Einbehaltene Lohnsteuer

BFH kippt Erstattungsweg bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Wichtige Änderung für grenzüberschreitende Personaleinsätze: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. April 2026 - VI R 12/24; veröffentlicht am 9. Juli 2026 - seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Ein in der Schweiz wohnender Arbeitnehmer verlangte die Erstattung der für 2018 einbehaltenen deutschen Lohnsteuer. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt er im Rahmen eines Aufhebungsvertrags sein Gehalt für einen festgelegten Zeitraum weiter, war jedoch freigestellt. Im Streitjahr arbeitete er teilweise am deutschen Firmensitz, teilweise im Homeoffice in der Schweiz und nahm zudem Elternzeit sowie Urlaub in Anspruch. Der Arbeitgeber führte für den Arbeitnehmer dennoch die Lohnsteuer in Deutschland ab.

Der klagende Arbeitnehmer berief sich auf die so genannte Grenzgänger-Regelung des DBA-Schweiz und machte geltend, weiterhin als Grenzgänger zu gelten. Das Finanzamt lehnte die beantragte Erstattung der Lohnsteuer jedoch ab. Auch das Finanzgericht München folgte dieser Auffassung und wies die Klage in erster Instanz ab (Urteil vom 15. März 2024, Az. 8 K 883/23).

BFH begrenzt Erstattungsansprüche bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Der BFH entschied, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer haben, die vom Arbeitgeber zwar materiell-rechtlich zu Unrecht, aber auf Grundlage einer wirksamen Lohnsteueranmeldung einbehalten und abgeführt wurde. Weder § 37 AO noch § 50d Abs. 1 EStG bieten hierfür im Streitfall eine Rechtsgrundlage.

Besonders bedeutsam: Der BFH lehnt eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG auf Fälle fehlerhaften Lohnsteuer-Einbehalts künftig ab. Anders als in der bisherigen Rechtsprechung sieht das Gericht keine planwidrige Regelungslücke, da Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers selbst anzufechten. Zudem habe der Gesetzgeber eine Erstattungsregelung ausdrücklich nur für die Kapitalertragsteuer geschaffen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben die bisherigen Grundsätze jedoch für bereits gestellte Erstattungsanträge anwendbar, welche auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 27. Juni 2022 ausdrücklich angewandt hatte. Dies gilt für Anträge, die bis zur Veröffentlichung der Entscheidung eingereicht wurden.

Für die Zukunft reicht es nicht länger, die Erstattung der materiell fehlerhaft einbehaltenen Lohnsteuer zu beantragen. Der Betroffene muss vielmehr die unrichtige Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers anfechten oder eine Änderung nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO beantragen. Nur hiermit wird der Rechtsgrund für den Lohnsteuer-Einbehalt beseitigt und der Weg für die Erstattung der hierdurch rechtsgrundlos geleisteten Lohnsteuer eröffnet.

Wird die Lohnsteueranmeldung dagegen bestandskräftig, ist eine Erstattung nach § 37 AO bei einem gegebenenfalls materiell rechtswidrigen Lohnsteuerabzug nicht länger möglich.

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Christian Lebrecht

Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer