussetzungen (§ 34d Abs. 1 GewO) Für die Erlaubnis müssen Vermittler: ihre Zuverlässigkeit nachweisen, geordnete Vermögensverhältnisse besitzen, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die erforderliche Sachkunde nachweisen (z. B. durch die IHK-Sachkundeprüfung „Versicherungsfachmann/-frau“). Für gebundene Vertreter und produktakzessorische Vermittler gelten erleichterte Regelungen. Registrierung im Vermittlerregister Versicherungsunternehmen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert sind, können ihre gebundenen Versicherungsvermittler direkt in das Versicherungsvermittlerregister (VVR) eintragen. Für die Beantragung des dafür notwendigen DIHK-Logins steht ein editierbares Formular zur Verfügung: Antrag für Login Unternehmen, die der BaFin oder einer Landesaufsicht unterstehen, können zudem einen Lesezugriff auf die sogenannte Löschliste des VVR beantragen (§ 11 Abs. 3 Gewerbeordnung – GewO). Dieser Zugriff ist ausschließlich für Versicherungsunternehmen vorgesehen, die nicht bereits an der zentralen elektronischen Datenübermittlung teilnehmen. Auch hierfür stellt die DIHK ein entsprechendes Formular bereit: Antrag auf Zugang zur Löschliste Weiterbildungspflichten (IDD) Vermittler müssen jährlich Weiterbildungsstunden nachweisen, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Streitschlichtung Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wurde die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("ADR-Richtlinie") der EU umgesetzt. Dies wirkt sich auch auf die Informationspflichten von Versicherungsvermittlern aus. Zu den Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater zählt der Hinweis auf eine Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten angerufen werden kann, etwa der Versicherungsombudsmann oder der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kreis der anerkannten Schlichtungsstellen hat sich mittlerweile erweitert. Das Bundesamt für Justiz führt hierzu auf seiner Website www.bundesjustizamt.de nun eine Liste. Gruppenversicherungsverträge Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden über Gruppenversicherungsverträge unkomplizierten Versicherungsschutz ermöglichen möchten, müssen einiges beachten. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Herbst 2022 ist es denkbar, dass Anbieter oder sogar Versicherte als Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsvermittlerinnen tätig werden – mit weitreichenden Konsequenzen. Gemeinsam mit den IHKs und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die DIHK einen Leitfaden zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet, der bei der Abgrenzung hilft: Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen

Die Vermittlung von Versicherungen gehört zu den besonders regulierten gewerblichen Tätigkeiten. Für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO sowie Versicherungsberater nach § 34e GewO gelten klare gesetzliche Vorgaben.

Tätigkeitsformen:

  • Versicherungsvertreter vertreten ein oder mehrere Versicherungsunternehmen und vermitteln deren Produkte.
  • Versicherungsmakler handeln grundsätzlich im Auftrag der Kundinnen und Kunden und müssen deren Interessen unabhängig vertreten.
  • Versicherungsberater beraten ausschließlich gegen Honorar und dürfen keine Provisionen von Versicherern annehmen.

Erlaubnisvoraussetzungen (§ 34d Abs. 1 GewO)

Für die Erlaubnis müssen Vermittler:

  • ihre Zuverlässigkeit nachweisen,
  • geordnete Vermögensverhältnisse besitzen,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen,
  • die erforderliche Sachkunde nachweisen (z. B. durch die IHK-Sachkundeprüfung „Versicherungsfachmann/-frau“).

Für gebundene Vertreter und produktakzessorische Vermittler gelten erleichterte Regelungen.

Registrierung im Vermittlerregister

Versicherungsunternehmen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert sind, können ihre gebundenen Versicherungsvermittler direkt in das Versicherungsvermittlerregister (VVR) eintragen. 

Für die Beantragung des dafür notwendigen DIHK-Logins steht ein editierbares Formular zur Verfügung:

Antrag für Login (PDF, 55 KB)

Unternehmen, die der BaFin oder einer Landesaufsicht unterstehen, können zudem einen Lesezugriff auf die sogenannte Löschliste des VVR beantragen (§ 11 Abs. 3 Gewerbeordnung – GewO). Dieser Zugriff ist ausschließlich für Versicherungsunternehmen vorgesehen, die nicht bereits an der zentralen elektronischen Datenübermittlung teilnehmen. 

Auch hierfür stellt die DIHK ein entsprechendes Formular bereit:

Antrag auf Zugang zur Löschliste (PDF, 67 KB)

Weiterbildungspflichten (IDD)

Vermittler müssen jährlich Weiterbildungsstunden nachweisen, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

Streitschlichtung

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wurde die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("ADR-Richtlinie") der EU umgesetzt. Dies wirkt sich auch auf die Informationspflichten von Versicherungsvermittlern aus.

Zu den Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater zählt der Hinweis auf eine Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten angerufen werden kann, etwa der Versicherungsombudsmann oder der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kreis der anerkannten Schlichtungsstellen hat sich mittlerweile erweitert. Das Bundesamt für Justiz führt hierzu auf seiner Website www.bundesjustizamt.de nun eine Liste. 

Gruppenversicherungsverträge

Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden über Gruppenversicherungsverträge unkomplizierten Versicherungsschutz ermöglichen möchten, müssen einiges beachten. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Herbst 2022 ist es denkbar, dass Anbieter oder sogar Versicherte als Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsvermittlerinnen tätig werden – mit weitreichenden Konsequenzen. Gemeinsam mit den IHKs und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die DIHK einen Leitfaden zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet, der bei der Abgrenzung hilft:

Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen (PDF, 154 KB)

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